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Neuling
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- 21.01.2008
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Inhalt
1) Warum dieser Thread:
2) Eigene Meinung
3) Übersicht
Häufig lese ich wütende Kommentare über verschiedene Alterseinstufungen beziehungsweise unterschiedliche Prüfungen von Spielen und anderen Medien. Dieser Thread soll eine kleine Übersicht verschaffen, welche Prüfstellen es in Deutschland gibt und was für Maßnahmen sie erwirken bzw. Kennzeichnungen von diesen vergeben werden.
2) Meine Meinung dazu im Spoiler
So nach dem Vorgeplänkel kommen wir nun mal endlich zum Topic:
3) Hier ist eine Übersicht der in Deutschland relevanten Prüfungskommissionen:
I. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ( BPjM )
Entscheidend für ihre Arbeit sind:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO JuSchG)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
a) Aufgabe:
Die BPjM prüft, ob Medien den Tatbestand der Jugendgefährdung erfüllen.
Dieser Tatbestand ist folgendermaßen beschrieben:
Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind als jugendgefährdend zu bewerten. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Wichtig ist hier: Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch zuständig, wenn sie kein Kennzeichen ( USK - weiter unten ) haben.
b) Wer kann Prüfungsanträge stellen?
Prüfungsanträge können z.B. von Privatleuten über die KJM ( Kommission für Jugendschutz - Info weiter unten ) eingereicht werden. Auch Medien, denen die USK eine Einstufung verweigert, landen bei der BPjM. Zusätzlich können Prüfanträge aber auch von anderen Behörden, wie Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämtern oder sogar einzelnen Polizeistationen gestellt werden.
c) Statistik der eingereichten Verfahren.
Wenn man nun in die Statistik der BPjM schaut und beispielhaft mal das Jahr 2006 betrachtet, wird klar, das Indizierungen von Medien keine Ausnahme sind.
Die Jugendschützer greifen in folgenden Bereichen munter zu:
- Videos/DVDs
- Computerspiele
- Magazine/Zeitschriften
- Bücher!
- Tonträger
- Onlineangebote
- Sonstige
Insgesammt wurden 2006 778 Anträge bzw. Anregungen auf Prüfung eingereicht. Im Jahr 2007 waren es schon 1305! und für 2008 werden es sicherlich noch mehr sein, aber die Statistik ist noch nicht raus.
Dabei muss man allerdings sehen, dass sich diese Zahlen auf die gesammten Anträge beziehen. Wenn wir nur die Computerspiele zählen, liegen wir 2006 bei 52 und 2007 bei 58.
Hierbei sollte man überlegen, dass es nur eine überschaubare Zahl an Neuveröffentlichungen gibt, welche überhaupt für eine Indizierung infrage kommen.
Wer hätte es anders erwartet? Die Statistik belegt, dass die Bayern die eifrigsten Antragsteller und Verfahrensanreger sind. Hierbei möchte ich besonders lobend die Polizeidirektion Traunstein erwähnen, die 2006 allein 14 Anregungen für Spieleprüfungen an die BPjM herangetragen hat. Immerhin sind das fast 30 % aller für Spiele gestellten Anträge bzw. Anregungen.
Scheinbar sind die Herrschaften dann 2007 häufiger wieder auf Streife gegangen oder haben andere Polizeiaufgaben übernommen, denn in diesem Jahr hat die Spielerei ( ist schließlich nötig um überhaupt zu wissen, was indexwürdig sein könnte ) das LKA in Bayern übernommen und stellt, man ist schließlich Traditionsverpflichtet, für 2007 13 Anregungen.
Der Rekord aus Traunstein ist nicht gebrochen, aber immerhin ein Achtungserfolg für das LKA Bayern, denn kein einziges anderes LKA hat in 07 auch nur eine einzige Anregung für ein Prüfungsverfahren abgegeben!
Ohne das jetzt in irgendeiner Weise bewerten zu wollen, hat mich die Anzahl schon sehr überrascht. Auch das in einer "freien Gesellschaft" sogar BÜCHER Indexiert werden, war mir neu.
d) Entscheidungsgremien:
12er-Gremium, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung das 3er-Gremium. Bei allen Entscheidungen der Gremien sind die verschiedenen Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft vertreten.
Näheres über die Zusammensetzung der Gremien könnt Ihr hier erfahren.
e) Einordnungen der geprüften Medien bzw. Sanktionsmaßnahmen:
Die BPJM führt verschieden Listen auf denen indexierte Medien landen.
Eine einfache Indexierung ( Liste A ) zieht ein Werbe- und Präsentationsverbot ( keine Schaufensterauslagen, Poster, usw. ) nach sich. Diese Beschränkungen sind in § 15 JuSchG geregelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).
Die Titel können aber weiterhin von Erwachsenen erworben werden.
Bei strafrechtlich relevantem Inhalt des Mediums wird es nun kritisch. Solches Material landet auf der so genannten Liste B.
Ob strafrechtlich relevant, wird nach den Geschichtspunkten des § 131 StGB oder einem der §§ 184a, 184b und 184c StGB entschieden.
Dabei bezieht sich § 184a auf pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. § 184b StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. § 184c StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.
- Dafür hat jeder Verständnis -
Für uns als Spieler ist aber eigentlich nur § 131 StGB von Bedeutung, da kein anständiges Softwarehaus mit den §§ 184a, 184b und 184c StG in Konflikt kommen wird.
Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
- Dafür hat kaum jemand Verständnis -
Problematisch finden viele die scheinbare Willkür, nach welcher hier vorgegangen wird.
Jedenfalls zieht eine Platzierung auf der Liste B häufig ein Verbreitungsverbot des Mediums nach sich.
Konkret bedeutet das: Eine beliebige Staatsanwaltschaft kann bei Gericht einen Beschlagnahmebeschluß erwirken. Dann wird die Polizei aktiv und sammelt bei den Händlern die Kopien aus den Regalen ein.
Weiterhin darf über indexierte Medien nicht länger in Zeitschriften oder deren Online-Ablegern berichtet werden, denn die Berichterstattung wird - nach der Indexierung - als verbotene Werbung für das Produkt gewertet.
Wie von ShinyRivers richtig festgehalten, gibt es zwei weitere Listen. ( Danke dafür! ) Sein Einverständnis vorrausgesetzt ergänze ich das hier um seine Hinweise. Bitte melden, wenn das nicht OK ist!
