Gewährleistung weg nach RMA

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Ich muss Pumuckl da aber recht geben. Ich meine es kann doch nicht sein dass ich aufgefordert werde am besten eine Garantieleistung direkt über den Hersteller zu machen ohne zu wissen dass damit die komplette Gewährleistung hinfällig ist.

Da hat auch keiner widersprochen. Aber die Frage, ob Gewährleistung vom Händler an den Hersteller übergeht, die ist eindeutig und unzweifelsfrei beantwortet worden. Aber er verschwendet seine Zeit lieber damit, anderen Unwissenheit auf dem Sektor zu unterstellen.

Per PN kam dann auch wieder so ein beleidigender Spruch ("Kannst Du lesen"), da schreibt er immerhin mal, dass er EVGA gemailt hat und er keine Antwort bekam. Ich frage mich nur, wie das angebliche Telefongespräch verlief, hat man sich angeschwiegen? Wurde auf die Frage nicht geantwortet und einfach aufgelegt? Ging nie einer ran?

Außerdem kann man bei Problemen, die in öffentlichen Foren erörtert werden sollen, auch mal die Fakten anonymisiert auf den Tisch legen. Sonst bekommt das immer so einen Beigeschmack.
 
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Garantie ersetzt keine Gewährleistung, es ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers. Gewährleistung ist keine freiwillige Leistung, die ist zu gewähren, wenn der Verkäufer keine Privatperson ist.

Das Problem hier dürfte sein, dass der Händler Ware X ausgeliefert hat, es trat ein Mangel zum Vorschein und der Käufer hat statt der Gewährleistung die Herstellergarantie in Anspruch genommen und einen Ersatzartikel Y erhalten. Der Händler wird nun sagen, dass er Artikel Y nicht geliefert hat und demzufolge nicht mehr für Mängel an Artikel Y verantwortlich ist, denn der ursprünglich gelieferte Artikel X ist weg. Mehr kann man den mageren Infos hier nicht entnehmen.
 
Da hast du recht, aber viele Händler empfehlen und raten dem Kunden dass er eine Reparaturleistung über den Hersteller anstoßen soll da dies schneller geht. Keiner erwähnt aber, dass damit dann offensichtlich die Gewährleistung erlischt.

Gruß Romsky
 
Garantie ersetzt keine Gewährleistung, es ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers. Gewährleistung ist keine freiwillige Leistung, die ist zu gewähren, wenn der Verkäufer keine Privatperson ist.

Das Problem hier dürfte sein, dass der Händler Ware X ausgeliefert hat, es trat ein Mangel zum Vorschein und der Käufer hat statt der Gewährleistung die Herstellergarantie in Anspruch genommen und einen Ersatzartikel Y erhalten. Der Händler wird nun sagen, dass er Artikel Y nicht geliefert hat und demzufolge nicht mehr für Mängel an Artikel Y verantwortlich ist, denn der ursprünglich gelieferte Artikel X ist weg. Mehr kann man den mageren Infos hier nicht entnehmen.

War bereits beim Kauf die Herstellergarantie (auch als Werbeaussage oder Aufdruck auf das Produkt) bekannt, könnte man mE. durchausvertreten, dass diese Teil des Kaufvertrages war. Hier hätte man jedenfalls einen Bezug. Wie schon gesagt, glaube ich jedenfalls bei einer Herstellergarantie nicht, dass die Gewährleistung irgendwie betroffen wird. Für den Fall, dass die Garantie jedoch ohne Einbezug des Verkäufers abgeschlossen wird, ist die Frage aber vll anders zu bewerten.

Aber wie gesagt: mich würde brennend interessieren, wie der TE zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist.
 
Der Ausschluss ist nicht zwingend erforderlich, da der Privatverkauf in seiner Form als solcher erkennbar ist.
Sicherer ist der konkrete Auschluss natürlich.
Defekte Ware darf der Verkäufer natürlich nicht als intakt verkaufen, auch muss die Ware der Beschreibung entsprechen.
Das Risiko des Privatkaufs ist, dass der Käufer bei Mängeln in der Beweispflicht steht.
 
Wenn du als privater Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließt, dann gilt diese genauso.

Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre. Ein gewerblicher Verkäufer muss, eine Privatperson muss nicht. Das war keine allumfassende Erklärung der Gewährleistung, dafür braucht es auch mehr als 1-2 Sätze. Aber darum geht es hier nicht. Es gibt auch im gewerblichen Bereich Ausnahmen, aber darum geht es hier auch nicht. ;)
 
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Das war auf die gewährleistung bezogen und nicht auf den ausschluss :rolleyes:
Der gewerbliche muss sie bieten, der private kann.
 
Schon wieder falsch. Ein gewerblicher Verkäufer kann nicht aber ein privater Verkäufer kann (die gesetzliche Gewährleistung ausschließen).

Da ist gar nichts falsch, willst Du das jetzt alles absichtlich falsch auffassen? Meine Güte ... :rolleyes:
Übrigens kann auch ein gewerblicher Verkäufer die Gewährleistung ausschließen, unter bestimmten Bedingungen. Erwähnte ich oben bereits, aber das führt hier völlig am Thema vorbei.
 
... da man ohne Ausschluss Gewährleistung geben muss.
[/I].

Wenn der Handel offensichtlich als Privatverkauf erkennbar ist, muss man das als nicht gewerblicher Händler nicht.
Ein Privatverkauf bleibt rechtlich ein Privatverkauf.
Egal was der Private schreibt.
 
