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3D-Drucker sind groß im Kommen. Allerdings sollten sich Nutzer im Klaren darüber sein, dass das aus dem Internet geladene Projekt schnell gegen das Urheberrecht verstoßen kann. Normale Tintenstrahl- und Laserdrucker bringen Farbpartikel auf Papier oder Folie und zeigen als Ergebnis Bilder, Grafiken oder Texte. 3D-Drucker hingegen können mit einer Vielzahl an Materialien wie Kunststoff und mittlerweile auch Metall arbeiten und erschaffen schichtweise plastische Elemente. Praktisch ist dies, wenn Ersatzteile nur einer geringen Nachfrage unterliegen oder aber die Herstellung direkt vor Ort erfolgen soll. In der Architektur lassen sich Projekte in kleinem Maßstab zur Ansicht realisieren, medizinische oder technische Prototypen direkt nach der Computervorlage anfertigen oder Einzelstücke herstellen.
Von der Industrie schon länger verwendet, soll nun auch eine zunehmende Anzahl von Einzelpersonen Zugang zu solchen Geräten bekommen. Verschiedene Kickstarter-Projekte, wie zum Beispiel der hier im April vorgestellte „The Micro" zielen drauf ab, erschwingliche Geräte für den Heimanwender auf die Beine zu bringen.
Doch nicht alles, was solch ein 3D-Drucker produzieren kann, ist rechtens. Im Internet verfügbare Vorlagen verstoßen schnell gegen das Urheberrechtgesetz. Harald Schleicher, Anwalt bei Ecovis zieht Parallelen zur Musik- und Filmwelt.
Rechtsanwalt Daniel Kabey sieht gleich drei mögliche Urheberrechtsverletzungen bei 3D-Druckern: Die Erstellung der Vorlage selbst, das Ausdrucken und die Verbreitung der Vorlage oder des gedruckten Produktes. Aus diesem Grund sollte der Nutzer stets prüfen ob die jeweiligen Programme und Vorlagen freigestellt sind. Sollen die Werkstücke in den Handel kommen, empfiehlt Kabey eine vorherige Beratung auf den Ebenen Recht, Steuern und Finanzierung.