rx 580 oder gtx 1650 super

Das ist keine Theorie, man muss die Auflagen erfüllen und die sind erstmal ein Kauf Nachweisen, daran scheitern schon 90% aller Gebrauchtmarkt Gegenstände.

Wenn ich natürlich bei BeQuiet (oder dessen Abwicklungsagentur) anrufe oder eine Mail schreibe in der ich herumweine weil ich letzte Woche bei Ebay Kleinanzeigen oder in irgend einem Forum ein Netzteil gekauft habe ohne einen Nachweis vom Ursprünglichen Händler wird es immer eine Sackgasse geben.

Woher sollte der Hersteller wissen wo das Produkt Erworben wurde und wie lange noch die Garantiezeit läuft? Es interessiert den Hersteller nicht ob Hans Peter oder Hans Müller die Anfrage/den Antrag stellt.
 
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Was für Beispiele?
 
Ich habe vergessen zu erwähnen das manche Hersteller darauf bestehen das eine Abtrittserklärung zu Rechnung des anderen Namen beigefügt wurde.

Rein Rechtlich spielt es auf die Wahrnehmung von Gewährleistung keine Rolle wer das in Auftrag gibt.

Meine Tochter hat vor 3 Monaten bei Ihnen den Staubsauger gekauft, ich hab den Kassenzettel und das Gerät dabei. Da frägt keiner immer Geschäft haben sie eine Abtrittserklärung ihrer Tochter dabei...
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Man kann aber die Gewährleistung/Garantie folgendermaßen noch durchsetzen:
1) Der Erstkäufer kann im Namen des dritten die Rechte geltenmachen
2) Der Erstkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag das die Ansprüche die dem Erstkäufer zustehen an den dritten abgetreten werden. Der Händler darf die Abtretung nicht ausschließen, auch nicht per AGB. Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Händler bemächtigt.
 
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"Gewährleistung/Garantie"

Du weißt schon, dass Gewährleistung und Garantie zwei verschiedene Dinge sind, oder?
 
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Man kann aber die Gewährleistung/Garantie folgendermaßen noch durchsetzen:
1) Der Erstkäufer kann im Namen des dritten die Rechte geltenmachen
2) Der Erstkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag das die Ansprüche die dem Erstkäufer zustehen an den dritten abgetreten werden. Der Händler darf die Abtretung nicht ausschließen, auch nicht per AGB. Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Händler bemächtigt.
Vorsicht bei Gewährleistung und Garantie. Das geschriebene mag vielleicht für die Gewährleistung gelten, für die Garantie aber keineswegs. Denn Garantie ist keine gesetzliche Regelung sondern eine freiwillige Leistung des Herstellers. Folglich kann der Hersteller (bzw. der Garantiegeber) die Bedingungen selbiger auch selbst festlegen. Das schließt auch ein, das eine Garantie nicht übertragbar ist sondern nur den Erstkäufer betrifft.

So ist das z.B. bei Zotac, dort hat ein Zweitbesitzer keinerlei Garantieanspruch. Die Gewährleistung des Händlers wo die Karte gekauft wurde ist davon natürlich unberührt. Und ja, wenn in den Garantiebedingungen steht das diese nicht übertragbar ist, dann ist das rechtlich bindend und du kannst nichts dagegen tun. Zotac schreibt dazu:
4. ZOTAC behält sich das Recht vor die Garantie zu verweigern
(...)

Der Garantieanspruch verfällt wenn:

- das Produkt sich nicht im Erstbesitz befindet

Ende der Geschichte.

Quelle: https://www.zotac.com/de/page/product-warranty-policy
 
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Hier geht es um 580 vs 1650 :d
Vorsicht bei Gewährleistung und Garantie. Das geschriebene mag vielleicht für die Gewährleistung gelten, für die Garantie aber keineswegs. Denn Garantie ist keine gesetzliche Regelung sondern eine freiwillige Leistung des Herstellers. Folglich kann der Hersteller (bzw. der Garantiegeber) die Bedingungen selbiger auch selbst festlegen. Das schließt auch ein, das eine Garantie nicht übertragbar ist sondern nur den Erstkäufer betrifft.

So ist das z.B. bei Zotac, dort hat ein Zweitbesitzer keinerlei Garantieanspruch. Die Gewährleistung des Händlers wo die Karte gekauft wurde ist davon natürlich unberührt. Und ja, wenn in den Garantiebedingungen steht das diese nicht übertragbar ist, dann ist das rechtlich bindend und du kannst nichts dagegen tun. Zotac schreibt dazu:


Ende der Geschichte.

