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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil im Verfahren von Unitymedia gefällt, bei dem es um die Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden ging. Das Gericht entschied dabei, dass es nicht nötig ist, dass Unitymedia im Vorfeld die Zustimmung der Kunden für das Aktivieren eines teilöffentlichen WLAN-Hotspots einholt. Der BGH teilte mit, dass ein Widerspruchsrecht ausreichend sei. Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrebt, auf Grundlage der unzumutbaren Belästigung.
Wer allerdings trotz des Widerrufsrecht auf Nummer sicher gehen will hat die Möglichkeit, einen eigenen Router zu verwenden und nicht auf das von Unitymedia zur Verfügung gestellte Gerät zurückzugreifen. Somit ist der Kabelnetzbetreiber nicht mehr in der Lage, Änderungen an der Routersoftware vorzunehmen. Dadurch ist es ebenfalls nicht möglich, einen Hotspot einzurichten, bzw. diesen zu betreiben. Diejenigen, die bereits seit dem Routergesetz, welches seit August 2016 besteht, einen eigenen Router wie z.B. eine Fritzbox verwenden, dürfte das Urteil eher geringfügig tangieren.
Wie kompliziert der Wechsel zum eigenen Router sein kann, lässt sich hier nachlesen. Auch für weniger versierte Anwender dürfte die Umstellung auf den eigenen Router interessant sein. Neben einem erweiterten Funktionsumfang, besserer Leistung und den entfallenden Mietkosten für das Gerät der Netzbetreiber ergeben sich viele Vorteile bei der Nutzung eines eigenen Routers.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia ist verantwortlich für die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen, allerdings plant Vodafone, Unitymedia zu übernehmen. Hier wartet man jedoch auf die Genehmigung der EU-Kartellwächter. Aktuell ist es fraglich, ob die grünes Licht für die Übernahme geben werden.
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