Diese beiden sind nicht öffentlich, weil der oben angesprochene Werbeeffekt befürchtet wird, wenn die Listen öffentlich zugänglich wären.
Teil C: Vereinfacht ausgedrückt landen hier die Titel, die den Kriterien des Listenteils A entsprechen aber deren Listenaufnahme aus Jugendschutzgründen nicht bekannt gemacht wird (d.h. die einem Verbreitungsverbot nach §15 JuSchG und/oder §4 JMStV unterliegen)
Teil D: Betrifft jene Titel, die den Verbreitungsverboten des StGB unterliegen (§131, §184ff) und deren Listenaufnahme aus Jugendschutzgründen nicht bekannt gemacht werden soll.
Zu jenen beiden Listen gibt es noch die sogenannte "Alte Liste", die alle Medien vor dem 31.03.03 aufführt; hier wurden die verschiedenen Medien noch nicht unterschieden.
f) Wie sieht ein Beschlagnahmebeschluss eigentlich aus?
Leute die mal einen Beschlagnahmebeschluss sehen wollen, können sich hier als Beispiel die Entscheidung 167 Gs 551/07 des AG Hamburg als PDF ansehen. ( Sollte man mal gelesen haben. ) Beschlagnahmt wurde das Spiel Dead Rising für die XBOX 360.
g) Einige Auszüge aus dem Beschlagnahmebeschluss im Spoiler:
h) Fragen der BPJM um eine Jugendgefährdung zu bejahen.
Um ein Spiel als Jugendgefährdend einzuordnen, gibt es für die Bundesprüfstelle 5 entscheiden Fragen. Der Übersichtlichkeit halber im Spoiler. Sind interessant, aber nicht für jeden wichtig.
II. Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle ( USK )
a) Arbeitsgrundlage:
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
b) Aufgaben:
Zu den Aufgaben der USK gehören laut eigner Information unter anderem:
- Die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur Weitergabe geeigneten und für das Spiel an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern im Sinne des § 12 JuSchG (nachstehend "Bildträger" genannt) durch die Obersten Landesjugendbehörden.
- Die Prüfung von Informations-, Intruktions- und Lehrprogrammen im Hinblick darauf, ob deren Inhalte die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. (§ 14 JuSchG)
- Die Beratung von Anbietern von Softwareprodukten aus den Bereichen Entertainment, Infotainment und Edutainment in Bezug auf Aspekte des (gesetzlichen) Jugendschutzes sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der Inhalte dieser Produkte.
(usw.)
Hier gibt es die gesamten Grundsätze ( auch als PDF )
Dabei ist wichtig: Die USK gewährleistet (...), den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prüfverfahren. Das Ergebnis der Prüfung ist eine Freigabe als hoheitlicher Akt mit Rechtsfolgen (gemäß §14 JuSchG) – zum Beispiel die Abgaberegelung für den Handel. Jedes Spiel darf nur gemäß der Altersfreigabe in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
c) Entscheidungsgremien:
Über die Grundsätze der Prüfung von Computerspielen entscheidet ein Beirat, der sich aus 18 Vertretern gesellschaftlich bedeutsamer Gruppen zusammensetzt, darunter sind die Kultusministerkonferenz, die Kirchen, die Jugendverbände, die Forschung, der Bund und die Jugendminister der Länder. Die Branche selbst hat zwei Stimmen im Beirat. Alle Entscheidungen müssen zudem die Billigung der Jugendminister der Länder finden.
d) Einordnungen der geprüften Medien bzw. Sanktionsmaßnahmen:
Die USK vergibt nach der Prüfung unterschiedliche Alterseinstufungen, welche für Händler bindend sind.
Hierbei gibt es 5 verschiedene Abstufungen:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG.
Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich.
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. (...)
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. (...)
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungenatmosphärisch nachvollziehen lassen. (...)
Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG.
In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. (...)
Problem:
Es gibt aber auch immer wieder Spiele, denen die USK jegliche Einstufung verweigert. Das ist eigentlich auch kein Wunder, wenn man sich die Mitglieder des Gremiums ansieht. Z.B. Als Pfarrer / Kirchenvertreter möchte man vielleicht für einige Titel aus Gewissensgründen keine ab 18 Freigabe erteilen.
Wenn eine Einstufung verweigert wird, ist die BPjM ( siehe oben ) gefragt. Hier wird dann ziemlich wahrscheinlich eine Indexierung erfolgen.
III. FSK
Aufgabe
Laut eigener Darstellung prüft die FSK ( freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ) freiwillig Filme, Videokassetten und sonstige Bildträger, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind.
Die für eine Jugendfreigabe gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung wird von der FSK vergeben.
Dabei handelt die FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden.
Die Einordnung der Medien erfolgt nach diesen Grundsätzen.
Nach der Prüfung bekommt das Medium eine sogenannte FSK-Freigabekarte.
Hier findet Ihr eine Datenbank, welche die geprüften Medien enthält. Einfach nur den Filmtitel eingeben und Ihr bekommt die Freigabekarten mit Informationen als PDF.
Interessant ist, dass es nach erfolgter FSK Prüfung noch Einspruchs- bzw. Appellationsverfahren gibt, bei denen z.B. die Landesjugendmedienbehörden ihre Bedenken äußern und eine erneute Prüfung fordern können.
Tatsächlich werden Einstufungen später auch geändert. Im Rahmen des Appellationsverfahrens wurde z.B. "Keinohrhasen" von FSK 6 auf FSK 12 heraufgestuft.
Es wird aber nicht jede Einstufung geändert, nur weil Bedenken geäußert werden. Hier ist das Beispiel für eine Bestätigung. Es war der Film: DER BAADER MEINHOF KOMPLEX, welchen u.a. die schleswig-holsteinischen obersten Landesjugendbehörde nicht als FSK 12 - fähig angesehen hatten.
Seit dem 01.12.2008 gelten für die Medien neue Regeln bezüglich der Kennzeichnung. Wer sich das mal ansehen möchte, kann das hier tun. Ist alles sehr genau geregelt bezüglich der Größe und Positionierung der Aufdrucke.
Nicht wirklich interessant, dennoch sind hier zur Info die neuen Kennzeichnen:
Leute die mal einen Prüfantrag sehen wollen können diesen hier als PDF abrufen.
Ich bin für Anregungen und Änderungsvorschläge bezüglich dieser Übersicht dankbar!
1) Warum dieser Thread:
2) Eigene Meinung
3) Übersicht
- I. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ( BPjM )
- a) Aufgabe:
- b) Wer kann Prüfungsanträge stellen?
