Da nicht jeder auswendig weiß, was in § 202a StGB aka Hackerparagraf steht, wäre es nett, wenn wenigstens in einem Nebensatz kurz erwähnt wird, was der Tatbestand hier überhaupt ist.
Das der Tatbestand wohl ist, das der IT-Experte mit dem Auffinden der Lücke wohl auch auf Daten zugegriffen hat, auf die er nach diesem Paragraf nicht hätte zugreifen dürfen, findet man zwar auch "schnell" via Google raus, aber sowas könnte man in einem Nicht-Juristen-Forum trotzdem auch einfach mal erwähnen.
Neben dem Überwinden eines im Klartext vorliegenden Passwortes war den Richtern noch wichtiger, dass der Zugriff auf die Daten nur nach einer Dekompilierung möglich war.
Die erste Frage sollte mal sein, wie man überhaupt an das Passwort kam. Denn auch wenn ein Passwort irgendwo im Klartext gespeichert wird, heisst das nicht, das man das einfach so abrufen kann. Wenn es natürlich im Klartext in z.B. einer öffentlich zugänglichen HTML-Seite steht, dann ist das aber halt schon fatal.
Was soll dagegen heißen, das man die Daten erst "Dekompilieren" hätte müssen?
Zum einen: Wie "dekompilieren"? Das die Daten binär gespeichert daherkamen, statt als Plain-Text-CSV-Datei? Das hat nix mit "kompilieren" zu tun und so einem Datensatz kann jemand geübtes auch ohne "dekompilierung" schnell mal ansehen, das das z.B. Kundendaten sind.
Zum anderen: Es wird dem IT-Experten also unterstellt, das er die Daten auch tatsächlich abgerufen hat und dann sogar noch "dekompiliert" haben soll? Hat er das denn?
Also ich weiß ja nicht... wenn ich irgendwo ein Passwort im Klartext finde und wenn das Passwort schon fahrlässig im Klartext gespeichert wurde, daneben vielleicht sogar noch Hinweise, das es sich um einen Zugang zu einer Datenbank handelt, dann kann ich ja mal schnell probieren, ob ich mich damit "einfach so" bei der Datenbank einloggen kann. Also selbst wenn es noch nicht reicht den Dienstleister auf ein vermeintliches Passwort im Klartext hinzuweisen, sollte es definitiv ausreichen ihn darauf hinzuweisen, wenn man sich damit irgendwo einloggen kann. Da muss man noch nichtmal wissen, in was man sich da genau einloggt. Daten hat man deswegen aber so oder so noch lange nicht abgerufen.
Aber ja, die grundsätzliche Anlass des Hackerparagrafen bleibt bestehen. Und genau das sollte hinterfragt werden. Warum hat der Experte da überhaupt bei diesem Dienstleister geguckt? Oder ist er tatsächlich zufällig über ein Passwort gestolpert? Man hat nicht (vom Betreiber unbeauftragt) an fremden Systemen rumzuprobieren, ob man da vielleicht irgendwas findet. Auch dann nicht, wenns gut gemeint ist und man es tatsächlich meldet, sollte man was finden.
Wenn ich beim Nachbarn versuche ob ich sein Haustürschloss mit einer Büroklammer knacken kann, spielt es auch keine Rolle, ob das ja nur gut gemeint war und ich ihm dann nur mitteilen wollte, das sein Schloss unsicher ist. Der Versuch ansich ist halt schon verboten. Und das ist auch gut so.