Wenn der Händler den Mangel anerkennt besteht kein Anspruch auf Wertersatz.
Wenn die Karte nicht repariert oder ersetzt werden kann kannst Du Gutschrift des Kaufbetrag verlangen.
Den 1. Satz verstehe ich nicht. Wenn der Händler den Mangel anerkennt, bestht natürlich ein Ersatzanspruch - was sonst ?
Dieser Anspruch kann in den ersten 6 Moanten durch Reparatur, Gutschrift, Austausch oder Rückzahlung
ausgeglichen werden.
Im Prinzip hat zwar der Käufer die Möglichkeit, die Art der "Vergütung" zu bestimmen, in der Praxis
wird dem Händler aber zweiamal die Möglichlkeit der "Nachbesserung" durch Reparatur gewährt.
Erst danach wird ausgetauscht oder rückerstattet.
Der 2. Satz stimmt grundsätzlich ebenfalls für die ersten 6 Momate nach Kauf.
Danach greift die Beweislastumkehr - wie hier jetzt schon etliche Male gesagt wurde.
Die Karte wurde doch ein Jahr (?) problemlos genutzt, insofern kann der Wertausgleich sich keinesfalls nach dem Kaufpreis richten, sondern nach dem Zeitwert.
Das Angebot von K&M ist völlig in Ordnung.
Die Androhung von juristischen Massnahmen via Anwalt sind obsolet und Beschimpfungen , bzw. Erpressung (negative Bewertung) des "verärgerten" Kunden sind da eher
kontraproduktiv, das kann ganz schön nach hinten losgehen - K&M hat schliesslich auch die Möglichkeit sich juristisch zu wehren.
Unterm Strich ist es so, dass man als Käufer in Deutschland trotz gesetzlicher Gewährleitungspflicht nur in den ersten 6 Monaten auf der stärkeren, sicheren Seite steht.
Wobei sich Händler/Hersteller da in der Regel als sehr kulant zeigen, wie man hier am Beispiel von K&M ja sieht.