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Im Kampf gegen Produktpiraterie im Internet ist dem Börsenverein ein wichtiger Schritt gelungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision von RapidShare mit einem Urteil vom 15. August zurückgewiesen und damit das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt. Damals urteilte das Oberlandesgericht in Hamburg, dass RapidShare nicht genug getan habe, um sicherzustellen, dass seine Nutzer keine kopiergeschützten Inhalten auf die Server des Filehosters laden und verbreiten könnten. Das Gericht verpflichtete RapidShare dazu, alle hochgeladenen Daten zu überprüfen. Aufgrund der gewaltigen Datenmenge wollte RapidShare eine Softwarelösung entwickeln, die die Bedingungen des Gerichts erfülle, legte aber gleichzeitig Revision ein.
Dem angeschlagenen Unternehmen, das zuletzt einen Großteil seiner Belegschaft vor die Tür setzen musste, wurde immer wieder vorgeworfen, sein Geld mit illegal gehosteten Dateien zu verdienen. Im November 2012 passte RapidShare sein Geschäftsmodell auf den wachsenden Druck durch die Unterhaltungsindustrie hin an. Mit Einführung eines Trafficlimits und Beschränkung der Dateigrößen, verlor der Dienst bei seinen Nutzern zunehmend an Attraktivität und hat seitdem mit sinkenden Nutzerzahlen zu kämpfen. Auch die zahlenden Kunden dürfen nur noch einen bestimmten Traffic am Tag generieren und haben nicht mehr unendlich großen Speicherplatz.
Mit dem heutigen Urteil bleibt es dem Sharehoster untersagt, seinen Nutzern bestimmte Bücher der beiden Verlage "Campus" und "De Gruyter" über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen. Der Börsenverein hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. Mit dem Ziel zu klären, welche Verpflichtungen Speicherdienste gegenüber Rechteinhabern wie eben Buchverlage einzugehen hätten. Der Geschäftsführer des Börsenvereins Alexander Skipis begrüßte das Urteil des Bundesgerichtshofs und sieht dieses als einen wegweisenden Schritt in die richtige Richtung an. Speicherdienste tragen die volle Verantwortung für die bereitgestellten Inhalte und sollen sich „nicht mehr hinter Ausreden verschanzen“. Die Zeiten, in denen Filehoster mit illegalen Inhalten Geld verdient haben, seien vorbei.
Zugleich bestätige das Urteil, dass die bislang von RapidShare getroffenen Maßnahmen gegen die illegale Nutzung des Dienstes nicht ausreichend gewesen wären. Es würde nicht ausreichen, Inhalte erst dann zu löschen, wenn Hinweise der Rechteinhaber erfolgen. RapidShare sei verpflichtet, entsprechende Maßnahmen vorab zu ergreifen und auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
In einem parallelen Verfahren der GEMA wurde RapidShare zudem untersagt, das GEMA-Repertoire auf seinen Servern zu verbreiten.