Dragonlord
Neuling
Also ich studiere Jura und die Sache sieht folgendermaßen aus:
Ein Onlineshop kann dann Wertersatz verlangen, wenn der zurückgegebene Gegenstand OBJEKTIV gesehen eine Wertminderung durchlaufen hat. Ein durchbrochenes Siegel ist nach OBJEKTIVER Betrachtung ein Wertverlust, da ein objektiver Dritter nicht mehr bereit ist den vollen Kaufpreis für eine Festplatte mir durchbrochenem Siegel zu kaufen, wenn er dafür auch eine mit unzerbrochenem Siegel haben kann.
Das das Fernabsatzgesetz dem Käufer das Recht gibt die Ware zu testen ist völliger Irrsinn. Das Fernabsatzgesetz wurde deswegen ins Leben gerufen, weil der Gesetzgeber der Meinung war, dass Verträge, die nur mit Einsatz fernkommunikativer Mittel wie Internet, Telefon, etc... geschlossen wurden für den Verbraucher undurchsichtig sind und somit für diesen ein wirtschaftliches Risiko darstellen, da der Kunde anders als im Ladengeschäft die Ware nicht wirklich begutachten kann, sondern auf Bilder (jpegs) und Beschreibungstexte angewiesen ist, welche manipuliert oder schlichtweg falsch sein können. Daraus jedoch den Umkehrschluß zu ziehen der Verbraucher dürfte wie ein Eigentümer mit der Ware 14 Tage lang umgehen ist falsch. Genauso kann man auch in keinem Ladengeschäft einfach mal Festplatten aus- oder einbauen wie man will, um diese zu "testen". Wenn ein Gerät nicht einwandfrei funktioniert ist es ein Fall für die GARANTIEABWICKLUNG! Jedoch ist es auch nicht so, dass der Onlineshop schon bei jeder Beeinträchtigung Wertersatz verlangen darf. Diese darf er nur dann verlangen, wenn die Beseitigung der Beeinträchtigung für den Händler mit UNVERHÄLTNISMÄßIGEM und UNZUMUTBAREM Aufwand verbunden wäre. Würde beispielsweise der Händler festellen, dass die Festplatte ansonsten einwandfrei ist und er Ersatzsiegel hätte, um diese aufzukleben, dann wäre ein Wertersatz UNZULÄSSIG.
Es ist im Übrigen auch nicht richtig, dass ein Onlinehänler Retourware nicht als Neuware verkaufen darf. Der Händler verkauft in seinem Shop im Grunde genommen Waren, die keinerlei Mängel aufweisen (sollten). Ermäßigt wird Retourenware im Normallfall nur dann verkauft, wenn man ersehen kann, dass es sich um Retourenware handelt. Auch darf ein Händler keinen Wertersatz verlangen und gleichzeitig den Gegenstand zum Neupreis verkaufen, denn entweder hat zurückgesandte Ware keinen Mangel -> Dann Neupreis oder sie hat einen -> Dann ermäßigter Preis. Zumindest sollte es so sein, ich kann mir vorstellen, dass manch Onlinehändler Wertersatz verlangt, den Mangel rel. schnell behebt und dann doch den Neupreis als "Aufwandsentschädigung" behält.
Ein Onlineshop kann dann Wertersatz verlangen, wenn der zurückgegebene Gegenstand OBJEKTIV gesehen eine Wertminderung durchlaufen hat. Ein durchbrochenes Siegel ist nach OBJEKTIVER Betrachtung ein Wertverlust, da ein objektiver Dritter nicht mehr bereit ist den vollen Kaufpreis für eine Festplatte mir durchbrochenem Siegel zu kaufen, wenn er dafür auch eine mit unzerbrochenem Siegel haben kann.
Das das Fernabsatzgesetz dem Käufer das Recht gibt die Ware zu testen ist völliger Irrsinn. Das Fernabsatzgesetz wurde deswegen ins Leben gerufen, weil der Gesetzgeber der Meinung war, dass Verträge, die nur mit Einsatz fernkommunikativer Mittel wie Internet, Telefon, etc... geschlossen wurden für den Verbraucher undurchsichtig sind und somit für diesen ein wirtschaftliches Risiko darstellen, da der Kunde anders als im Ladengeschäft die Ware nicht wirklich begutachten kann, sondern auf Bilder (jpegs) und Beschreibungstexte angewiesen ist, welche manipuliert oder schlichtweg falsch sein können. Daraus jedoch den Umkehrschluß zu ziehen der Verbraucher dürfte wie ein Eigentümer mit der Ware 14 Tage lang umgehen ist falsch. Genauso kann man auch in keinem Ladengeschäft einfach mal Festplatten aus- oder einbauen wie man will, um diese zu "testen". Wenn ein Gerät nicht einwandfrei funktioniert ist es ein Fall für die GARANTIEABWICKLUNG! Jedoch ist es auch nicht so, dass der Onlineshop schon bei jeder Beeinträchtigung Wertersatz verlangen darf. Diese darf er nur dann verlangen, wenn die Beseitigung der Beeinträchtigung für den Händler mit UNVERHÄLTNISMÄßIGEM und UNZUMUTBAREM Aufwand verbunden wäre. Würde beispielsweise der Händler festellen, dass die Festplatte ansonsten einwandfrei ist und er Ersatzsiegel hätte, um diese aufzukleben, dann wäre ein Wertersatz UNZULÄSSIG.
Es ist im Übrigen auch nicht richtig, dass ein Onlinehänler Retourware nicht als Neuware verkaufen darf. Der Händler verkauft in seinem Shop im Grunde genommen Waren, die keinerlei Mängel aufweisen (sollten). Ermäßigt wird Retourenware im Normallfall nur dann verkauft, wenn man ersehen kann, dass es sich um Retourenware handelt. Auch darf ein Händler keinen Wertersatz verlangen und gleichzeitig den Gegenstand zum Neupreis verkaufen, denn entweder hat zurückgesandte Ware keinen Mangel -> Dann Neupreis oder sie hat einen -> Dann ermäßigter Preis. Zumindest sollte es so sein, ich kann mir vorstellen, dass manch Onlinehändler Wertersatz verlangt, den Mangel rel. schnell behebt und dann doch den Neupreis als "Aufwandsentschädigung" behält.