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Es gibt Neuigkeiten aus dem Tarifdschungel des Mobilfunkmarktes. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt geurteilt hat, müssen Mobilfunkanbieter den eigenen Kunden in Zukunft ein Widerspruchsrecht einräumen, wenn es zu einer Preiserhöhung kommt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch. Besagter Anbieter versuchte seinen Kunden in seinen Verträgen Geschäftsbedingungen unterzujubeln, bei denen die Kunden Drillisch das Recht einräumen, die Kosten für ein Mobilfunkprodukt zu erhöhen. Das Ganze natürlich ohne außerordentlichem Kündigungsrecht. Somit wäre Drillisch in der Lage gewesen, seinen Kunden eine drastische Preiserhöhung aufs Auge zu drücken.
Zwar hätten die gescholtenen Mobilfunknutzer je nach Erhöhung aufgrund von sittenwidrigem Verhalten des Anbieters juristisch gegen diesen vorgehen können, jedoch ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Nutzer die Erhöhung einfach geschluckt hätte. Was somit ein äußerst lukratives Geschäftsmodell für Drillisch darstellen würde: Erst die potenziellen Kunden mit Lockangeboten zur Vertragsunterzeichnung bewegen und dann mit einer saftigen Preiserhöhung belegen.
Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt stellt die erwähnte Vertragsklausel einen Verstoß gegen die Universaldienstrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2009/136/EG) dar. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Preiserhöhung nur um einen einstelligen Prozentsatz handelt. Somit sollte der Anbieter Drillisch sein Geschäftsmodell nochmals überdenken.
"Nach EU-Recht sind einseitige Preiserhöhungen nur zulässig, wenn Kunden im Gegenzug den Vertrag kündigen dürfen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Sonst könnten Anbieter ihre Preise willkürlich und mehrfach hintereinander erhöhen."
Allerdings ist damit eher nicht zu rechnen, da das Unternehmen unter anderem zusammen mit der Telefónica (O2) sowie Freenet versucht, die Preisobergrenzen bei Rufnummernportierungen wieder zu kippen. Jedoch war besagtes Vorhaben bislang erfolglos. Die maximalen Kosten für eine Rufnummernmitnahme im Mobilfunksektor bleiben weiterhin bei 6,82 Euro gedeckelt.