Auf Google steht juristisch jede Menge Müll.
Die Antworten sind alle nur Halbwahrheiten.
Fakt ist, ohne VB gibt es keinen regulären Vertragsschluss. Im Privatrecht greift das Prinzip der Autonomie, jeder darf entscheiden, mit wem und vor allem wie, er Verträge abschließen möchte.
Eine Willenserklärung durch Auslegung zu konstruieren, sei es durch aufschiebende Bedingung oder durch Schweigen ist absolut NICHT gerichtliche Praxis und nur in absoluten Ausnahmefälle bestätigt worden.
Ich bin zufällig Jurist und werde mich jetzt den hier verbreiteten Unwahrheiten einmal annehmen.
Disclaimer: Ich treffe hier nur eine unverbindliche Rechtseinschätzung. Ich bin weder für Konsquenzen, noch für rechtliche Schritte, die jemand aufgrund des hier Gesagten unternimmt, verantwortlich. Die hier gemachten Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Betrachtet es als reine Gefälligkeit. Ich bin kein Fachanwalt für IT-Recht.
Ein Vertrag kommt im Internet, wie auch sonst wo, durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es darauf an, wie der Empfänger die Äußerung verstehen durfte (sog. Empfängerhorizont).
Werden, wie im Online-Verkehr üblich, automatische Antworten generiert, kommt es entscheidend darauf an, wie der Nutzer die Erklärung verstehen durfte.
Die Selbstbestimmung wird über das Anfechtungsrecht geschützt, sollten tatsächlicher Wille und das soeben ermittelte Auslegungsergebnis auseinanderfallen.
Ein Angebot könnte man danach im Anbieten auf der Website sehen. Darin liegt aber nur eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Digital River liefe sonst Gefahr, mit einer unbegrenzten Anzahl von Kunden Verträge abschließen zu müssen.
Das Angebot stammt vielmehr vom Kunden, indem er eine Bestellung aufgibt.
Jeder kommt der wirklich interessante Teil, nämlich die Annahme des Angebots. Hier stünden drei Möglichkeiten zur Auswahl, nämlich die Bestellbestätigung, die Auftragsbestätigung, und die Versandbestätigung.
Die Bestellbestätigung lässt sich schnell rauskicken: Hierbei handelt es sich um eine Wissenserklärung, bezogen auf den Zugang der Bestellung. Also noch nicht um eine Annahme der Bestellung. (§ 312i I Nr. 3 BGB)
Die Auftragsbestätigung ist da schon spannender. Zu klären ist, wie der Kunde diese nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen hatte. Für eine Annahme des Angebots spräche, dass es sich um eine "Auftragsbestätigung" handelt. Außerdem hat der Kunde bereits eine Mail über den Zugang des Angebots erhalten. Aufgrund des zeitlichen Versatzes zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung, der bei den allermeisten vorhanden sein dürfte, kann auch davon ausgegangen werden, dass der Händler genügend Zeit hatte, die Bonität des Kunden, Lagerbestände und ähnliches zu prüfen. Schließlich spricht die Auftragsbestätigung in ihrem Wortlaut davon, "dies als Kaufnachweis" verwenden zu können, dass alle Bestelldaten zusammengefasst werden und dass die Bestellung nicht mehr storniert werden kann, und weist nirgendwo darauf hin, dass hierin noch keine Annahme des Vertrags liegt (habe ich zumindest nirgends gefunden).
Beispiel aus dem Internet:
"Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer XYZ von unserer Versandabteilung bearbeitet. ... Wir bedanken uns f�r den Auftrag."
Dieser Beispieltext stammt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Onlineh�ndler hatte zun�chst den Eingang der Bestellung best�tigt und anschlie�end eine zweite eMail mit diesem Text verschickt. Die Information, dass der Auftrag nunmehr von der Versand- abteilung bearbeitet werde und der H�ndler sich des Weiteren f�r den Auftrag bedankt, wertete das Gericht als Erkl�rung der An- nahme der Bestellung und leitete daraus den Kaufvertrag her.
Fr Vertrge im Internet (z. B. Kaufvertrag) gilt eine Sonderregelung: invitatio ad offerendum. (Dies gilt jedoch nicht fr eBay und hnliche Auktionsplattformen.)
www.kleingewerbe.info
Klingt meines Erachtens ähnlich.
Jetzt setzt aber Digital River voraus (Punkt 3. der AGB), dass der Vertragsschluss erst mit der Versendung der Produkte zustande kommt. Die AGB setzen auch nur eine Bestellbestätigung, und keine Auftragsbestätigung voraus ("wird eine automatische E-Mail-Bestätigung Ihrer Bestellung generiert").
Das ist mit Blick auf § 308 Nr. 1 BGB problematisch. Denn so kann AMD einfach sagen, ich wälze das Risiko für Lieferverzögerungen auf den Kunden ab, ohne selbst in Verzug zu geraten. Der Kunde muss erkenenn können, ob und wie lange er an das Angebot gebunden ist.
Ausführlich nachzulesen auch hier: https://www.itrecht-dresden.de/allg...agsannahme-durch-warenzusendung-nicht-in-agb/
Wieder einmal schlecht gemacht. Aber das ist man von Digital River gewohnt.
Status Quo im Moment: Annahme des Vertrags erst mit Versandbestätigung. Äußert fraglich ist, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhalten würde.
EDITS: Rechtschreibung, Absätze, usw.