Werbung
Die EU-Kommission macht im Kampf um die Abschaffung möglichst vieler Geo-Blocker Ernst. Denn gut zwei Monate nach der Ankündigung, die künstlichen Grenzen zu verbieten, wurde nun einer erste Untersuchung gestartet. Ins Visier sind dabei Filmstudios und Pay-TV-Sender geraten. Konkret handelt es sich dabei laut Bloomberg um 20th Century Fox, Warner Brothers, Sony, NBCUniversal und Paramount auf der einen sowie die britischen, deutschen und italienischen Sky-Ableger auf der anderen Seite – hinzu kommen unter Umständen noch Vivendi aus Frankreich (unter anderem Canal+) und DTS aus Spanien (teil des Telefónica-Konzerns).
Hintergrund der Untersuchung ist die Vermutung der EU-Kommission, dass die zwischen den Studios und Sender ausgehaltene Verträge Klauseln zur regionalen Begrenzung der Ausstrahlung beinhalten. Dabei geht es auch um die Verbreitung per Internet – Sky-Nutzer aus Deutschland können Internet-Streams beispielsweise nicht oder nur eingeschränkt in anderen EU-Staaten nutzen. Darin sieht die Brüsseler Kommission eine Einschränkung des Marktes zugunsten der eigenen Profite, so der Bericht.
Aus gut informierten Kreisen heißt es jedoch, dass die Vertragsabsprachen aber nicht das einzige Probleme sind, die auf dem Weg hin zu weniger Geo-Blocking aus der Welt geschafft werden müsste. Viel mehr würden diese in diesem Fall die jeweiligen nationalen Gesetze zum Schutz des Urheberrechts blockieren. Denn über diese erlauben die EU-Staaten den Rechteinhabern die Vergabe lokal begrenzter Lizenzen. Das bedeutet: Wenn ein Filmstudio Canal+ die Ausstrahlungsrechte lediglich für den französischen Raum und gleichzeitig Sky für Deutschland verkauft, ist dies hinsichtlich der nationalen Gesetzgebung legitim ist, aus Sicht der Kommission könnte dies jedoch mit EU-Recht kollidieren.
Ob es am Ende jedoch auf eine Lösung wie im Jahr 2011 hinausläuft, wie Bloomberg es beschreibt bleibt abzuwarten. Vor vier Jahren hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verkauf der für Pay-TV notwendigen Smartcards nicht auf das jeweilige Land beschränkt werden darf. Begründet wurde dies mit dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Das nationales Urheberrecht könne dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt werden, so die Richter.