- c) Statistik der eingereichten Verfahren
- d) Entscheidungsgremien
- e) Einordnungen der geprüften Medien bzw. Sanktionsmaßnahmen
- f) Wie sieht ein Beschlagnahmebeschluss eigentlich aus?
- g) Auszüge aus einem Beschlagnahmebeschluss
- h) Fragen der BPJM um eine Jugendgefährdung zu bejahen.
- ha) Sind Menschen, menschenähnliche Wesen oder aber andere Geschöpfe Opfer der virtuellen Gewalt?
- hb) Was ist die Motivation, (ethische) Begründung bzw. Legitimation der virtuellen Gewalt?
- hc) Wird das Computerspiel insgesamt durch Mord- und Metzelszenen geprägt?
- hd) Ist die Darstellung der Gewalt im Computerspiel selbstzweckhaft und detailliert?
- he) Inwieweit wird die Distanzierung vom virtuellen Spielgeschehen vermindert oder gefördert?
- II. Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle ( USK )
- a) Arbeitsgrundlage:
- b) Aufgaben
- c) Entscheidungsgremien
- d) Einordnungen der geprüften Medien bzw. Sanktionsmaßnahmen
- III. FSK
Häufig lese ich wütende Kommentare über verschiedene Alterseinstufungen beziehungsweise unterschiedliche Prüfungen von Spielen und anderen Medien. Dieser Thread soll eine kleine Übersicht verschaffen, welche Prüfstellen es in Deutschland gibt und was für Maßnahmen sie erwirken bzw. Kennzeichnungen von diesen vergeben werden.
2) Meine Meinung dazu im Spoiler
Vorab: ich bin Gegner der Zensur! Indexierungen und Beschlagnahmen sind fast immer perfekte Werbungen für ein Spiel, welches dann lieber im Ausland besorgt wird. Es tritt daher genau das Gegenteil des gewünschten Effektes ein. Als mündiger Bürger brauche ich keinen Staat, der mir vorschreibt, welcher virtuelle Mist für einen Erwachsenen geeignet ist. Ich kann sehr wohl unterscheiden zwischen virtuellem Gefecht und realer Gewalt.
Als ich bei der Bundeswehr mit einem echten Gewehr auf Ziele aus Pappe mit aufgezeichneten Menschen geschossen habe, hat mir das ein wesentlich flaueres Gefühl im Magen verschafft als jedes bisherige Computerspiel.
Auch gibt es keine mir bekannten Studien, welche das kontinuierliche virtuelle Töten mit einer „Abstumpfung“ oder gar einem gewaltbereiterm Umgang in der realen Welt in Verbindung bringen oder es darauf zurückführen. Gewalttäter gibt es schon ewig, realistische Computerspiele seit einigen Jahren. Deren Verhalten ist meiner Meinung nach auf fehlerhafte Sozialisation zurückzuführen.
Trotzdem werde ich hier versuchen neutral zu bleiben und eine Übersicht zu erstellen. Das gilt auch für Euch: bitte bleibt sachlich.
Unabhängig von meiner Meinung bezüglich der Indexierungen ist eine sinnvolle Kennzeichnung absolut angebracht und notwendig. Einige Shooter gehören nicht in Kinderhände! Kennzeichnungen können Eltern bei der Auswahl eines geeigneten Spieles oder auch bei der Überwachung ihrer Kinder behilflich sein.
Als ich bei der Bundeswehr mit einem echten Gewehr auf Ziele aus Pappe mit aufgezeichneten Menschen geschossen habe, hat mir das ein wesentlich flaueres Gefühl im Magen verschafft als jedes bisherige Computerspiel.
Auch gibt es keine mir bekannten Studien, welche das kontinuierliche virtuelle Töten mit einer „Abstumpfung“ oder gar einem gewaltbereiterm Umgang in der realen Welt in Verbindung bringen oder es darauf zurückführen. Gewalttäter gibt es schon ewig, realistische Computerspiele seit einigen Jahren. Deren Verhalten ist meiner Meinung nach auf fehlerhafte Sozialisation zurückzuführen.
Trotzdem werde ich hier versuchen neutral zu bleiben und eine Übersicht zu erstellen. Das gilt auch für Euch: bitte bleibt sachlich.
Unabhängig von meiner Meinung bezüglich der Indexierungen ist eine sinnvolle Kennzeichnung absolut angebracht und notwendig. Einige Shooter gehören nicht in Kinderhände! Kennzeichnungen können Eltern bei der Auswahl eines geeigneten Spieles oder auch bei der Überwachung ihrer Kinder behilflich sein.
So nach dem Vorgeplänkel kommen wir nun mal endlich zum Topic:
3) Hier ist eine Übersicht der in Deutschland relevanten Prüfungskommissionen:
I. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ( BPjM )
Entscheidend für ihre Arbeit sind:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO JuSchG)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
a) Aufgabe:
Die BPjM prüft, ob Medien den Tatbestand der Jugendgefährdung erfüllen.
Dieser Tatbestand ist folgendermaßen beschrieben:
Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind als jugendgefährdend zu bewerten. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Wichtig ist hier: Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch zuständig, wenn sie kein Kennzeichen ( USK - weiter unten ) haben.
b) Wer kann Prüfungsanträge stellen?
Prüfungsanträge können z.B. von Privatleuten über die KJM ( Kommission für Jugendschutz - Info weiter unten ) eingereicht werden. Auch Medien, denen die USK eine Einstufung verweigert, landen bei der BPjM. Zusätzlich können Prüfanträge aber auch von anderen Behörden, wie Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämtern oder sogar einzelnen Polizeistationen gestellt werden.
c) Statistik der eingereichten Verfahren.
Wenn man nun in die Statistik der BPjM schaut und beispielhaft mal das Jahr 2006 betrachtet, wird klar, das Indizierungen von Medien keine Ausnahme sind.
Die Jugendschützer greifen in folgenden Bereichen munter zu:
- Videos/DVDs
- Computerspiele
- Magazine/Zeitschriften
- Bücher!
- Tonträger
- Onlineangebote
- Sonstige
Insgesammt wurden 2006 778 Anträge bzw. Anregungen auf Prüfung eingereicht. Im Jahr 2007 waren es schon 1305! und für 2008 werden es sicherlich noch mehr sein, aber die Statistik ist noch nicht raus.
Dabei muss man allerdings sehen, dass sich diese Zahlen auf die gesammten Anträge beziehen. Wenn wir nur die Computerspiele zählen, liegen wir 2006 bei 52 und 2007 bei 58.
