Wenn die Parteien des Kaufvertrages bewusst etwas Unrichtiges haben beurkunden lassen, wie in Ihrem Fall einen zu niedrigen Kaufpreis, so ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 BGB und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig. Es nützt daher auch...