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Bundesnetzagentur vs Deutsche Telekom

StreamOn ist in Teilen rechtswidrig

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StreamOn ist in Teilen rechtswidrig
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Die Verweigerungshaltung der Deutschen Telekom hat Folgen. Nachdem die Bundesnetzagentur das Bonner Unternehmen zu Nachbesserungen bei StreamOn aufgefordert hatte, diese aber ausblieben, wurden nun Teilaspekte untersagt. Für Kunden soll dies zunächst keine Folgen haben, für den Provider könnte genau dies aber teuer werden. Reagiert man bis Ende März 2018 nicht, kann ein Zwangsgeld verhängt werden.

Insgesamt hat die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde drei Aspekte als unzulässig eingestuft: Das Berücksichtigen von Roaming, die Qualität beim Video-Streaming sowie der Umgang mit bestimmten Content-Partnern.

Letzteres wird von der Bundesnetzagentur nur noch proforma angeführt. Ursprünglich sahen die Geschäftsbedingungen für Content-Partner vor, dass es sich dabei nicht um Privatpersonen handeln dürfe und lediglich Streaming-Inhalte vom Inklusivvolumen ausgenommen werden - Download-Funktionen hingegen nicht. In beiden Punkten kam die Deutsche Telekom der Behörde bereits entgegen. Entsprechend können ab dem 1. März 2018 auch Privatpersonen in den Kreis der StreamOn-Partner aufgenommen werden und auch Download-Funktionen können dann inkludiert werden.

Die beiden anderen Aspekte dürften jedoch gravierende Folgen für die Deutsche Telekom haben, wenn sie an die Vorgaben der Bundesnetzagentur angepasst werden.

StreamOn muss auch im EU-Ausland verfügbar sein

Moniert wird mit Blick auf die Handhabung beim Roaming, dass der Provider vom Roam-Like-At-Home-Prinzip abweicht. Dieses sieht vor, dass Verträge mit Roaming-Regelung im EU-Ausland genauso behandelt werden müssen wie in der Heimat. Ist eine Telefonie-Flatrate Bestandteil des Vertrags, dürfen Telefonate aus dem EU-Ausland nach Deutschland nichts kosten, gleiches gilt für SMS- und Datenpakete. Entsprechend darf die Deutsche Telekom die StreamOn-Option innerhalb der EU nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht anders als in Deutschland behandeln. Genau dies ist aber der Fall: Während Dienste wie YouTube, Netflix oder Spotify in Deutschland nicht zulasten des inkludierten Datenvolumens gehen, ist dies bei Nutzung des Vertrags im EU-Ausland der Fall.

Ebenfalls nicht rechtskonform soll die Handhabung der unterschiedlichen Qualitätsstufen beim Video-Streaming via StreamOn sein. In den Tarifen MagentaMobil L, L Plus, L Premium und L Plus Premium werden Videos lediglich in SD gestreamt, MagentaEins-Kunden erhalten hingegen HD-Streams. Dies, so die Begründung, verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs. Und: „Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur liegt für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor, denn Videodienste erfordern keine Drosselung. Umgekehrt stellt die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar."

Gerade das Gleichbehandlungsgebot sei jedoch ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Hohe Strafen drohen, ändern will die Deutsche Telekom dennoch nichts

Bessert die Deutsche Telekom die beanstandeten Punkte nicht bis Ende 2018 nach, kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Wie hoch dieses ausfällt, müsste von der Bundesnetzagentur festgelegt werden. Das Telekommunikationsgesetz sieht bei derartigen Verstößen zunächst eine Obergrenze von 500.000 Euro vor, diese kann aber auch angehoben werden. Möglich wird dies, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, höher als 500.000 Euro ausfällt.

Zumindest derzeit geht die Deutsche Telekom das Risiko eines hohen Zwangsgelds ein. Denn in einer ersten Stellungnahme heißt es: „Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass unser Angebot nicht gegen EU-Recht verstößt. Das werden wir jetzt rechtlich klären lassen."

Änderungen werden man zunächst nicht vornehmen, für die StreamOn-Nutzer werde sich nichts ändern. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur sei nicht nachvollziehbar und würde, wenn man die Forderungen umsetzt, letztlich dazu führen, dass StreamOn nicht mehr kostenlos angeboten werden könnte.

Das soll vor allem an der Roaming-Regel liegen. Es sei wirtschaftlich nicht machbar, StreamOn auch im EU-Ausland anzubieten, so die Deutsche Telekom. Beim Punkt Video-Streaming verweist man hingegen nicht auf höhere Kosten - auch nicht auf Bandbreitenprobleme. Stattdessen heißt es: „Die Behörde möchte durchsetzen, dass alles immer in HD-Qualität abrufbar sein muss. Die Übertragung in DVD-Qualität ist für die Darstellung auf mobilen Endgeräten jedoch absolut ausreichend."

Belege für diese Behauptung liefert man nicht, stattdessen wird auf „die hohen Buchungszahlen unserer Kunden und das große Interesse unserer Partner" verwiesen. Gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur will man Widerspruch einlegen.

Anfang Dezember gab das Unternehmen bekannt, dass rund 600.000 Kunden StreamOn nutzen würden - mehr als man zu diesem Zeitpunkt erwartet hat.

Folgen dürfte die Entscheidung der Bundesnetzagentur auch für Vodafone haben. Mit Vodafone Pass bietet der Düsseldorfer Provider eine ähnliche Option, die ebenfalls zu ersten Ermittlungen geführt hat. Ein Ergebnis steht noch aus.