Hierbei sollte man überlegen, dass es nur eine überschaubare Zahl an Neuveröffentlichungen gibt, welche überhaupt für eine Indizierung infrage kommen.
Wer hätte es anders erwartet? Die Statistik belegt, dass die Bayern die eifrigsten Antragsteller und Verfahrensanreger sind. Hierbei möchte ich besonders lobend die Polizeidirektion Traunstein erwähnen, die 2006 allein 14 Anregungen für Spieleprüfungen an die BPjM herangetragen hat. Immerhin sind das fast 30 % aller für Spiele gestellten Anträge bzw. Anregungen.
Scheinbar sind die Herrschaften dann 2007 häufiger wieder auf Streife gegangen oder haben andere Polizeiaufgaben übernommen, denn in diesem Jahr hat die Spielerei ( ist schließlich nötig um überhaupt zu wissen, was indexwürdig sein könnte ) das LKA in Bayern übernommen und stellt, man ist schließlich Traditionsverpflichtet, für 2007 13 Anregungen.
Der Rekord aus Traunstein ist nicht gebrochen, aber immerhin ein Achtungserfolg für das LKA Bayern, denn kein einziges anderes LKA hat in 07 auch nur eine einzige Anregung für ein Prüfungsverfahren abgegeben!
Ohne das jetzt in irgendeiner Weise bewerten zu wollen, hat mich die Anzahl schon sehr überrascht. Auch das in einer "freien Gesellschaft" sogar BÜCHER Indexiert werden, war mir neu.
d) Entscheidungsgremien:
12er-Gremium, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung das 3er-Gremium. Bei allen Entscheidungen der Gremien sind die verschiedenen Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft vertreten.
Näheres über die Zusammensetzung der Gremien könnt Ihr hier erfahren.
e) Einordnungen der geprüften Medien bzw. Sanktionsmaßnahmen:
Die BPJM führt verschieden Listen auf denen indexierte Medien landen.
Eine einfache Indexierung ( Liste A ) zieht ein Werbe- und Präsentationsverbot ( keine Schaufensterauslagen, Poster, usw. ) nach sich. Diese Beschränkungen sind in § 15 JuSchG geregelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).
Die Titel können aber weiterhin von Erwachsenen erworben werden.
Bei strafrechtlich relevantem Inhalt des Mediums wird es nun kritisch. Solches Material landet auf der so genannten Liste B.
Ob strafrechtlich relevant, wird nach den Geschichtspunkten des § 131 StGB oder einem der §§ 184a, 184b und 184c StGB entschieden.
Dabei bezieht sich § 184a auf pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. § 184b StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. § 184c StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.
- Dafür hat jeder Verständnis -
Für uns als Spieler ist aber eigentlich nur § 131 StGB von Bedeutung, da kein anständiges Softwarehaus mit den §§ 184a, 184b und 184c StG in Konflikt kommen wird.
Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
- Dafür hat kaum jemand Verständnis -
Problematisch finden viele die scheinbare Willkür, nach welcher hier vorgegangen wird.
Jedenfalls zieht eine Platzierung auf der Liste B häufig ein Verbreitungsverbot des Mediums nach sich.
Konkret bedeutet das: Eine beliebige Staatsanwaltschaft kann bei Gericht einen Beschlagnahmebeschluß erwirken. Dann wird die Polizei aktiv und sammelt bei den Händlern die Kopien aus den Regalen ein.
Weiterhin darf über indexierte Medien nicht länger in Zeitschriften oder deren Online-Ablegern berichtet werden, denn die Berichterstattung wird - nach der Indexierung - als verbotene Werbung für das Produkt gewertet.
Wie von ShinyRivers richtig festgehalten, gibt es zwei weitere Listen. ( Danke dafür! ) Sein Einverständnis vorrausgesetzt ergänze ich das hier um seine Hinweise. Bitte melden, wenn das nicht OK ist!
Diese beiden sind nicht öffentlich, weil der oben angesprochene Werbeeffekt befürchtet wird, wenn die Listen öffentlich zugänglich wären.
Teil C: Vereinfacht ausgedrückt landen hier die Titel, die den Kriterien des Listenteils A entsprechen aber deren Listenaufnahme aus Jugendschutzgründen nicht bekannt gemacht wird (d.h. die einem Verbreitungsverbot nach §15 JuSchG und/oder §4 JMStV unterliegen)
Teil D: Betrifft jene Titel, die den Verbreitungsverboten des StGB unterliegen (§131, §184ff) und deren Listenaufnahme aus Jugendschutzgründen nicht bekannt gemacht werden soll.
Zu jenen beiden Listen gibt es noch die sogenannte "Alte Liste", die alle Medien vor dem 31.03.03 aufführt; hier wurden die verschiedenen Medien noch nicht unterschieden.
f) Wie sieht ein Beschlagnahmebeschluss eigentlich aus?
Leute die mal einen Beschlagnahmebeschluss sehen wollen, können sich hier als Beispiel die Entscheidung 167 Gs 551/07 des AG Hamburg als PDF ansehen. ( Sollte man mal gelesen haben. ) Beschlagnahmt wurde das Spiel Dead Rising für die XBOX 360.
g) Einige Auszüge aus dem Beschlagnahmebeschluss im Spoiler:
Beschluss vom 11.6.2007, Az.: 167 Gs 551/07
(...)
Leitsatz:
Die Verbreitung des Computerspiels "Dead Rising" (X-Box 360) verstößt gegen das
Strafverbot der Gewaltdarstellung nach § 131 StGB.
(...)
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird gemäß §§ 74d Abs. 1 StGB, 11 1b Abs. 1,
111m, 111n StPO die allgemeine Beschlagnahme des X-Box 360-Spiels „Dead Rising", EU-
Version sowie UK-Version, Hersteller Capcom-Europe Ltd., […], London, Großbritannien
angeordnet.
(...)
Gründe:
Die Beschuldigten sind aufgrund der bisherigen Ermittlungen verdächtig, in Hamburg und
andernorts 2006 Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame und sonst unmenschliche
Gewalttätigkeit (gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt, verbreitet zu haben, indem sie ab dem 07.09.2006 an Versandhändler und
sonstige Softwarehändler in Deutschland das X-Box-360-Spiel „Dead Rising", EU- und UK-
Version mit dem Ziel weitergaben, es dadurch zahlreichen potentiellen Käufern zugänglich zu
machen.
