Ok - dann müsste das ja eigentlich bei mir auch klappen ... 2 fehlgeschlagene RMAs in 3 Monaten ...! Ich geh mal davon aus, dass ich in den nächsten Tagen auch ein defektes V1S zurück bekommen werde.
Also: Ich nehme es mal auseinander, soweit ich es weiß, bin aber kein Jusrist sondern nur Ökonom...
Ich denke man muss:
1) Gewährleistung und Garantie unterscheiden.
Es existieren zwei privatrechtliche Vertragsverhältnisse, der Kaufvertrag mit dem Händler mit den Rechtsfolgen nach BGB und die Garantiebestimmungen des Herstellers nach denen er Euch beim Kauf eines Asus-Gerätes automatisch, freiwillig aber nicht widerrufbar (weil Gegenstand der Eigenschaften des Gerätes bei Kauf) zusätzliche Rechte einräumt.
2) Nach der 24 Monatigen Gewährleistung ist der Händler verpflichtet vertragsgemäß zu leisten, d.h. spezifikationsgemäß nach Vertraglicher Zusicherung.
Das gilt prinzipiell für den Zustand bei Gefahrenübergang (vereinfacht: Bei in Empfangnahme) und nicht darüber hinaus.
Die Gesetzgebung legt dem Händler jedoch die Beweíslast auf, in den ersten 6 Monaten zu beweisen, dass der Schaden erst nach Gefahrenübergang entstanden ist, was er in der Regel nicht kann (außer bspw. bei "Liquid destroy"= Wasser/Kaffeeschaden oder "Fallschaden"). Nach den ersten 6 Monaten wird die Gewährlesitung (zumindest bei Elektronik) ziemlich zahnlos, denn dann muss der Kunde beweisen, dass der Mangel/Defekt auf einen Zustand zurückzuführen ist, der bei Kauf schon bestand.
Wenn das Gerät einen Mangel hat, also nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht, muss man eine Mängelanzeige beim Händler erstatten und dem Händler (sofern er denn will) eine Gelegenheit zur Nacherfüllung (Abstellen des Mangels zum Beispiel durch Austausch oder (!) Reparatur) geben. In der Regel wird er das über Asus machen, aber: Formal ist das nicht einmal seine Sache, sondern der Kunde hat bei einem festgestellten Sachmangel ein Wahlrecht ob Austausch oder Reparatur.
Die Rechtsprechung sieht für Nacherfüllung grob so etwas wie "übliche angemessene Austausch- oder Reparaturzeiten" als Fristsetzungen und ein zweimaliges Nacherfüllungsrecht vor (bei Teilmängelabstellung u.U. auch mehr).
Danach hat der Kunde das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückgewährung seiner Leistungen (Kaufpreis, nicht Zeitwert). Oder er entscheidt sich auf Winderungsvertrag, d.h. man vereinbart eiune Entschädigung für die Akzeptanz des Mangels.
3) Die Garantie steht in den Garantiebedingungen von Asus und sagt nur das was da steht.Nicht mehr und nicht weniger. Faktisch heißt das, die Repararieren 24 (bzw. +12 wenn man die erweiterte Garantie gekauft hat) Monate oder tauschen das Gerät aus, ganz nach deren Entscheidung. Einzig die Funktion wird dort schriftlich zugesichert!
Hier existiert kein mir bekanntes schriftlich fixiertes Austauschrecht. Die Sache mit 2 RMA steht nicht in den Garantiebedingungen und dürfte allenfalls eine kulante Geschäftspraxis und "Buschtalk" sein...
Die Folge: Für das Einfordern von Rechten aus der Gewährleistung müsst ihr euren Händler die CHance bieten das gerade zu rücken und über Ihn einsenden, es sei denn er gibt euch am besten schriftlich das ihr direkt eine RMA machen sollt und er das als Nacherfüllungsversuch seinerseits anerkennt!
Geht ihr nur über die RMA bei Asus kann der Händler sogar sagen ihm sei kein Mangel angezeigt worden.
Nochwas, weil hier auch schon diskutiert: die Sofortrückgabe (in den ersten 2 Wochen) existiert meines Wissen nach nur beim Fernabsatzgesetz und dann auch ohne Angabe von Gründen, aber in quasi OVP-Zustand bzw. nur mit auf beim Test im Geschäft testüblichen Nutzungszeichen (Fingerabdrücke). Weitergebende Rückgabe rechte (in den ersten 2 Wochen) bei Defekt müssen m.W. nach Gegenstand der Garantiebedingungen sein.
Bitte um Diskussion, ob ich das so richtig zusammengefasst habe!
BTW.: Herr Lambertz wird sicherlich keine Probleme machen, und wenn weise ich Ihn darauf hin, dass wir uns die Anwaltskosten teilen können!