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Verleger erringen Etappensieg im Streit um die Tagesschau-App

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Verleger erringen Etappensieg im Streit um die Tagesschau-App
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Der jahrelange Streit um die Tagesschau-App geht erneut in die nächste Runde. Am Donnerstag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln aufgehoben und war damit der Beschwerde der Verlage gefolgt. Nun müssen die Kölner Richter erneut über den Fall verhandeln. Geklagt hatten im Juni 2011 insgesamt elf Zeitungsverlage. Sie warfen dem öffentlich-rechtlichen Sender Wettbewerbsverzerrung durch den Einsatz von Gebührengeldern vor. Der Sender soll presseähnliche Texte mit Gebührengelder durch den Rundfunkbeitrag finanziert, über das Internet verbreitet und damit gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen haben.

Die Klage hatte das Gericht im Dezember 2013 allerdings in zweiter Instanz abgewiesen. Damals hieß es, dass die Inhalte der Smartphone- und Tablet-App deckungsgleich zum bereits bestehenden Internetauftritt der Tagesschau seien, wofür die ARD schon vor einigen Jahren die nötige Genehmigung der Medienaufsichtsbehörden erhalten hätte. Diese Genehmigung könne man auf die Smartphone- und Tablet-App ableiten. Die Anwendung sei Teil des damals vorgelegten Telemedienkonzepts und ohne Einschränkung zulässig. Die ARD hätte nur einen zusätzlichen Übertragungskanal genutzt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgericht Köln nun aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof vertritt dabei die Ansicht, dass mit der Genehmigung allenfalls das Konzept und nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt werde könne. Wie das OLG nun zu prüfen hat, schreibt der BGH ebenfalls vor. Bei der Prüfung komme es nicht darauf an, ob einzelne Beiträge des Angebots als presseähnlich anzusehen seien. Vielmehr sei entscheidend, ob das über die Tagesschau-App am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beitrage als presseähnlich einzustufen sei. Dies sei der Fall, wenn beim Angebot der Text deutlich im Vordergrund stünde. Konkret heißt das: Zunächst müssen Beiträge ausgewählt werden, die sich nicht auf eine bestimmte ARD-Sendung beziehen. Anschließend müssen entsprechende Beiträge auf das Text-Bild-Verhältnis geprüft werden.

Der Bundesverband der Deutschen Zeitungsverleger (BDZV) begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshof: „Damit ist klar, dass das bloße Vorhandensein eines Telemedienkonzepts kein Freifahrtschein für jedwedes Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedeutet“.