Über die Auftragsbestätigung befinde ich mich mit DR aktuell auch in "Diskussion".
Nur am Rande - wie richtig gepostet wurde, steht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich geschrieben, dass diese als
Kaufnachweis dient.
Ausserdem gibt es noch die Ziffer 3.6 in den AGB.
"Wir werden Ihnen eine Bestätigung des mit uns
geschlossenen Vertrags, in welcher der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist
nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen."
Das dürfte die Auftragsbestätigung sein - danach kommt meiner Erfahrung nur noch die Versandbestätigung. Berücksichtigt man den Vorrang von Individualabreden (Auftragsbestätigungen) vor AGB und die Unwirksamkeit nachteiliger, widersprüchlicher AGB ergibt sich ein recht eindeutiges Bild.
Nur meine Meinung, rechtliche Beratung kann sich jeder selbst einkaufen
.
Wir werden Ihnen eine Bestätigung des mit uns geschlossenen Vertrags, in welcher der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
Naja, geht eher um den verschwendeten Zeitaufwand. Da bin ich schon etwas empfindlich. Man hätte das seitens AMD/DR auch mit nem einfachen Banner im Shop transparent klären können. Hat man aber nicht. Mutmaßlich, weil man nicht dran gedacht hat und die Prozesse nicht im Hinblick auf Kundenfreundlichkeit/Transparenz überwacht werden, lohnt sich auch wirtschaftlich nicht, wenn man seine Ware so verkauft kriegt. Dann sollte man aber formal auch richtig arbeiten...
Das Argument kann man im Übrigen auch umdrehen. Sind ja keine lebenswichtigen Waren, also warum limitieren? Verteilen schließlich kein Brot.
Angeblich soll das nun alles überarbeitet werden (auch die AGBs
).