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Behinderung von Online-Bezahldiensten durch Banken ist rechtswidrig

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Behinderung von Online-Bezahldiensten durch Banken ist rechtswidrig
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Nicht jeder, der im Internet einkauft, kann oder will per Kreditkarte oder auf Rechnung zahlen. In vielen Fällen wird dann auf Online-Bezahldienste zurückgegriffen. Doch der Nutzung so manchen Angebots schieben zahlreiche deutsche Banken und Sparkassen einen Riegel vor – in den AGB wird die Weitergabe sensibler Daten wie PIN oder TAN untersagt. Das Bundeskartellamt hat genau dies aber nun für rechtswidrig erklärt.

Das trifft in erster Linie Anbieter wie die SOFORT AG, die mit ihrem Dienst Sofortüberweisung hierzulande einen größeren Marktanteil hat. Denn anders als bei PayPal erfolgt die Abwicklung nicht über ein Zwischenkonto. Stattdessen autorisiert der Nutzer den Dienst dazu, einen Blick auf das eigene Konto zu werfen und nach Auffälligkeiten zu suchen. Werden keine entdeckt und ist der Verfügungsrahmen für die jeweilige Zahlung hoch genug, wird die Buchung über die einzugebende, von der Bank zur Verfügung gestellte TAN bestätigt. Im direkten Anschluss wird der Händler über die eingeleitete Überweisung informiert.

Den deutschen Kreditinstituten ist der Blick aufs Konto jedoch zu riskant. Offiziell heißt es, dass es keine belastbaren Daten zur Sicherheit von Sofortüberweisung und Co. gäbe, weshalb man einerseits die Weitergabe von PIN und TAN verbiete und andererseits mit Giropay eine eigene Alternative anbietet; die steht jedoch nicht den Kunden aller Banken und Sparkassen zur Verfügung.

Dem Bundeskartellamt sind die Bedenken aber egal, diesen Eindruck zumindest erweckt die Entscheidung. „Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen. Wir haben uns intensiv mit dem berechtigten Anliegen der Kreditwirtschaft auseinandergesetzt, dass Sicherheit im Online-Banking gewährleistet sein muss. Die derzeit verwendeten Regelungen lassen sich aber nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber", so Andreas Mundt, Präsident der Behörde. Damit wird die Möglichkeit, dass sich mehr Wettbewerb – auch im Sinne des Verbrauchers – auf dem Markt der Online-Bezahldienste entwickelt, als wichtiger als die Sicherheitsbedenken eingestuft.

So ganz wollte man den Forderungen von SOFORT und Co. dann aber doch nicht nachkommen. Denn den Antrag auf Vollziehung lehnte man ab, womit Banken und Sparkassen de facto kein Ultimatum zur Änderung ihrer AGB erhalten. Damit solle erreicht werden, dass genügend Zeit zur Umsetzung einer kartellrechtlich unbedenklichen zur Verfügung steht.

Datenschützer dürfte diese Entscheidung auf den Plan rufen. Die hatten bereits 2011 das unter anderem von Sofortüberweisung angewandte Verfahren mit deutlichen Worten kritisiert. Unter anderem hieß es, dass den Nutzern nicht transparent genug dargelegt werde, welchen Daten der Dienst tatsächlich abrufe. Unter anderem führte das im Sommer 2015 dazu, dass das Landgericht Frankfurt am Main Sofortüberweisung als „unzumutbares Zahlungsmittel" einstufte. Im Urteil wurden darüber hinaus Bedenken bezüglich der Weitergabe von PIN und TAN geäußert.

Ob die deutschen Kreditinstitute der Aufforderung des Bundeskartellamtes aber überhaupt nachkommen müssen, wird vermutlich erst das Oberlandesgericht Düsseldorf klären. Das wollen gleich mehrere Zusammenschlüsse von Geldhäusern anrufen, um die Entscheidung zu kippen.

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