EULA und EuGH vom 3. Juli 2012 Softwareverkauf.

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flight101

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Hallo,

damals wurde das Urteil verkündet - im Fall Oracle - verkündet, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software, ganz gleich ob Download oder Hardcopy legitim sind. Gilt dieses Urteil nur für Business Lizenzen oder ist es allgemein zu verstehen?
 
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Stehe gerade in einer Diskussion mit einem Publisher, hat wirklich niemand irgendwo mal was gehört oder gelesen, sodass ich mal weiter nachschauen könnte?
 
Das kommt vermutlich auf die Art der Lizenz bzw. Software an - erwirbt man mit der Lizenz die Software, kann man wohl davon ausgehen, das ein Weiterverkauf u.U. möglich ist. - Es gab da ja auch eine Rechtsprechung zum Weiterverkauf der M$ Keys, die nur mit Datenträger und Hologramaufkleber als "Lizenz" verkauft werden durften - da ist das mit dem Namen dann so eine Sache, was man in sein Angebot schreibt.

Anders sieht es aus, wenn man eben explizit aus dem Nutzungsvertrag heraus, keine Software kauft, sondern lediglich ein Nutzungsrecht erwirbt. - Selbiges gilt natürlich auch, wenn die Lizenz an bestimmte Rahmen wie Firmenname und Standort gekoppelt sind - gerade im Businessumfeld gibts das ja, das der Firmenname irgendwie mit im Lizenzkey integriert ist, da ist ein Weiterverkauf eher schwierig...
 
Es handelt sich hierbei um ein Addon das mir als Boxed Version vorliegt. In den Nutzungbedingung ist der Weiterverkauf ausgeschlossen, da nur die Lizenz quasi geliehen wird. Jedoch gibt es einen interessanten Wikipedia Artikel. Dort heißt es:

Situation in der Europäischen Union
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012
Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.[8] Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.[9][10]

Zugleich verfügte der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen.[11] Grund: Oracle Concurrent-Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt, und der Software-Kunde erwirbt dafür eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten. Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt (d. h. „aufgespalten“) werden. Dem trug der EuGH Rechnung. Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog. „Volumenlizenzen“. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH-Urteil nicht berührt, da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist. Entsprechend haben bereits in Deutschland die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.

Jetzt argumentiert der Publisher aber, dass dieses wohl nur für Businessgeschichten gilt und nicht für Spiele. Der Typ führt hierzu Steam, PS und XBOX als Beispiel. Jedoch liegt mir in diesem Fall eine Boxed Version vor, dass ist doch lächerlich, dass ich keine Boxed Version verkaufen kann.
 
Rechtsberatung ist nicht gestattet.

Recht haben und Recht bekommen sind sowieso 2 Sachen. Gerade Letzeres wirst du ohne Anwalt und Rechtsweg in diesem Fall kaum bekommen. Und das dürfte beim Warenwert wahrscheinlich wie Kanonen auf Spatzen sein.

Closed.
 
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