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Strafanzeige wegen Nennung eines illegalen Internetportals

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Strafanzeige wegen Nennung eines illegalen Internetportals
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Der Zeit-Verlagsgruppe droht jetzt womöglich der nächste Rechtsstreit. Nachdem gestern Microsoft beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung aufgrund eines Artikels zur Sicherheit von Windows 8 gegen das Online-Magazin erwirkte, muss sich das Verlagshaus demnächst auf eine weitere Strafanzeige einstellen. Auch die Berliner Tageszeitung der Tagespiegel ist betroffen.

Am vergangenen Wochenende hatten die beiden Medien ein Interview mit dem Betreiber der größten Plattform für den illegalen Download von E-Books im deutschsprachig Raum veröffentlicht und dabei die URL der Piraterie-Plattform genannt. Zwar wurde im Artikel explizit darauf hingewiesen, dass die Plattform Urheberrechte verletzten würde, doch wurde die Online-Adresse des betreffenden Portals nicht wie allgemein üblich anonymisiert, sondern in Klartext veröffentlicht.

Nun droht den beiden Verlagshäusern nach Informationen von buchreport Strafanzeige. Der Vorwurf: Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung. Die beiden Zeitungsverlage hätten mit der "direkten und mehrfachen Nennung der Internetadresse ihre Leser unmittelbar auf das illegales Angebot aufmerksam gemacht" – hinsichtlich einer "objektiven journalistischen Berichterstattung hätte aber keine Notwendigkeit bestanden", die URL vollständig preiszugeben. Stattdessen wurde das widerrechtliche Angebot "einer breiten Masse bekannt gemacht" und der Leser angeregt, das Angebot auszuprobieren. Auch gegen den Autor des Artikels und die verantwortlichen Redakteure soll am 28. August bei der Staatsanwaltschaft Hamburg und bei den Kollegen in Berlin eine entsprechende Strafanzeige eingegangen sein.

Aussicht auf Erfolg für die Strafanzeige gibt es aber kaum. Ein ähnliches Verfahren gab es bereits 2005. Damals wurde der Heise-Verlag von einigen Plattenfirmen verklagt, weil das Online-Magazin auf eine illegale Software zur Umgehung der Kopierschutzmaßnahmen verlinkte. Dem Heise Zeitschriften Verlag wurde dabei zwar in mehreren Instanzen untersagt, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung einen Link auf die Webpräsenz der Entwickler des Kopierschutzknackers zu setzen. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kam zum Entschluss, dass redaktionelle Links durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt seien. Das Gericht entschied zu Gunsten des Mediums.

Alle Hintergründe zum Heise-Verfahrens findet sich direkt bei den Kollegen von heise online.

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