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Facebook führt den Nachlassverwalter ein

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Facebook führt den Nachlassverwalter ein
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Im Todesfall innerhalb des engeren Familienkreises müssen Angehörige längst nicht mehr nur die Beerdigung ihres Liebsten organisieren, dessen Wohnung ausräumen und kündigen oder alle Verträge beenden, sondern sich womöglich auch um dessen Online-Leben kümmern. Das soziale Netzwerk Facebook erlaubt daher schon seit einiger Zeit, die Profile verstorbener Nutzer in einen Gedenkzustand zu versetzen.

Dann wird das Profil des Toten entsprechend mit „In Erinnerung an“ gekennzeichnet und taucht nicht mehr bei anderen Mitgliedern als Freundschafts-Vorschlag auf. Zudem werden Geburtstags-Erinnerungen nicht mehr an die Freunde verschickt. Außerdem kann das Profil auf Wunsch der Familienangehörigen auch direkt gelöscht werden. Facebook verlangt hierfür einen Nachweis für den Tod des Nutzers, etwa ein Link zu einer Todesanzeige im Internet oder eine Kopie der Sterbeurkunde.

Künftig aber können Facebook-Nutzer vor ihrem Tod einen Nutzer als Nachlassverwalter des eigenen Accounts bestimmen, der sich im Todesfall um den Account des verstorbenen Facebook-Nutzers kümmert und nach dessen Wunsch agiert. Dieser bekommt dann aber keinen direkten Zugang auf den Account des verstorbenen Freundes oder Angehörigen, sondern erhält nur eingeschränkte Rechte. Zugriff auf die privaten Nachrichten des verstorbenen Nutzers bekommt er nicht, auch kann nicht im Namen des verstorbenen Nutzers gepostet werden – wohl aber ein Post ganz an den Anfang der Timeline gepinnt werden, mit dem Hinweis auf das Ableben des Nutzers oder einem Termin für die anstehende Beerdigung. Zudem kann der Freund des Verstorbenen Freundschaftsanfragen beantworten, das Profil-Bild ändern und das Titelbild aktualisieren. Ansonsten kann der Nachlassverwalter aber auch ein Backup der Fotos und Beiträge des Accounts anfordern und den Account löschen.

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Der eigene Facebook-Nachlassverwalter wird sich in den Sicherheitseinstellungen des Netzwerkes festlegen lassen. Bevor dieser dann allerdings seines Amtes walten darf, muss der Tod des Nutzers weiterhin über die bisher bekannten Kontaktfelder nachgewiesen werden.

Zuletzt hatte Facebook neue, umstrittene AGB eingeführt.

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