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Gericht erklärt DSL-Drosselung für unzulässig

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Gericht erklärt DSL-Drosselung für unzulässig
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Das Kölner Landgericht hat die ab 2016 von der Telekom geplante Drosselung der DSL-Geschwindigkeit für unzulässig erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte dagegen geklagt und nun Recht bekommen. Mit einer Änderung der AGB in diesem Frühjahr sorgte die Telekom für Wirbel, da in den ab 2016 geltenden Bedingungen eine Drosselung der Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen auf 2 MBit/s bzw. 384 kBit/s festgeschrieben wurde. Davon ausgenommen sollte natürlich das eigene Angebot an IP-TV namens "Entertain" sein.

In der Zwischenzeit ruderte die Telekom aber auch schon wieder etwas zurück und schrieb die Drosselung erst bei Tarifen mit 50 MBit/s oder mehr fest. Für Tarife mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 KBit/s ohnehin unzulässig sei.

"Da die Telekom-Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als "unangemessene Benachteiligung" an. Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird. Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig (Az. 26 O 211/13, nicht rechtskräftig)."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Telekom noch in Berufung gehen kann. Die Verbraucherzentrale NRW geht auch davon aus, dass die Telekom in die nächste Instanz ziehen will. Den Gang bis zum Bundesgerichtshof scheut man dort allerdings nicht. Gegenüber Heise.de äußerte sich die Telekom mit Unverständnis gegenüber dem Urteil ("Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen.") und gab bekannt, dass man voraussichtlich Rechtsmittel einlegen werde.

 

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