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Die Anschlussdaten mehrerer tausend Kunden der Deutschen Telekom, die von der Düsseldorfer Kanzlei U+C sowie der The Archiver AG im Zusammenhang mit dem Erotikportal Redtube abgemahnt worden sind, hätten nicht angefordert und herausgegeben werden dürfen.
Zu dieser Entscheidung ist das Landgericht Köln gekommen, nachdem rund 100 Betroffene Beschwerde eingereicht hatten. Damit ist das Gericht der Auffassung zahlreicher Experten gefolgt, die die ursprüngliche Entscheidung von Beginn an kritisiert hatten. Zu dieser waren ebenfalls Richter des Landgerichts Köln gekommen, die sich auf die Daten von U+C verlassen hatten. In diesen war unter anderem die Rede davon, dass es sich bei Redtube um ein Download-Portal handele. Tatsächlich aber bietet die Seite lediglich Streams an, was dem neuen Urteil zufolge den Irrtum noch schwerwiegender mache.
Denn man habe nicht ausreichend überprüft, auf welchem Wege die IP-Adressen der angeblichen Urheberrechtsverletzer gesammelt wurden. Die The Archiver AG hatte erklärt, dass man mit der eingesetzten Software problemlos auch bei einem Stream auf die entsprechenden Informationen zugreifen könne, Experten halten dies aber für eine Falschaussage - zumindest in Hinblick auf legale Möglichkeiten. Eine Erklärung der Funktionsweise blieb man aber trotz mehrfacher Aufforderung durch das Landgericht Köln schuldig, nicht zuletzt deshalb zweifelt man die Methode nun an.
Auswirkungen auf die Abmahnungen hat die neue Entscheidung aber - noch - nicht. Denn zum einen ist sie noch nicht rechtskräftig, zum anderen betrifft sie nur die Herausgabe der Daten, nicht aber die Abmahnungen an sich. Allerdings hat das Landgericht Köln angekündigt, dass die aktuelle Entscheidung in einem Hauptverfahren zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte. In einem solchen Fall dürften die IP-Adressen nicht mehr verwendet werden.
Weiter offen ist jedoch die Frage, ob das Gericht das Streamen von Videos als Urheberrechtsverletzung einstuft. Das Bundesjustizministerium hatte sich in diesem Punkt vor drei Wochen deutlich positioniert: Die „Bundesregierung hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung“, so die Antwort auf eine Kleiner Anfrage der Links-Fraktion im Bundestag.