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Rundfunkgebühren für internetfähige PCs laut Bundesverwaltungsgericht rechtens

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Rundfunkgebühren für internetfähige PCs laut Bundesverwaltungsgericht rechtens
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Normalerweise werden Rundfunkgebühren fällig, wenn man in Besitz eines Radios oder Fernsehers ist. Doch die Mediengewohnheiten der Bürger verändern sich, gerade das Internet spielt hierbei eine bedeutende Rolle und lässt den Einfluss von Radio und Fernsehen schwinden. Die für die Rundfunkgebühren zuständige Ministerpräsidentenkonferenz beschloss deshalb 2006 in einer umstrittenen Entscheidung, internetfähige PCs einfach ebenfalls als Rundfunkempfangsgeräte zu betrachten und für sie entsprechende Gebühren zu erheben (wir berichteten).

Jetzt hat das in Leipzig ansässige Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen entschieden, dass diese Auffasssung rechtens ist. Die Kläger hatten erklärt, dass sie kein herkömmliches Rundfunkgerät besitzen, aber zu Studien- bzw. Arbeitszwecken auf einen internetfähigen Rechner angewiesen sind - den sie allerdings nicht zum Empfang von Radio oder TV nutzen würden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht sind "die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden." Es käme für die Gebührenpflicht nur darauf an, ob internetfähige PCs vorhanden wären. Dabei wäre es sogar unerheblich, ob tatsächlich eine Internetverbindung besteht - ausschlaggebend ist alleine, dass der PC dazu technisch in der Lage ist.

Letztlich stellt sich die Frage nach der Legitimität der Gebührenerhebung auf internetfähige PCs allerdings bald ohnehin nicht mehr, denn mit der kürzlich beschlossenen pauschalen Haushaltsabgabe (wir berichteten) wird die Gebühr nicht mehr für vorhandene Rundfunkgeräte fällig, sondern eben per pauschaler Abgabe eingezogen.

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