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Onlinezugangsgesetz 2.0

Digitale Verwaltungsleistungen sollen einklagbar werden

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Digitale Verwaltungsleistungen sollen einklagbar werden
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Es steht außer Frage: Das Onlinezugangsgesetz ist vollumfänglich gescheitert. Von den ursprünglich geplanten digitalen Behördengängen konnte nur ein Bruchteil überhaupt zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesregierung war sich daraufhin einig, dass es einen neuen Ansatz brauche. Diesen soll Version 2 des Onlinezugangsgesetz (OZG 2.0) umsetzen. Damit die Digitalisierung in den Behörden an Fahrt aufnimmt, werden den Bürgern zudem entsprechende Leistungsrechte verleihen. 

Das bedeutet, dass die Bürger ab 2028 einen einklagbaren Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen haben. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass nicht automatisch alle Verwaltungsleistungen mit dem Gang zum Verwaltungsgericht digital erzwungen werden können. Der Gesetzentwurf, auf den sich die Regierung geeinigt hat, sieht hier eine Ausnahme vor – sofern die digitale Bereitstellung bestimmter Dienste "technisch und rechtlich" unmöglich ist, oder kaum genutzt wird. Zudem wird es keinen einklagbaren, spezifischen Schadenersatz geben. 

Zu diesem Anspruch gesellen sich weitere geplante Maßnahmen. Um etwa mehr Akzeptanz für das zentralen Bundeskontos (Bund-ID) zu erreichen, sollen das Log-in-Verfahren vereinfacht werden und sich der Funktionsweise von Online-Banking annähern. Bisher gelingt dies nur über die Einwahl mit dem elektronischen Personalausweis, oft auch als "ePerso" bezeichnet. Zukünftig soll das nur zu Beginn notwendig sein, danach reicht eine Bestätigung mittels biometrischer Merkmale aus. 

Die möglichen Bezahlverfahren auf den Behörden sollen ebenfalls ausgebaut werden. Statt wie bisher nur Bargeld und die Girocard anzunehmen, sollen bald auch Kredit- und Debitkarten, PayPal und andere digitale Zahlverfahren wie Apple Pay und Google Pay möglich sein.

Das OZG 2.0 verschreibt sich einem Open-Source-Ansatz. So heißt es in dem Entwurf, dass "Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software eingesetzt werden [soll], deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt". Wie das allerdings bei derzeit weit verbreiteten Microsoft-Office-Anwendungen umgesetzt werden soll, ist noch unklar.