Quelle: https://www.zotac.com/de/page/product-warranty-policy

Ich bleibe dabei, wenn ich jemanden beauftrage mir Artikel XY zu kaufen, verliere ich keine Garantieansprüche ich muss nur nachweisen das der vermeintliche Käufer nicht für sich den Kauf tätigt. Ich muss diese art von Auftrag nicht mal schriftlich halten.

Eine Garantie darf auch den Käufer nicht schlechter stellen als die Gewährleistung vorgibt. Sie sollte ergänzend sein.

ZOTAC räumt die erweiterte Garantie nur durch einen sekundären Vertrag, der durch die Produktregistrierung erfolgt. Das ist schon klar, das ein anderer nicht nochmal die Garantie in Anspruch nehmen kann wenn die schon per Willenserklärung durch Registrierung in Anspruch genommen wurde.

Alleine schon dieser Passus ist anfechtbar:

6. Ausschluss anderer Ansprüche

Die gesetzliche Gewährleistung und die erweiterte Herstellergarantie bieten nur das Recht auf Reparatur oder Ersatz des Produktes im Falle eines Mangels entsprechend der geltenden Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen. In keinem Fall ist ZOTAC haftbar für jegliche Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung des ZOTAC Produktes verursacht wurden oder durch die mangelnde Funktion des ZOTAC Produktes entstanden sind.
Batterien, Festplatten/SSD und Speicher der mini-PCs sowie die Zubehörprodukte sind von der erweiterten Herstellergarantie ausgeschlossen.

Diese Aussage ist falsch, das Produkthaftunsgesetzt ist gesetzlich festgergelt und keine AGB oder Garantiebestimmung darf dies ausschließen.

"
§ 14
Unabdingbarkeit

1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
"

Aber wir hören an der Stelle einfach mal auf, wie schon mal erwähnt Hersteller können viel erzählen und versuchen die Konsumenten zu verunsichern.

Apple ist auch mit all seinen Anwälten bei seiner Garantie auf die Nase gefallen.


Natürlich kam das nur heraus als jemand geklagt hatte und geprüft wurde. Zwischen Recht haben und Recht bekommen ist noch ein weiter unterschied.

Die Frage:
Warum klagt nicht der Wettbewerber dagegen?
Weil die selbst Dreck am stecken haben und ihre Klauseln auch möglicherweise einem Gericht nicht standhalten würden.
Aber es reicht zur Abschreckung, bin mir auch sicher das einige sich per Anwalt gewehrt haben und unmittelbar einen außergerichtlichen "Deal" angeboten bekommen haben, den die wenigsten ablehnen würden.
 
Eine Garantie darf auch den Käufer nicht schlechter stellen als die Gewährleistung vorgibt. Sie sollte ergänzend sein.
Ist sie doch. Die Gewährleistung gilt immer, die Garantie gilt zusätzlich dazu. Die Garantie kann dich nicht schlechter stellen, denn sie ersetzt die Gewährleistung nicht. Du hast jederzeit die Wahl ob du die Gewährleistung beim Verkäufer (meist Händler) oder die Garantie beim Hersteller (hier: Zotac) in Anspruch nimmst. Und das verweigert dir auch niemand. Das von dir zitierte ProdHaftG ist auch wieder für die gesetzlich geregelte Gewährleistung zuständig und hat mit der Garantie nix am Hut.

Auch schränkt Zotac die Garantie ein, aber nicht die Gewährleistung. Denn Zotac ist nicht dein Vertragspartner für die Gewährleistung. Und damit ist der von dir zitierte §14 auch nicht betroffen.

Wie andere schon angemerkt haben schmeisst du hier alles in einen Topf, was aber nicht in einen Topf gehört.

So oder so sind wir hier komplett OT. ;)
 
Ja das ist OT,

Genau mit diesem Satz versucht sich ZOTAC aus der Produkthaftung auszuschließen, selbst wenn das keine Wirkung hat. Für den Otto der sich mit sowas nicht beschäftigt irreführend. Genau das ist ja gewollt, das der Kunde zweifelt ob er Ansprüche oder Rechte geltend machen kann.
Der Erste Teil vom Satz ist tatsächlich nachvollziehbar, der zweite Teil ist genau der Teil wo das Produkthaftungsgesetz eingreift. (schaden durch ein mangelhaftes Produkt)
In keinem Fall ist ZOTAC haftbar für jegliche Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung des ZOTAC Produktes verursacht wurden oder durch die mangelnde Funktion des ZOTAC Produktes entstanden sind.

Allerdings kann auch sein, das hier wie bei BeQuiet irgend eine andere Agentur oder ein anderen Unternehmen die Garantieabwicklung macht. Die ist logischerweise nicht der Hersteller und kann den schaden durch Hersteller als Haftung ausschließen.