(...)
Das Spiel ist darauf angelegt, dass der Spieler die Zombies tötet, das er für das Eliminieren
von 1.000,10.000 oder 53.594 Zombies mit sog. „achievements" belohnt wird, die im X-Box-
360-Konto des jeweiligen Spielers gespeichert werden. Zudem wird auf dem Bildschirm
ständig die Zahl der bisher getöteten Zombies angezeigt. Das Spiel zeigt die Tötung der
Zombies grafisch sehr deutlich. Diese erfolgt u.a. mit einer Kettensäge, einer
überdimensionalen Axt sowie einem motorisierten Rasenmäher. Die Zombies geben dabei
Schmerzenslaute von sich; die Zerteilung der Körper ist realistisch dargestellt, wobei zum
Zeit auch einzelne Körperteile umherfliegen.
(...)
Ein überdimensionaler Bohrer erlaubt das Aufspießen eines Zombies auf Bauchhöhe. Wenn
der Bohrer dann eingeschaltet wird, beginnt sich der Körper des durchbohrten Zombies unter
Austritt von Blutspritzern und -fontänen zu drehen und ist nun seinerseits als Waffe
einsetzbar. Vom sich auf dem Bohrer drehenden Zombie getroffene Gegner werden zu Boden
geschleudert, der rotierende Zombie verliert nach und nach alle Gliedmaßen, bis sich nur noch
ein blutiger Rumpf auf dem Bohrer dreht, der aus allen Wunden stark blutet.
(...)
(...)
Leitsatz:
Die Verbreitung des Computerspiels "Dead Rising" (X-Box 360) verstößt gegen das
Strafverbot der Gewaltdarstellung nach § 131 StGB.
(...)
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird gemäß §§ 74d Abs. 1 StGB, 11 1b Abs. 1,
111m, 111n StPO die allgemeine Beschlagnahme des X-Box 360-Spiels „Dead Rising", EU-
Version sowie UK-Version, Hersteller Capcom-Europe Ltd., […], London, Großbritannien
angeordnet.
(...)
Gründe:
Die Beschuldigten sind aufgrund der bisherigen Ermittlungen verdächtig, in Hamburg und
andernorts 2006 Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame und sonst unmenschliche
Gewalttätigkeit (gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt, verbreitet zu haben, indem sie ab dem 07.09.2006 an Versandhändler und
sonstige Softwarehändler in Deutschland das X-Box-360-Spiel „Dead Rising", EU- und UK-
Version mit dem Ziel weitergaben, es dadurch zahlreichen potentiellen Käufern zugänglich zu
machen.
(...)
Das Spiel ist darauf angelegt, dass der Spieler die Zombies tötet, das er für das Eliminieren
von 1.000,10.000 oder 53.594 Zombies mit sog. „achievements" belohnt wird, die im X-Box-
360-Konto des jeweiligen Spielers gespeichert werden. Zudem wird auf dem Bildschirm
ständig die Zahl der bisher getöteten Zombies angezeigt. Das Spiel zeigt die Tötung der
Zombies grafisch sehr deutlich. Diese erfolgt u.a. mit einer Kettensäge, einer
überdimensionalen Axt sowie einem motorisierten Rasenmäher. Die Zombies geben dabei
Schmerzenslaute von sich; die Zerteilung der Körper ist realistisch dargestellt, wobei zum
Zeit auch einzelne Körperteile umherfliegen.
(...)
Ein überdimensionaler Bohrer erlaubt das Aufspießen eines Zombies auf Bauchhöhe. Wenn
der Bohrer dann eingeschaltet wird, beginnt sich der Körper des durchbohrten Zombies unter
Austritt von Blutspritzern und -fontänen zu drehen und ist nun seinerseits als Waffe
einsetzbar. Vom sich auf dem Bohrer drehenden Zombie getroffene Gegner werden zu Boden
geschleudert, der rotierende Zombie verliert nach und nach alle Gliedmaßen, bis sich nur noch
ein blutiger Rumpf auf dem Bohrer dreht, der aus allen Wunden stark blutet.
(...)
h) Fragen der BPJM um eine Jugendgefährdung zu bejahen.
Um ein Spiel als Jugendgefährdend einzuordnen, gibt es für die Bundesprüfstelle 5 entscheiden Fragen. Der Übersichtlichkeit halber im Spoiler. Sind interessant, aber nicht für jeden wichtig.
ha) Sind Menschen, menschenähnliche Wesen oder aber andere Geschöpfe Opfer der virtuellen Gewalt?
Hierzu führt die Bundesprüfstelle definierend z.b. aus:
„Je realistischer aber die Opfer als Menschen dargestellt sind, je wirklichkeitsnäher ein Verletzungs- oder Sterbevorgang eines menschlichen Opfers dargestellt ist, desto problematischer ist dies unter Jugendschutzgesichtspunkten. Das gewohnheitsmäßige, d.h. durch den Spielverlauf regelmäßig abverlangte Töten von realistisch dargestellten Menschen, ist also unter Berücksichtigung der möglicher Wirkung auf den jugendlichen Nutzer und des gesellschaftlichen Wertes "Achtung von Menschenleben" grundsätzlich als jugendgefährdend anzusehen.“
und weiter:
„In vielen Ego-Shootern sind es nicht Menschen, die getötet werden sollen, sondern Klonkrieger, Replikanten, Zombies oder menschenähnliche Außerirdische. Vom Aussehen und von ihren Verhaltensweisen sind diese Wesen Menschen sehr ähnlich, vielfach überhaupt nicht von Menschen zu unterscheiden. Allein dies lässt die Frage aufkommen, ob von dem Spieler die fiktive, zum Teil nur in einer Anfangssequenz vollzogene Definition des Gegners als ein (irgendwie) nicht-(ganz)-menschliches Wesen in der Wahrnehmung vollzogen wird.
Es gibt aber noch einen anderen Grund, warum es ausgesprochen problematisch wäre, wenn Jugendschützer oder Eltern das Töten von (virtuellen) Replikanten anders bewerten würden als das Töten von (virtuellen) Menschen: Die Tatsache, dass die Gegner nicht in unserem Sinne Menschen sind, dient in einem entsprechenden Computerspiel in aller Regel als Legitimation sowohl für den Konflikt (Bedrohung durch Replikanten, Zombies etc.) als auch als Legitimation für das ungehemmte Töten. Genau diese Mechanismen sind aber auch bei realen Kriegs- und Vernichtungsaktionen zu beobachten. Dem Feind wird als Heide, Ungläubiger, Parasit, Untermensch etc. das vollwertige Menschsein abgesprochen und damit sowohl der Konflikt selber als auch die Vernichtung des Gegners legitimiert.“
hb) Was ist die Motivation, (ethische) Begründung bzw. Legitimation der virtuellen Gewalt?
