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Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass YouTube nicht dazu verpflichtet ist, die Nutzerdaten bei einer Urheberrechtsverletzung herauszugeben. Geklagt hatte die Constantin Film Verleih GmbH, da ein Nutzer 2013 und 2014 die Filme Parker und den fünften Teil von Scary Movie auf dem Videoportal illegal veröffentlicht hat. Constantin wollte in erster Linie die Adresse des Nutzers haben, um diesen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen abzumahnen. Allerdings gab Google zu verstehen, dass man nicht im Besitz der Anschrift des Nutzers wäre und man sich weigern würde, die E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie die IP-Adresse des YouTube-Accounts herauszurücken. Dies wollte der Film Verleih keineswegs akzeptieren und zog vor Gericht.
Wie sich anhand der Zeitpunkte der Verstöße erkennen lässt, mahlen die Mühlen der Gerechtigkeit äußerst langsam. Jedoch mahlen sie und so gibt es nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit ein entsprechendes Urteil. Dieses besagt, dass es sich bei dem Begriff Adresse um den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person handelt. Dies schließt weder die E-Mail-Adresse, noch die Telefonnummer oder die IP-Adresse mit ein. Somit kann Google aktuell nicht dazu verpflichtet werden, die genannten Informationen herauszugeben.
Allerdings ist das Urteil des EuGH kein Freifahrtschein für Urheberrechtsverstöße bei YouTube. Grund für das Urteil ist die Definition des Auskunftsrechts, was die Herausgabe von Daten bei einer Urheberrechtsverletzung regelt. Somit sind die EU-Mitgliedstaaten in der Lage, das Auskunftsrecht auszuweiten. Es bleibt abzuwarten, ob Constantin nun mit Hilfe der Politik versuchen wird, besagtes Recht zu erweitern, um in Zukunft bei YouTube-Urheberrechtsverstößen sämtliche Daten von Google einfordern zu können. Allerdings bleibt fraglich, ob anhand der IP- bzw. E-Mail-Adresse überhaupt ein reale Person ermittelt werden kann.