Das ist das Problem mit der Hobbyjuristerei hier. Es ist nämlich doch bindend, siehe OLG München, Urt. v. 01.03.2011 -9 U 3782/10. Die Klausel "unter Ausschluß einer Rechtspflicht" wurde in vergleichbaren Fällen bereits gekippt.
stimmt... Denn das was du hier erwähnst, hast du scheinbar selbst nichtmal gelesen...
A) -> es geht in keinster Weise um Hardware im IT Bereich
B) -> es liegt offenbar ein belastbares Gutachten über den Mangel vor!
Sag uns doch bitte, wo das ganze vergleichbar ist... Ich vermisse hier immernoch das belastbare Gutachten, das die Mängelhaftigkeit der Ware bei Auslieferung durch den Händler bestätigt/bescheinigt...
Offenbar ist der Fall also doch ein völlig anderer... Denn die Argumentation hier meinerseits wäre vollkommen anders wenn PinkeKitty einen Nachweis über den Mangel bei Auslieferung vorweisen kann. (wie ich oben schrieb, steht ihr dies frei sauber zu belegen -> und sie ist per Gesetz auch dazu angehalten für den Gewährleistungsanspruch diesen Beleg zu bringen größer sechs Monate nach Kauf) Kann sie aber offenbar nicht. Entsprechend hat sie formell schlicht keinen Anspruch.
Das was der Händler hier anbietet ist und bleibt Kulanz...
PS: "Zumal die Kulanzleistung in keinster Weise irgendwie rechtlich bindend sein dürfte."
sollte eigentlich darauf abzielen, das es keinen Rechtsanspruch auf die Kulanzleistung gibt, selbst wenn diese Kulanzleistung mehrfach im Vorfeld schon gewährt wurde... -> bezogen auf die Aussagen hier, was der ein oder andere schon im RMA Fall erhalten hatte! So nach dem Motto, wenn du 10 Sachen zur RMA beim Händler einkippst, bei neunen davon eine Kulanzleistung erhälst -> die 10. hingegen nicht kulanterweise abgewickelt wird, besteht aufgrund der vorherigen Gewährung immernoch kein Anspruch...