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Urheberrecht

Von KI generierte Kunst laut US-Gericht nicht urheberrechtsfähig

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Von KI generierte Kunst laut US-Gericht nicht urheberrechtsfähig
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Durch KI generierte Kunst ist nicht urheberrechtsfähig. Dies urteilte am vergangenen Freitag ein US-Bundesgericht, das eine vorherige Entscheidung des US-Urheberrechtsamtes damit bestätigte. Vorausgegangen war eine Klage von Stephen Thaler, dem Geschäftsführer des Unternehmens Imagination Engines, der versucht hatte, ein von KI geschaffenes Kunstwerk schützen zu lassen. Dies wurden seitens des amerikanischen Copyright Office allerdings zu Beginn des Jahres abgelehnt.

Stein des Anstoßes war ein von dem KI-System Creativity Machine geschaffenes Kunstwerk mit dem Titel A Recent Entrance to Paradise. Obwohl Thaler angab, dass das Werk autonom von dem auf der Maschine laufenden Computeralgorithmus geschaffen wurde, versuchte er sein Eigentumsrecht dennoch auf dieses Werk auszudehnen. Seine Argumentation ist dabei simpel, als Inhaber der Maschine sind seiner Auffassung nach auch die daraus resultierenden Produkte sein Eigentum, inklusive aller dazugehörigen Rechte.

Allerdings störte sich das US-Urheberrechtsamt an der Abwesenheit einer wesentlichen Eigenschaft, der menschlichen Komponente am Schaffungsprozess. Denn entscheidend für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Werkes ist vor allem die Verbindung zwischen dem menschlichen Geist und dem kreativen Ausdruck. Allerdings fehlt es dem entsprechendem Kunstwerk genau an dieser Eigenschaft.

Auch die zuständige Richterin stieß mit ihrer Argumentation in exakt dieselbe Bresche. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das Urheberrecht sich bisher noch nie so weit ausgedehnt hat, dass damit Werke geschützt werden können, die von neuen Formen der Technologie, ohne lenkende menschliche Hand, geschaffen wurden. Sie knüpfte mit ihrer Argumentation auch an Urteile an, die selbiges schon bei von Tieren erstellter Kunst feststellten. So verwies sie auf ein Urteil von 2018, indem festgestellt wurden, dass ein von einem Affen aufgenommenes Foto seinerseits nicht urheberrechtsfähig sein kann.

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