Zu prüfen sind hier:
- Gewalt als (legitimes) Mittel zur Bereicherung?
Konkret: Der Gelderwerb erfolgt in einer Reihe von indizierten Spielen durch den Einsatz von Gewalt und mit kriminellen Mitteln. So sind im Spiel "Postal 2 - Apocalypse Weekend" als völlig legitim vermittelte Möglichkeiten der Geldbeschaffung Diebstahl, Einbruch und Raubüberfällen, letztere optional auch mit Todesfolge vorgesehen.
- Belohnung und fehlende Sanktionierung von Gewalt?
Konkret: Belohnung von (virtueller) krimineller Gewalt kann in Form von Punkten, Erwerb von Gegenständen, Spielfortschritten, verbaler Zustimmung oder Applaus erfolgen.
- Gewalt als Selbstzweck, Gewalt als Lustgewinn?
Konkret: Wenn aber Gewalt in einer Weise praktiziert, ja inszeniert wird, die so auf keinen Fall zur Erreichung des erstrebten Zweckes notwendig oder sinnvoll ist, dann wird die ursprünglich als Mittel eingesetzte Gewalt zu einem Selbstzweck.
- Gewalt als Mittel zur Selbstjustiz oder als Recht und Gesetz negierendes Mittel zur Durchsetzung einer vermeintlich guten Sache?
Konkret: Die Grenzen zwischen legitimierter und nicht-legitimierbarer Gewalt können im subjektiven Erleben des jugendlichen Nutzers bedenklich verschwimmen: Fühle ich mich zu dieser Gewalt berechtigt, weil sie "nur" virtuell ist, oder weil ja die Opfer "nur Untermenschen" sind.
- Andersartigkeit oder vorgebliche Minderwertigkeit als Begründung für virtuellen Mord?
Konkret: Die Aufgabe des Spiels besteht in der "Ethnischen Säuberung", d.h. der Spieler hat alle als "Nigger" oder "Juden" bezeichnete oder gekennzeichnete Gegner ("Subhumans") zu vernichten.
hc) Wird das Computerspiel insgesamt durch Mord- und Metzelszenen geprägt?
Hierzu wird z.B. ausgeführt:
„Es mag im Computerspiel Spielziele wie "Befreiung von Geiseln" oder "Verteidigung einer bedrohten Stadt" geben, die, wenn der Spieler sie erfolgreich verwirklichen will, auch die Anwendung von (virtueller) Waffengewalt beinhalten. In Folge dessen sterben ggf. auch (virtuelle) Menschen, z.B. ein Geiselnehmer oder Angreifer der Stadt. Trotzdem ist es möglich, dass diese Spiele - wenn andere jugendgefährdende Aspekte nicht vorliegen und die Gewalthandlungen eher abstrakt dargestellt werden - nicht indiziert werden. Denn neben dem bewaffneten Kampf gehören in diesen (fiktiven) Beispielfällen zur Umsetzung des Auftrages das intensive Auskundschaften verborgener Wege, ein langwieriges unauffälliges Anschleichen oder es sind neben gewaltsamen auch gewaltlose Konfliktlösungsmöglichkeiten eingebaut. Oder aber der Aufbau eines effektiven Verteidigungswalles und die Versorgung der belagerten Stadt ist ein wesentliches Element des Spielgeschehens. (...)“
hd) Ist die Darstellung der Gewalt im Computerspiel selbstzweckhaft und detailliert?
Konkret:„(...) Einige Spieler von Ego-Shootern, vor allem von Taktik-Shootern, legen häufig keinen großen Wert auf detaillierte Gewaltdarstellungen. Andere Fans von Ego-Shootern halten solche "realistische" Darstellungen für unverzichtbar. Wenn man sie fragt, warum sie denn diese Spiele bevorzugen und Spielvarianten ablehnen, in denen Gewaltdarstellungen weniger brutal dargestellt werden, so wird in der Regel darauf verwiesen, dass erst die detaillierte Darstellung für die richtige Atmosphäre sorgt. Der Wunsch nach einer "gruseligen" oder "blutigen" Atmosphäre bestätigt, dass die Absicht des Konsums von Gewaltdarstellungen eine emotionale Wirkung ist. Auch wenn der Wunsch nach einem solchen emotionalen Kick für Erwachsene grundsätzlich anders zu bewerten ist: Kinder und Jugendliche sollten einer solchen "Atmosphäre" nicht ausgesetzt werden. (...)“
he) Inwieweit wird die Distanzierung vom virtuellen Spielgeschehen vermindert oder gefördert?
Und führt aus:
a) Realistische Spielumgebung:
„ (...) Je besser also die Grafik des Spieles es schafft, eine Spielumgebung zu erschaffen, die der heutigen Lebenswirklichkeit entspricht, insbesondere dem Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen, desto problematischer ist die Darstellung von Gewalt als eine selbstverständliche Handlungsform. Eine realistisch dargestellte Schießerei in einem Supermarkt ist schon allein aufgrund des gegebenen Settings von Jugendschützern, seien es Eltern, Erziehende oder Mitglieder eines Prüfgremiums, mit noch größerer Aufmerksamkeit zu betrachten als ein Kampf zur Befreiung einer Prinzessin aus den Händen der Trolle. (...)“
b) Perspektive, Personalisierung, jugendaffine Helden:
„ (...) Sieht man die von einem selbst gesteuerte Spielfiguren ganz klein, aus weiter Entfernung, als Einheiten eines Bataillon, einer Streitmacht, ist auch die emotionale Distanz weit größer, als wenn die Entfernung auf Null schrumpft und man scheinbar mit der auf dem Bildschirm handelnden Personen identisch ist. In dieser Perspektive sind die Spielenden so unmittelbar in dem Geschehen, dass sie die Spielfigur so sehen, wie handelnde Personen sich sehen. In ihrem Gesichtsfeld werden nur ("ihre") Arme sichtbar. (...)“
Die jeweiligen Volltexte sind hier nachzulesen. Ich habe nur die mir wichtig erschienen Passagen kopiert.
