Es muss natürlich auch nachweisbar sein, dass man diese Serial Number legal erworben hat. Dies ist, je nach Art und Abschluss des Kaufvertrages, unterschiedlich handzuhaben.
Klingt so schön logisch, ist es aber nicht. Denn damit würde eine Beweislastumkehr einhergehen, die so gar nicht statthaft ist. Ich muß nicht beweisen, daß kein strafbares Handeln vorliegt, sondern andere müßten beweisen, daß eines vorliegt.
Ich werd das Gefühl nicht los, Kreti und Pleti braucht nur irgendeinen Schrott zusammenzucoden, sich damit Unternehmen zu nennen, und erwirbt so ganz ohne Umstände diktatorische Allmacht, die nur noch mit dem Volksgerichtshof zu vergleichen ist. Putzigerweise lässt sich die Bevölkerung solchen Irrsinn bieten, und übernimmt dreist postulierte Ansprüche der Softwareersteller als seien sie legale Staatsakte.
Geht jetzt nicht gegen Dich, mehr so um das allgemeine Phänomen.
Die Jubelperser in den PC-Zeitschriften verkünden dazu so einiges, das sich hauptsächlich auf Rechtsunkenntnis stützt, oder auf verlotterte Vorstadtkanzleibetreiber, die ihr Jura-Studium offenbar unter zu viel THC abgesessen hat.
Ist alles problematisch geworden, seit selbst Gesetze dazu von blutigen Laien gemacht werden, die z. T. Dinge formulieren, die aufgrund massiver Mängel überhaupt keine Rechtskraft entfalten können. Totale Verunsicherung allüberall.
Das Beweislastumkehrproblem kann jedenfalls jeder Anwalt aus der Welt schaffen. Das stammt aus einer herangezogenen Analogie, die auf Software i.d.R. nicht anwendbar ist, nämlich den Fall, daß bei jemandem (auf legalem Wege) einwandfrei identifizierbare Stücke gefunden werden, die nachgewiesenermaßen fremdes Eigentum sind. Wenn der Betroffene die Beschlagnahmung abwenden wollte, müßte er legalen Erwerb nachweisen, bei dem er die Legalität des Vorgangs sorgfältig geprüft hat.
Nun kann man ein Stück Software i.d.R. nicht individuell identifizieren, kaum mit legalen Mitteln bei jemandem auffinden, und eine Beschlagnahmung ist technisch unmöglich.
Der Besitz von Software bringt nicht etwa ein allgemeines Recht auf jederzeitige Hausdurchsuchung hervor und begründet auch keinen Anfangsverdacht. Folglich muß jemand, der eine Software besitzt, gar nichts beweisen. Er ist weder anklagbar, noch sonstwie verfolgbar. Das wird leider immer wieder vergessen.
Man könnte rechtlich auf einen beobachteten Übereignungsvorgang hin einen Anfangsverdacht begründen, sofern der Vorgang ungewöhnliche Merkmale aufweist, oder von jemandem ausgeht, der erkennbar illegale Kopien verbreitet. Analog zur Beschlagnahme können die dann vernichtet werden. Das ist alles. Davon kann der Gesetzgeber auch nicht wirksam abweichen, ohne massiv gegen das GG zu verstoßen, sodaß seine Gesetze damit nichtig würden, wie beim neueren Strafrecht, das den Mangel aufweist, gegen grundgesetzliche Eigentumsgarantien zu verstoßen, und deswegen überhaupt nicht rechtskräftig werden kann.
Eigentumserwerb geht mit den zugrundeliegenden Willenserklärungen einher, die ihn begründen, und wird durch die Übertragung der Verfügungsgewalt vollzogen. Das ist weder an Seriennummern, noch an Datenträger, noch an Vertragsdokumente gebunden, und an Kaufquittungen schon gar nicht. Man ist allerdings durchaus verpflichtet, Marktüblichkeiten zu beachten, und offensichtlich fragwürdige Angebote auszuschlagen. Wer bei fragwürdigen Übergaben beobachtet wird, kann Ärger bekommen.
Z. B. wäre eine Windows-Vista-Lizenz für fünf Euro in der Bucht so offensichtlich illegal, daß man dem Käufer vorhalten kann, daß er bewußt an einem Urheberrechtsbruch partizipierte. Logisch, oder?