jura frage

bloodsucker1501

Semiprofi
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07.10.2003
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Berlin
Hallo

diese Frage richtet sich an alle die sich ein bischen mit Recht aufkennen:fresse:
Also meine Freundin hat folgendes Prob:

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:



S hat B ein Grundstück verkauft, weil sie der Auffassung war es sei ohne Wert.

S übergibt das Grundstück und B bezahlt den Kaufpreis.

Kurze Zeit später erkennt S jedoch, dass sie sich über die Lage des Grundstücks geirrt hat (es daher doch höherwertig ist) und verlangt von B, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird. B ist bereit ihr das Grundstück zurückzugeben, wenn er im Gegenzug dazu sein bezahltes Geld zurückerhält und S Schadensersatz leistet.



Es wird nach den Ansprüchen des B gefragt.



Meine Frage lautet, ob ich den Fall über Rücktritt lösen könnte, da ich ja genau genommen weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht (oder hat jemand eine Idee?) dem Sachverhalt entnehmen kann. Allerdings sind sich beide ja über die Rückgabe einig, ist das ausreichend?

Außerdem bleibt dann noch die Frage nach der Fristsetzung. B hat der S keine Frist gesetzt, wäre aber hier doch auch völlig überflüssig, da ja keiner der beiden eine Nacherfüllung wünscht.



Vielen Dank für jegliche Hilfe ich bin schon leicht am Verzweifeln.



Ciao
 
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Wo liegt das Problem? Wenn im Vertrag keine Rücktrittsklausel enthalten ist, sollte man einfach einen neuen Kaufvertrag anfertigen, also quasi direkt wieder verkaufen, nur diesmal zu einem anderen Preis...
(Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich kein Experte auf diesem Gebiet bin...)
 
stimmt. sollte im vertrag keine rücktrittsklausel enthalten sein, dann ist das rechtsgeschäft gültig und S hat kein recht darauf das grundstück zurück zu verlangen. selber schuld, hätte S vorher ein gutachten einholen sollen.wenn B natürlich bereit ist vom kauf zurückzutreten dann kann das gehen, allerdings wird das mit schadensersatz wohl nix.



Hunter
 
@bloodsucker1501:
was sagst du zum §119 I BGB?
Anfechtbarkeit wegen Irrtums...

aber §873 I BGB ist ja auch nicht zu vernachlässigen!
Erwerb eines Grundstückes durch Einigung und Eintragung...
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ... ist die Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich!


die beiden §en würden mir dazu einfallen :fresse:
 
jo, möglicherweise ist der vertrag schon wegen formmangels nichtig...


bezüglich der anfechtbarkeit nach §119 ist folgendes zu sagen:

möglicherweise liegt hier ein irrtum über einen wertbildenden faktor vor, der nach 119 II zur anfechtung berechtigen würde... dann müssen die erbrachten leistungen im falle einer anfechtung zurückgewährt werden nach vorschriften aus dem bereicherungsrecht (ungerechtfertigte bereicherung, § 812)

allerdings könnte es sich hierbei auch lediglich um einen einfachen motivirrtum handeln, der nicht zur anfechtung berechtigt..

wenn du zu ner anfechtung wegen irrtums kommst (vorausgesetzt, der vertrag ist gültig) hat b anspruch auf ersatz des ihm entstandenen vertrauenschadens nach § 122 (fahrtkosten etc.)
 
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