Hierzu führt die Bundesprüfstelle definierend z.b. aus:
„Je realistischer aber die Opfer als Menschen dargestellt sind, je wirklichkeitsnäher ein Verletzungs- oder Sterbevorgang eines menschlichen Opfers dargestellt ist, desto problematischer ist dies unter Jugendschutzgesichtspunkten. Das gewohnheitsmäßige, d.h. durch den Spielverlauf regelmäßig abverlangte Töten von realistisch dargestellten Menschen, ist also unter Berücksichtigung der möglicher Wirkung auf den jugendlichen Nutzer und des gesellschaftlichen Wertes "Achtung von Menschenleben" grundsätzlich als jugendgefährdend anzusehen.“
und weiter:
„In vielen Ego-Shootern sind es nicht Menschen, die getötet werden sollen, sondern Klonkrieger, Replikanten, Zombies oder menschenähnliche Außerirdische. Vom Aussehen und von ihren Verhaltensweisen sind diese Wesen Menschen sehr ähnlich, vielfach überhaupt nicht von Menschen zu unterscheiden. Allein dies lässt die Frage aufkommen, ob von dem Spieler die fiktive, zum Teil nur in einer Anfangssequenz vollzogene Definition des Gegners als ein (irgendwie) nicht-(ganz)-menschliches Wesen in der Wahrnehmung vollzogen wird.
Es gibt aber noch einen anderen Grund, warum es ausgesprochen problematisch wäre, wenn Jugendschützer oder Eltern das Töten von (virtuellen) Replikanten anders bewerten würden als das Töten von (virtuellen) Menschen: Die Tatsache, dass die Gegner nicht in unserem Sinne Menschen sind, dient in einem entsprechenden Computerspiel in aller Regel als Legitimation sowohl für den Konflikt (Bedrohung durch Replikanten, Zombies etc.) als auch als Legitimation für das ungehemmte Töten. Genau diese Mechanismen sind aber auch bei realen Kriegs- und Vernichtungsaktionen zu beobachten. Dem Feind wird als Heide, Ungläubiger, Parasit, Untermensch etc. das vollwertige Menschsein abgesprochen und damit sowohl der Konflikt selber als auch die Vernichtung des Gegners legitimiert.“
hb) Was ist die Motivation, (ethische) Begründung bzw. Legitimation der virtuellen Gewalt?
Zu prüfen sind hier:
- Gewalt als (legitimes) Mittel zur Bereicherung?
Konkret: Der Gelderwerb erfolgt in einer Reihe von indizierten Spielen durch den Einsatz von Gewalt und mit kriminellen Mitteln. So sind im Spiel "Postal 2 - Apocalypse Weekend" als völlig legitim vermittelte Möglichkeiten der Geldbeschaffung Diebstahl, Einbruch und Raubüberfällen, letztere optional auch mit Todesfolge vorgesehen.
- Belohnung und fehlende Sanktionierung von Gewalt?
Konkret: Belohnung von (virtueller) krimineller Gewalt kann in Form von Punkten, Erwerb von Gegenständen, Spielfortschritten, verbaler Zustimmung oder Applaus erfolgen.
- Gewalt als Selbstzweck, Gewalt als Lustgewinn?
Konkret: Wenn aber Gewalt in einer Weise praktiziert, ja inszeniert wird, die so auf keinen Fall zur Erreichung des erstrebten Zweckes notwendig oder sinnvoll ist, dann wird die ursprünglich als Mittel eingesetzte Gewalt zu einem Selbstzweck.
- Gewalt als Mittel zur Selbstjustiz oder als Recht und Gesetz negierendes Mittel zur Durchsetzung einer vermeintlich guten Sache?
Konkret: Die Grenzen zwischen legitimierter und nicht-legitimierbarer Gewalt können im subjektiven Erleben des jugendlichen Nutzers bedenklich verschwimmen: Fühle ich mich zu dieser Gewalt berechtigt, weil sie "nur" virtuell ist, oder weil ja die Opfer "nur Untermenschen" sind.
- Andersartigkeit oder vorgebliche Minderwertigkeit als Begründung für virtuellen Mord?
Konkret: Die Aufgabe des Spiels besteht in der "Ethnischen Säuberung", d.h. der Spieler hat alle als "Nigger" oder "Juden" bezeichnete oder gekennzeichnete Gegner ("Subhumans") zu vernichten.
hc) Wird das Computerspiel insgesamt durch Mord- und Metzelszenen geprägt?
Hierzu wird z.B. ausgeführt:
„Es mag im Computerspiel Spielziele wie "Befreiung von Geiseln" oder "Verteidigung einer bedrohten Stadt" geben, die, wenn der Spieler sie erfolgreich verwirklichen will, auch die Anwendung von (virtueller) Waffengewalt beinhalten. In Folge dessen sterben ggf. auch (virtuelle) Menschen, z.B. ein Geiselnehmer oder Angreifer der Stadt. Trotzdem ist es möglich, dass diese Spiele - wenn andere jugendgefährdende Aspekte nicht vorliegen und die Gewalthandlungen eher abstrakt dargestellt werden - nicht indiziert werden. Denn neben dem bewaffneten Kampf gehören in diesen (fiktiven) Beispielfällen zur Umsetzung des Auftrages das intensive Auskundschaften verborgener Wege, ein langwieriges unauffälliges Anschleichen oder es sind neben gewaltsamen auch gewaltlose Konfliktlösungsmöglichkeiten eingebaut. Oder aber der Aufbau eines effektiven Verteidigungswalles und die Versorgung der belagerten Stadt ist ein wesentliches Element des Spielgeschehens. (...)“
hd) Ist die Darstellung der Gewalt im Computerspiel selbstzweckhaft und detailliert?
Konkret:„(...) Einige Spieler von Ego-Shootern, vor allem von Taktik-Shootern, legen häufig keinen großen Wert auf detaillierte Gewaltdarstellungen. Andere Fans von Ego-Shootern halten solche "realistische" Darstellungen für unverzichtbar. Wenn man sie fragt, warum sie denn diese Spiele bevorzugen und Spielvarianten ablehnen, in denen Gewaltdarstellungen weniger brutal dargestellt werden, so wird in der Regel darauf verwiesen, dass erst die detaillierte Darstellung für die richtige Atmosphäre sorgt. Der Wunsch nach einer "gruseligen" oder "blutigen" Atmosphäre bestätigt, dass die Absicht des Konsums von Gewaltdarstellungen eine emotionale Wirkung ist. Auch wenn der Wunsch nach einem solchen emotionalen Kick für Erwachsene grundsätzlich anders zu bewerten ist: Kinder und Jugendliche sollten einer solchen "Atmosphäre" nicht ausgesetzt werden. (...)“
he) Inwieweit wird die Distanzierung vom virtuellen Spielgeschehen vermindert oder gefördert?
