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Der bereits seit fast sieben Jahren vor Gericht ausgetragene Streit zwischen der GEMA und der Google-Tochter YouTube wird auch in absehbarer Zeit Juristen beschäftigen. Denn am Vormittag entschied auch das Oberlandesgericht München zugunsten der Video-Plattform, die Verwertungsgesellschaft wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in Revision gehen.
In der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob YouTube Abgaben für die Nutzung von Musik in von Nutzern hochgeladenen Videos zahlen muss. Während das Portal dies seit jeher verneint und darauf verweist, dass man lediglich eine Plattform zur Verfügung stelle und damit der Uploader in der Pflicht stehe, stuft die GEMA YouTube als Musikdienst ein.
Das OLG München folgte mit seinem Urteil dem des Landgerichts München von vergangenen Jahr. YouTube sei lediglich ein Dienstleister, bei dem Automatismen eine wichtige Rolle spielen. So habe das Unternehmen zunächst keinen Einfluss darauf, was in den hochgeladenen Videos enthalten sei, so das Gericht. Grundsätzlich widerspricht die GEMA dieser Argumentation nicht, verwies jedoch erneut darauf, dass die Inhalte dauerhaft bereitgestellt würden und somit der Nutzer aus der Verantwortung dafür genommen werde. Zudem wäre das System YouTube darauf ausgelegt, mit den Videos hohe Werbeerlöse zu erzielen, an denen zwar unter Umständen der Uploader, nicht jedoch der eigentliche Urheber beteiligt würde. Deshalb trete der Dienst eindeutig als Verwerter auf, sei also ein klassischer Musikdienst. „Daher sollte YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen erwerben und nicht die Verantwortung an die Uploader weitergeben“, so Thomas Theune, Direktor Sendung und Online.
Dass sich die beiden Parteien am Ende doch noch außergerichtlich einigen, erscheint angesichts der jeweiligen Positionen unwahrscheinlich. Die GEMA hatte in der Vergangenheit bereits angedeutet, notfalls alle Instanzen durchlaufen zu wollen, was auch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht bedeuten könnte.