Dürfen Sie Radiosendungen im Internet mitschneiden oder sich Fernsehfilme aus dem Netz ziehen? Nach Auskunft von Rechtsanwalt Johannes Richard ist der Mitschnitt von Radio- und Fernsehsendungen grundsätzlich erlaubt.
Mit dem Kauf von Speichermedien, die sich zur Vervielfältigung eignen, haben Sie bereits eine Abgabe gezahlt, aus der der Urheber seine Lizenzgebühren erhält (§ 54 Urheberrechtsgesetz). Wenn Sie sich von diesen Mitschnitten für Ihren privaten Gebrauch eine weitere Kopie anlegen wollen, ist auch das erlaubt.
Verboten ist jedoch, Radiomitschnitte oder Film-Downloads über Tauschbörsen zu handeln. Sowohl mit dem Herunterladen als auch mit dem Anbieten solcher Dateien verstoßen Sie gegen das Urheberrechtsgesetz. Das Gleiche gilt für Mitschnitte von Live-Konzerten, so genannten Bootlegs. Auch sie unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und dürfen nicht verbreitet werden. Aufgrund internationaler Abkommen gilt das für Mitschnitte und Filme aus dem Ausland genauso wie für inländische Produktionen.
Was viele Nutzer von Tauschbörsen verdrängen: Wer sich in solchen Foren aufhält, muss damit rechnen, dass man ihn ermitteln kann. Wer unerlaubt Radio- und Fernsehmitschnitte im Internet verbreitet, muss mit Schadenersatzforderungen des Urhebers rechnen und macht sich strafbar. Gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wird der Mitschnitt zum Kauf angeboten, kann die Freiheitsstrafe gemäß § 108 a sogar bis zu fünf Jahre betragen.