Und führt aus:
a) Realistische Spielumgebung:
„ (...) Je besser also die Grafik des Spieles es schafft, eine Spielumgebung zu erschaffen, die der heutigen Lebenswirklichkeit entspricht, insbesondere dem Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen, desto problematischer ist die Darstellung von Gewalt als eine selbstverständliche Handlungsform. Eine realistisch dargestellte Schießerei in einem Supermarkt ist schon allein aufgrund des gegebenen Settings von Jugendschützern, seien es Eltern, Erziehende oder Mitglieder eines Prüfgremiums, mit noch größerer Aufmerksamkeit zu betrachten als ein Kampf zur Befreiung einer Prinzessin aus den Händen der Trolle. (...)“
b) Perspektive, Personalisierung, jugendaffine Helden:
„ (...) Sieht man die von einem selbst gesteuerte Spielfiguren ganz klein, aus weiter Entfernung, als Einheiten eines Bataillon, einer Streitmacht, ist auch die emotionale Distanz weit größer, als wenn die Entfernung auf Null schrumpft und man scheinbar mit der auf dem Bildschirm handelnden Personen identisch ist. In dieser Perspektive sind die Spielenden so unmittelbar in dem Geschehen, dass sie die Spielfigur so sehen, wie handelnde Personen sich sehen. In ihrem Gesichtsfeld werden nur ("ihre") Arme sichtbar. (...)“
Die jeweiligen Volltexte sind hier nachzulesen. Ich habe nur die mir wichtig erschienen Passagen kopiert.
II. Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle ( USK )
a) Arbeitsgrundlage:
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
b) Aufgaben:
Zu den Aufgaben der USK gehören laut eigner Information unter anderem:
- Die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur Weitergabe geeigneten und für das Spiel an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern im Sinne des § 12 JuSchG (nachstehend "Bildträger" genannt) durch die Obersten Landesjugendbehörden.
- Die Prüfung von Informations-, Intruktions- und Lehrprogrammen im Hinblick darauf, ob deren Inhalte die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. (§ 14 JuSchG)
- Die Beratung von Anbietern von Softwareprodukten aus den Bereichen Entertainment, Infotainment und Edutainment in Bezug auf Aspekte des (gesetzlichen) Jugendschutzes sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der Inhalte dieser Produkte.
(usw.)
Hier gibt es die gesamten Grundsätze ( auch als PDF )
Dabei ist wichtig: Die USK gewährleistet (...), den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prüfverfahren. Das Ergebnis der Prüfung ist eine Freigabe als hoheitlicher Akt mit Rechtsfolgen (gemäß §14 JuSchG) – zum Beispiel die Abgaberegelung für den Handel. Jedes Spiel darf nur gemäß der Altersfreigabe in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
c) Entscheidungsgremien:
Über die Grundsätze der Prüfung von Computerspielen entscheidet ein Beirat, der sich aus 18 Vertretern gesellschaftlich bedeutsamer Gruppen zusammensetzt, darunter sind die Kultusministerkonferenz, die Kirchen, die Jugendverbände, die Forschung, der Bund und die Jugendminister der Länder. Die Branche selbst hat zwei Stimmen im Beirat. Alle Entscheidungen müssen zudem die Billigung der Jugendminister der Länder finden.
d) Einordnungen der geprüften Medien bzw. Sanktionsmaßnahmen:
Die USK vergibt nach der Prüfung unterschiedliche Alterseinstufungen, welche für Händler bindend sind.
Hierbei gibt es 5 verschiedene Abstufungen:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG.
Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich.
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. (...)
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. (...)
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungenatmosphärisch nachvollziehen lassen. (...)
Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG.
In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. (...)
Problem:
Es gibt aber auch immer wieder Spiele, denen die USK jegliche Einstufung verweigert. Das ist eigentlich auch kein Wunder, wenn man sich die Mitglieder des Gremiums ansieht. Z.B. Als Pfarrer / Kirchenvertreter möchte man vielleicht für einige Titel aus Gewissensgründen keine ab 18 Freigabe erteilen.
Wenn eine Einstufung verweigert wird, ist die BPjM ( siehe oben ) gefragt. Hier wird dann ziemlich wahrscheinlich eine Indexierung erfolgen.
III. FSK
Aufgabe
Laut eigener Darstellung prüft die FSK ( freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ) freiwillig Filme, Videokassetten und sonstige Bildträger, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind.
Die für eine Jugendfreigabe gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung wird von der FSK vergeben.
Dabei handelt die FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden.
Die Einordnung der Medien erfolgt nach diesen Grundsätzen.
Nach der Prüfung bekommt das Medium eine sogenannte FSK-Freigabekarte.
Hier findet Ihr eine Datenbank, welche die geprüften Medien enthält. Einfach nur den Filmtitel eingeben und Ihr bekommt die Freigabekarten mit Informationen als PDF.
Interessant ist, dass es nach erfolgter FSK Prüfung noch Einspruchs- bzw. Appellationsverfahren gibt, bei denen z.B. die Landesjugendmedienbehörden ihre Bedenken äußern und eine erneute Prüfung fordern können.
Tatsächlich werden Einstufungen später auch geändert. Im Rahmen des Appellationsverfahrens wurde z.B. "Keinohrhasen" von FSK 6 auf FSK 12 heraufgestuft.
Es wird aber nicht jede Einstufung geändert, nur weil Bedenken geäußert werden. Hier ist das Beispiel für eine Bestätigung. Es war der Film: DER BAADER MEINHOF KOMPLEX, welchen u.a. die schleswig-holsteinischen obersten Landesjugendbehörde nicht als FSK 12 - fähig angesehen hatten.
Seit dem 01.12.2008 gelten für die Medien neue Regeln bezüglich der Kennzeichnung. Wer sich das mal ansehen möchte, kann das hier tun. Ist alles sehr genau geregelt bezüglich der Größe und Positionierung der Aufdrucke.
Nicht wirklich interessant, dennoch sind hier zur Info die neuen Kennzeichnen:
Leute die mal einen Prüfantrag sehen wollen können diesen hier als PDF abrufen.
Ich bin für Anregungen und Änderungsvorschläge bezüglich dieser Übersicht dankbar!
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