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Für viele Verbraucher ist das derzeitige Rückgaberecht, das korrekt als Widerrufsrecht bezeichnet wird, ein Segen. Gefällt ein per Internet oder Telefon bestellter Artikel nicht, kann er bequem zurückgeschickt werden. In der Regel entstehen dabei keine Kosten, auch Gründe, warum man sich gegen den Kauf entschieden hat, müssen nicht genannt werden.
Ab Freitag nächster Woche, dem 13. Juni, ändern sich jedoch einige Punkte, die unter anderem in den Paragraphen 312 und 355 des BGB festgehalten sind. Der Grund hierfür sind Anpassungen auf EU-Ebene, denn bislang gibt es keine in allen Details einheitliche Regelung. Für Online-Käufer in Deutschland die wohl wichtigste Änderung: Händler dürfen für den Rückversand der Waren Versandkosten berechnen. Bislang mussten diese vom Verkäufer übernommen werden, wenn der Wert der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Künftig sieht das Gesetzt keine kostenlosen Retouren mehr vor, solange dies klar und deutlich dargestellt wird. Allerdings haben zahlreiche große Online-Händler bereits angekündigt, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, im Zweifelsfall hilft ein Blick in die AGB des jeweiligen Verkäufers.
In den Bereich Porto fällt auch eine weitere Änderung. Denn bislang müssen Händler bei einem Widerruf nicht nur die Kosten für die Rücksendung, sondern auch etwaige Kosten für den Transport zum Kunden inklusive Expresszuschlägen und ähnlichem erstatten. Künftig müssen derartige Zuschläge jedoch vom Kunden getragen werden, lediglich die Standardversandkosten müssen nach wie vor von Verkäufer getragen werden.
Für die Masse weniger wichtige Neuerungen sind der Entfall von kommentarlosen Rücksendungen (der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden) sowie der Entfall des Widerrufs bei Artikeln, deren Versiegelung beschädigt wurde (beispielsweise CDs oder Software) oder Hygenieprodukten (unter anderem Unterwäsche). Nicht angetastet wird die zweiwöchige Frist, innerhalb derer der Widerruf erfolgen muss. Ein komplett neuer Punkt betrifft Downloads. Bisher wurde ein derartiger Verkauf nicht vom Widerrufsrecht abgedeckt, die überarbeitete Regelung schließt sie nun aber explizit vom Widerruf aus, womit der üblichen Rechtsprechung gefolgt wird.
Gültig ist die Neufassung des Widerrufsrechts für alle Verträge, die ab dem 13. Juni geschlossen werden.