Werbung
Nach dem Urteil des Landgerichts Köln gegen die Deutsche Telekom zeigt sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufrieden. Schon in der ersten Stellungnahme hieß es, dass „die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür“ eine „unangemessene Benachteiligung“ der Kunden sei.
Im Gespräch mit der Rheinischen Post hat man nun aber nachgelegt: Sollte das Urteil rechtskräftig werden, „werden wir uns genau überlegen, ob wir auch andere Firmen abmahnen müssen“, so Thomas Bradler, Jurist der Verbraucherzentrale. Denn die Deutsche Telekom sei nicht der einzige Festnetz-Anbieter, der „Flatrates im Festnetz bewirbt und dann in Wahrheit doch Volumengrenzen hat“. Dabei dürfte Brater unter anderem auf Unternehmen wie Kabel Deutschland und O2 anspielen, die in ihren Tarifen wie auch die Deutsche Telekom von „Flat“ oder „Flatrate“ sowie „bis zu“-Geschwindigkeiten sprechen, sich aber über weitere Klauseln im sogenannten Kleingedruckten eine Drosselung vorbehalten.
Denn genau an dieser Kombination hatte sich das Gericht gestört, dass nicht gegen die Drosselung an sich geurteilt hat. „Mit dem Begriff 'Flatrate' verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden“, so der Wortlaut der Pressemitteilung. Anders als von der Deutschen Telekom bislang dargestellt würde eine Drosselung nicht nur den „Power User“ betreffen, sondern ein „breites Publikum“ - nicht zuletzt beim „Streaming von Fernsehen und Filmen“.