Edit:
https://www.heise.de/meldung/Warum-...keine-Links-zum-LG-Hamburg-setzt-3567571.html so und nicht anders sollte es ab jetzt _jeder_ machen, auch schonmal vorsorglich, falls man mal eine Webseite betreiben will, ne?
Das nenne ich mal höchst geistreich. Das würde sogar tatsächlich mal Sinn machen, weil das Gericht das volle Ausmaß zu spüren bekäme. Wenn das genug machen, können die eine eigene Abteilung dafür einrichten. Ich wette, die bereuen es schon
Wtf, ist der Hersteller des Stifts dann etwa verantwortlich wenn jemand damit Volksverhetzung betreibt?
Nein, weil das Inverkehrbringen dieses speziellen Stiftes nicht kausal für die Volksverhetzung in ihrer genauen Ausgestaltung ist, sondern jeder beliebige Stift den gleichen Effekt in der gleichen Form erzeugt. Es ist somit wesentlich, welche Intensionen der Stiftführende im Zeitpunkt des Niederschreibens seiner Gedanken hatte, da der Stift selbst nicht handlungsfähig ist.
[...] das Setzen eines Links eine absichtliche handlung ist, man also weiss wie der Browser das interpretiert.
Das setzen des Links, was gleichbedeutend damit ist, eine schriftliche Quellenangabe in XML- Code einzufügen, ist eine absichtliche Handlung, ja. Die Interpretation, die der Browser macht, ist grundsätzlich keine Handlung desjenigen, der den Text(Quellcode) seiner Internetseite hochlädt.
Beispiel: Surft man mit dem Browser Lynx, werden keine Bilder in die Seite eingebettet. Man kann sie zwar manuell herunterladen und in einem Bildbetrachtungsprogramm ansehen, aber intern im Browser geht das einfach nicht. Es würde auch niemand jemanden daran hindern, einfach die .html- Datei herunterzuladen und völlig ohne Nachbearbeitung durchzulesen.
Dort stünde dann etwa:
Code:
<img src="http://bildadresse.de/bild.jpg">
<a href="http://internetadresse.de/">Internetadressenbezeichnung</a>
Da steht nur: 1. Unter dieser Adresse befindet sich ein Bild, und: 2. Dies ist ein Verweis. Der Programmierer/Kompilierer des Browsers - derjenige mit der Intension lauffähigen Code mit der speziellen Interpretation dieser Texte zu erzeugen, ist somit kausal dafür, dass der Browser an der Stelle ein Bild direkt lädt und anzeigt - oder auch nicht, wie bei Lynx, und stattdessen nur hinschreibt, dass sich hinter dem Link ein Bild befindet.
Und er ist damit auch völlig im Recht, so pauschal die Handhabung zu vereinfachen, weil er sonst gar kein Programm schreiben bräuchte, sondern alles so lassen müsste, wie es ist.
Auch beim Hyperlink(href=) hat der Programmierer/Kompilierer des Browsers aus rein praktischen Gründen, die Intension, dass generell per einfachem Mausklick der Verweis abrufbar ist. Deshalb bleibt es dabei - eine Internetseite(.html-Datei) ist eine Äußerung in Schrift. Die Videodateien und Bilder, die sonst noch auf dem Server liegen, sind wiederum Bilder, wie sie im Art. 5GG gemeint sind. Sobald diese auf dem Server ohne Zugangsbeschränkung liegen,
sind sie frei für jedermann verfügbar. Wenn also jemand ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne Erlaubnis von einem fremden auf seinen eigenen oder einen weiteren fremden Server kopiert, dann ist diese Handlung - und nur diese Handlung - ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Einen Verweis auf eine Internetseite, die wiederum auf ein Bild verweist, was der Browser dann eigenmächtig einbettet, als Zugänglichmachung zu sehen, ist
völlig absurd. Zu dem Zeitpunkt war das bereits frei zugänglich, und zwar durch den ursprünglichen Urheberrechtsverletzer. Auch ein bloßes Einfügen der Bildadresse zwischen <img>- Tags kann keinen Verstoß darstellen, weil das Bild nur von genau dem Server geladen wird, wo es mit Erlaubnis des Urhebers mangels Zugangsbeschränkung der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
Im vorliegenden fiktiven Fall wäre die korrekte Handlung seitens des ursprünglichen Urheberrechtsverletzers gewesen, sicherzustellen, dass das Bild selbst einen Autorentag trägt, in dem der Autor genannt ist. Den Autor einfach nur im Text der Internetseite zu nennen, wäre wiederum unzulässig gewesen, wenn am Bild selbst der Ersteller nicht genannt wird, da wie bereits erwähnt, die Bilddatei und die Internetseite zwei völlig unabhängig voneinander abrufbare Dokumente sind, sodass bei einem bloßen Betrachten des Bildes die Angabe des Autors fehlen würde, und nur zur Verfügung stünde, wenn jemand das Bild über die Webseite anschaut.
Wenn dieses Bild aber diesen Ersteller- Tag ohnehin nicht trägt, ist es meiner Ansicht nach vor allem ein Versäumnis des Erstellers, der dann offensichtlich gar nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag legte, seine Urheberrechte zu wahren.
Und ich denke, dass nach dem letzten Absatz auch jedem klar geworden ist, warum der Mangel an Abstraktionsfähigkeit des Gerichts hier zu diesem völlig fehlgeleiteten Urteil geführt hat. Man hat anscheinend die genaue Funktionsweise nicht weit genug aufgedröselt und aus Einfachheit das nächstmögliche "Bauernopfer" beschuldigt(so ähnlich wie im Mittelalter, vielleicht)