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Ich halte die Erwähnung des 26 Abs. 2 BDSG für überflüssig. Rechtsgrundlage ist alleine der Art 6. EU-DSGVO 26 Abs. 2 BDSG konkretisiert nur die Freiwilligkeit, die steht aber nicht in Art. 6 EU-DSGVO, sondern in Art. 4 EU-DSGVO. Also müsstest du auch Art. 4 Ziffer 11 EU-DSGVO erwähnen, wenn du 26 Abs. 2 BDSG nennst.
Im Prinzip muss der Mitarbeiter die AGBs und Datenschutzerklärung von Tesla akzeptieren, weil er dessen Dienste nutzt.Nicht zwingend, man kann ja zu dem Schluss kommen: "Geht nicht (mit realistischem/vertretbarem Aufwand)!"
Mal ne andere Frage:
Kann man die Einwilligung "gemäß Artikel 6 (1) a DSGVO in Verbindung mit §26 (2) BDSG" formulieren?
Oder ist es nur Art 6 (1) a?
Oder hält irgendwer §26 BDSG für eine eigenständige Rechtsgrundlage? (sehe ich nicht)
Im Netz habe ich als "den klassischen Fall" für Beschäftigtendaten immer nur Artikel 6 (1) b iVm §26 BDSG gefunden, weil es um letztlich meist um vertragliche Sachen geht.
Im vorliegenden Fall geht es aber um eine Einwilligungs-basierte Geschichte, die den Mitarbeitern gewisse Vorteile einräumt, sofern sie einwilligen, dass aus Abrechnungsgründen bestimmte (unkritische) Informationen an den Arbeitgeber gehen müssen. Rechtlich sehe ich da kein Problem, mir geht's nur um die Formulierung.
Wenn wir über Einwilligung reden, die jederzeit widerrufen werden kann, was machst Du dann? Dann hast Du gerade 10 Tesla beschafft, der Personalrat empfiehlt plötzlich allen MA die Einwilligung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen, und dann...Er kann zustimmen oder auch nicht, aber zwingen kann man ihn ja nicht. Mit seiner Zustimmung kann dann ein Tesla beschafft werden.
Das ist mMn ein ganz anderer Fall, das stützt man ja nicht auf eine Einwilligung.Du kannst aber auch einen Mitarbeiter dazu zwingen, durch Weisungsbefugnis. Z. B du installierst zur Parkplatzüberwachung eine Überwachsungskamera um die Sicherheit zu gewährleisten.
Er kann sich nicht dagegen wehren, da es ja nicht um ihn Persönlich geht so um die Allgemeinheit geht.
Theoretisch mag das ähnlich klingen, aber wenn ich über Telemetrie und Tracking in LKW rede, dann sind mitunter ganz andere Gründe (Kühlkette, Sicherheit der Ladung...) im Spiel - das Argument "unsere Außendienstler können nur mit einem Tesla zum Kunden (und nicht mit einem anderen E-Fzg, weil das unserem grüneren Image nicht genügt)" wirst Du bei einer Aufsichtsbehörde nicht durchbekommen. (Klingt abr auch nicht wirklich so, als ob Du diesen Ansatz vertreten würdest.)Ist er nicht einverstanden muss er das Fahrzeug nicht nutzen. Es ist zwingend erforderlich weil es notwendig ist für die Ausübung seiner Arbeitsstelle (z. B LKW mit Telematik) kann ihm natürlich die Firma auch kündigen.
Natürlich darfst Du das nicht, wenn es z.B. per Dienstvereinbarung ausgeschlossen ist. Dass Du es trotzdem tun kannst, steht auf einem anderen Blatt - ist aber sicher (in den allermeisten Fällen) auch was ganz anderes als die Frage nach einer Einwilligung.Ein anderes Beispiel ist ein Geschäftshandy: Natürlich darfst du das Handy privat nutzen, aber du musst damit rechnen das dein AG die Verbindungsdaten einsehen kann und Rückschlüsse möglich sind.
Er kann morgen kündigen oder muss außerordentlich gekündigt werden und dann? Das Fahrzeug gehört in erster Linie der Firma. Wer das Fahrzeug dann fahren darf ist Formalie, dass kann sich immer mal ändern. Ein Mitarbeiter kündigt, der andere beerbt das Fahrzeug. Meistens ist es sowieso Leasing und kann zeitnah zurück gegeben werden. Ich behaupte mal die Einwilligung kann er nicht mehr einfach so einseitig widerrufen.Wenn wir über Einwilligung reden, die jederzeit widerrufen werden kann, was machst Du dann? Dann hast Du gerade 10 Tesla beschafft, der Personalrat empfiehlt plötzlich allen MA die Einwilligung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen, und dann...
Hm, Artikel 7 (3)Ich behaupte mal die Einwilligung kann er nicht mehr einfach so einseitig widerrufen.
Würde mich auch interessieren.Auch wenn es etwas spät ist, ist da jetzt was rum gekommen?