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Nicht nur erste Teile der Infrastruktur sollen noch im Laufe des Jahres auf den Einsatz von autonomen Fahrzeugen vorbereitet werden, auch die rechtlichen Grundlagen hierfür sollen geschaffen werden. Laut Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) werde man schon im Spätsommer Details präsentieren können.
„Bis zur Internationalen Automobilausstellung im September werden wir erste Eckpunkte vorlegen, mit denen wir dem automatisierten Fahren in Deutschland weitere Dynamik verleihen.“, so der Politiker gegenüber der Welt am Sonntag.
Konkreter wurde er nicht, im Mittelpunkt dürfte jedoch die Haftung stehen. Das geltende Recht sieht vor, dass der Führer eines Fahrzeugs für Schäden haftet. Allerdings gingen und gehen Judikative und Legislative bei der Rechtsprechung und -schaffung bislang nicht davon aus, dass der Fahrzeugführer ein Computer ist. Einzig in Ausnahmefällen wie einer plötzlichen auftretenden Fahruntüchtigkeit, beispielsweise beim Einsatz eines Nothalteassistenten, wird der Fahrer aus der Verantwortung herausgenommen; während der Nutzung eines Parkassistenten haftet der Fahrzeugführer hingegen im Schadensfall.
Bis wann die Überarbeitung der Grundlagen abgeschlossen sein soll, ist ungewiss. Allerdings sehen die Pläne der Bundesregierung den Betrieb autonomer Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr frühestens im kommenden Jahr vor. Für 2015 ist lediglich der erweiterte Einsatz von Assistenzsystemen geplant, entsprechend wird die Bundesautobahn 9 auf einem Teilstück in Bayern zunächst für derartige Zwecke umgerüstet. Erst in einer zweiten Phase soll die für die Autonomie erforderliche Technik bereitgestellt werden.
Während die Arbeiten am neuen Haftungsrecht umfangreich ausfallen dürften, könnten die Anpassungen der Straßenverkehrsordnung sowie der Zulassungsverordnungen vergleichsweise schnell erledigt werden. Denn der Einsatz autonomer Fahrzeuge ist seit Mitte 2014 im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vorgesehen, solange ein Mensch die unmittelbare Möglichkeit zum Abschalten des Systems hat. Dieses Übereinkommen gilt auch für Deutschland und dient unter anderem als Basis für Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Straßenverkehrsordnung.