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Nur muss er es dann entsprechend beschreiben, deklarieren.
Gleiches könnte auch ein Privatverkäufer machen der explizit den Auschluss erklärt hat und wäre dann
laut deiner Auffassung erst recht nicht zu belangen.
Wurde doch alles schon hinlänglich dargestellt, hat auch alles nichts mehr mit dem Thread hier zu tun.
 
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Darum geht es hier nicht! Wer Bock hat, kann mit mir gerne das Gewährleistungrecht bis zum Erbrechen per PN diskutieren. Wir betreiben im Büro seit Jahren erfolgreich zwei eCommerce Plattformen, ich habe mehr als genug Erfahrung damit.
Versucht doch wenigstens, beim Thema zu bleiben.
 
Hab ja gesagt, dass es natürlich sicherer ist, den Auschluss zu formulieren.
Dein Satz "Hiermit schließe ich die Gewährleistung aus" reicht btw. dafür nicht mehr aus.
Aber das führt jetzt hier echt zu weit.
 
Einfach mal Googeln :)
Kleiner Tipp Gewährleistung gibt's im Gesetz nimmer, jegliche Haftung ausschließen geht auch nicht.
 
Edit: Absolut sinnlos geworden ...
 
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Wo ist jetzt eigentlich das konkrete Problem, wenn die Austauschkarte von EVGA wieder verreckt, dann machst du eine neue RMA bei EVGA auf.
Es gibt doch überhaupt keine Veranlassung, dann wieder auf die Händlergewährleistung gehen zu wollen ...
 
Das Wort "Gewährleistung" ist zumindest nicht mehr eindeutig, da das Gesetz (BGB 433 ff) von Sachmängeln/Sachmängelhaftung spricht.
Insofern ist Performers Satz besser durch "Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus." zu ersetzen.

Natürlich hat der Verkäufer dem Käufer ein mangelfreies Produkt zu übergeben, falls er es nicht anders beschrieben hat.

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Wo ist jetzt eigentlich das konkrete Problem, wenn die Austauschkarte von EVGA wieder verreckt, dann machst du eine neue RMA bei EVGA auf.
Es gibt doch überhaupt keine Veranlassung, dann wieder auf die Händlergewährleistung gehen zu wollen ...

Sehe ich auch so.
Allerdings würde ich in den ersten sechs Monaten, mich immer zuerst an den Händler wenden.
 
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Ich glaube es gibt den TE darum, dass bei der Händler Gewährleistung je nach Händler Möglichkeiten bestehen, die EVGA selber nicht anbietet. Ich habe gestern meine 1070 FTW bekommen und auch mir ist direkt der blaue Schriftzug aufgefallen der zu diesem thread geführt hat.

Beispielsweise:
Diverse Händler übernehmen:
-Vollen hin und Rückversand
-Bieten vorabtausch an
-Wandeln gleich oder höherwertig bei Lieferproblemen

Besonders, wenn man mehr als 1x einsenden muss können besonders die Versandkosten irgendwann nervig werden. Zwei Mal hin und zurück und du hättest statt net 1060 3gb eine 1060 6gb kaufen können. Jenseits der Frage ob ein Kunde sich so etwas leisten kann, besteht die Frage ob er sich das leisten will.
 
@AramisCortess

Jup, erfasst (grob, denn es kommen noch einige Punkte dazu, z.B das man eben auch nicht 3 mal hin und her schicken akzeptieren muss).... bzw es geht darum, ob EVGA dies bewusst war

... geschrieben von unterwegs (Handy)
 
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Hi pumuckel,

wollte mich mal zu Wort melden - habe den Thread nicht übersehen, aber um hier eine konkrete Antwort zu geben, musst ich mich selber auch erstmal informieren.

Ich gebe dir Recht, dass der Schriftzug in der Verpackung doch ziemlich deutlich darum bittet, die RMA über uns direkt abzuwickeln.
Das kommt ursprünglich aus den USA und soll dem Kunden eigentlich nur vermitteln, "hey du kannst mit dem Hersteller direkt kommunizieren, wenn dein Produkt defekt ist."

Wie du bereit schon richtig vermutet hast, ist der Anspruch der Gewährleistung, nach einem Austausch direkt über uns, gegenüber dem Händler hinfällig. Jetzt handhabt, dass jeder Händler für sich eventuell auch nochmal anders, denn wir liefern bei jedem Austausch auch ein Protokoll mit alter Karte/neue Karte. Aber prinzipiell besteht dann keine Gewährleistungsanspruch mehr.

Wenn wir jetzt aber in die Realität schauen, wird derjenige der sich bereits beim ersten Mal direkt für uns entschieden hat, es beim zweiten Mal wahrscheinlich sowieso wieder direkt über uns machen.

Am Ende wollen wir nur das Beste für unseren Kunden, wenn es zum Thema Service kommt, und bieten deswegen eben auch die direkte RMA an, damit der Endkunde nicht seinen Händler fragen muss - "Ich habe den Kühler meiner Karte gewechselt und jetzt funktioniert sie nicht mehr, darf ich eine RMA beantragen?" - sowas kann dann direkt von uns beantwortet werden inkl. der kompletten RMA Abwicklung.

Vielleicht wird es eine Änderung in Deutschland/Europa bezüglich des Schriftzuges geben - deswegen Danke an pumuckel für den Hinweis.

Ansonsten würde ich den Thread jetzt gern schließen, den Rechtsfragen sind in der Tat etwas Heikel in einem Forum.

Wenn ihr trotzdem noch Unklarheiten habt, könnt ihr mir diese gerne via PN mitteilen.

Danke und viele Grüße

Jan
 
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