Aber daran sieht man mal wieder, das Garantie/Herstellergarantie durchaus auch gesetzlich etwas reguliert werden muss.
Zumindest gewisse "Eckdaten" müssen einheitlich sein, z. B wer hat einen eindeutigen Anspruch darauf, ist die Garantie grundsätzlich durch Abtretung übertragbar. Wie lange muss mindestens Garantie gewährt werden. Garantie beginnt z. B erst nach 12/24 Monaten Gewährleistung/im Anschluss an die Gewährleistung usw.

Die Vorgaben sind aktuell ist so schwammig, das sich jeder ein Süppchen kochen kann und die Kunden ein wenig in die Irre geführt werden.

Gesetzlich sollte eigentlich das Produkt per Garantie abgesichert sein und nicht der Kunde. Beim Automobil funktioniert das ja auch das man ein Auto mit Garantie verkaufen kann und der nächste die Restlaufzeit übernehmen kann.
 
Die Produkthaftung hast du gegenüber deinem Vertragspartner und der ist halt der Händler, nicht Zotac. Sprich Zotac kann sich nicht aus der Produkthaftung ausschließen, weil die nie drin waren. Du hast sogesehen keinerlei Ansprüche gegenüber Zotac, da auch kein Vertrag besteht. Wenn du Ansprüche stellst, dann ggü. dem Händler und der wiederrum hat Zotac als Vertragspartner und macht dann dort seine Ansprüche geltend. Wie geschrieben gibt es keine direkte vertragliche (Ver)bindung zwischen Zotac und dir. Das ist alles erstmal komplett unabhängig von einer Garantie, sondern nur die gesetzliche Gewährleistung. Die hast du und die darf dir niemand nehmen. Denke das ist klar soweit?

Jetzt kommt die Garantie ins Spiel. Zotac bietet dir (und das ist eine freiwillige Leistung von Zotac) über die gesetzliche Gewährleistung, die du beim Händler hast, hinaus eine Garantie. Diese Garantie darf Zotac zu ihren Bedingungen geben. Also meinetwegen auch nur wenn Vollmond ist oder halt wenn du Erstkäufer bist. Du hast keinerlei gesetzlichen Anspruch darauf und die Produkthaftung ist davon unberührt. Denn die Produkthaftung (siehe oben) hast du ggü. deinem Vertragspartner, also dem Händler. Nicht ggü. Zotac.

Garantie gesetzlich zu regeln macht auch keinen Sinn, weils wie geschrieben eine freiwillige Zusatzleistung ist. Alles kann, nichts muss. Dazu zählt auch, das der Garantiegeber diese Garantie übertragbar machen kann, so wie in deinem Auto Beispiel. Würden die Graka Hersteller das wollen, so gäbe es auch dort eine übertragbare Garantie. Mir ist allerdings nur EVGA bekannt, die überhaupt eine sogenannte Gast-RMA, also eine spezielle Garantie für Zweitbesitzer anbieten. Aber auch bei EVGA sind gekaufte Garantieverlängerungen nicht übertragbar auf Dritte.

Und zuletzt macht das ersatzweise anbieten der Garantie auch keinen Sinn, denn die Garantie kann dir mehr Rechte einräumen als die Gewährleistung. Deshalb gibt es Fälle, wo es sinnvoll ist das die Garantie parallel zur Gewährleistung angeboten wird. Was du dann genau in Anspruch nimmst (Garantie über Hersteller oder Gewährleistung über Händler) ist deine Sache.
 
Und zuletzt macht das ersatzweise anbieten der Garantie auch keinen Sinn, denn die Garantie kann dir mehr Rechte einräumen als die Gewährleistung. Deshalb gibt es Fälle, wo es sinnvoll ist das die Garantie parallel zur Gewährleistung angeboten wird. Was du dann genau in Anspruch nimmst (Garantie über Hersteller oder Gewährleistung über Händler) ist deine Sache.

Das ist ja genau das Problem, alle Garantien schließen den Anspruch aus solange Gewährleistung besteht. Ich kenne jetzt nicht sonderlich viele Szenarien wo die Gewährleistung nicht eingreifen würde.
Insolvenz vom Händler wäre so ein Fall oder Verschleißteile wie Akkus, aber selbst die müssen im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung eine gewissen Haltbarkeit vorweisen. Lüfter bei der Graka wäre so ein Fall, aber da hab ich noch nie gehört das eine RMA abgelehnt wurde weil die Lüfter nicht mehr laufen.
 

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