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Rundfunkbeitrag

Nichtzahler werden zwangsangemeldet

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Nichtzahler werden zwangsangemeldet
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Seit dem 1. Januar 2013 finanzieren sich die Landesrundfunkanstalten nicht mehr über die GEZ-Gebühr, sondern über eine pauschale Haushaltsabgabe. Musste man bis zur Umstellung noch für jedes Rundfunkgerät einzeln bezahlen, wird der neue Beitrag auch dann fällig, wenn man kein Empfangsgerät für die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besitzt; jeder Haushalt wird zur Kasse gebeten. Dafür heißt es jetzt ganz einfach: Ein Haushalt, ein Beitrag.

Die Umstellung und der vermutlich zu hoch angesetzte Beitrag von 17,98 Euro monatlich führten zu deutlich höheren Einnahmen bei den Sendern, was die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) im Februar offiziell bekannt gab und eine Senkung empfahl. Bevor der Rundfunkbeitrag ab 2015 um 48 Cent auf monatlich 17,50 Euro sinken wird, sollen aber noch diejenigen zu Beitragszahlern gemacht werden, die sich bislang geweigert oder die Zahlungen schlichtweg versäumt hatten.

Diejenigen, die sich bislang noch nicht freiwillig für die Zahlung des neuen Rundfunkbeitrags angemeldet hatten, sollen von der Gebühreneinzugszentrale bzw. jetzt dem ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice angeschrieben werden. Wer nicht auf die Schreiben reagiert, soll zum Jahreswechsel zwangsangemeldet werden. Möglich soll dies durch einen Abgleich mit den Einwohnermeldeämtern werden. Im Abgleich sollen noch einmal alle bisher nicht angemeldeten volljährigen Bundesbürger angeschrieben und über ihre Beitragspflicht informiert werden.

Sie haben dann die Möglichkeit, eine Beitragsnummer an den Beitragsservice zu übermitteln, sofern ein anderes Mitglied im selben Haushalt bereits bezahlt. Das kann zum Beispiel ein WG-Mitglied, ein Elternteil oder der Lebenspartner sein. Zu beachten ist allerdings, dass die Zahlung nicht nur für den Hauptwohnsitz gilt, sondern auch für Nebenwohnungen, der Ferienwohnung oder dem Zimmer in Studentenwohnheim. Insgesamt soll es drei Schreiben geben. Wird darauf nicht reagiert, erfolgt die Zwangsanmeldung zu den üblichen Konditionen. Auch eine Nachzahlung seit dem 1. Januar 2013 droht. Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät, zu reagieren.

Befreit werden können all jene, die staatliche Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen oder Studenten, die BAföG bekommen. Ein Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalls kann gestellt werden, wenn das Einkommen knapp über dem Sozialbedarf liegt. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen ein Drittel des Beitrages; 5,99 Euro pro Monat.

Im Gegenzug können doppelt bezahlte Beiträge, beispielsweise bei Ehepartnern im gleichen Haushalt oder WG-Bewohner noch bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden. Danach können Rückerstattungen nicht mehr beantragt werden.