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Die Anfang des vergangenen Jahres gestartete Gesetzesinitiative zu einer neuen Vorratsdatenspeicherung führte im Oktober des vergangenen Jahres aus Sicht der Regierungsparteien zu einem Erfolg. Im Vergleich zu früheren Anläufen hat der neue Gesetzesentwurf einige Änderungen, wie eine Evaluierungsklausel, die eine Prüfung der Wirksamkeit nach 18 Monaten vorsieht. Gegner der Vorratsdatenspeicherung setzten in der Folge ihre Hoffnungen einmal mehr auf das Bundesverfassungsgericht, das in der Vergangenheit immer wieder dafür sorgte, dass eine ansatzlose Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt wurde. Doch vorerst wird es keinen Stopp der Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht geben.
Noch etwas Hintergrund zur bisherigen Entwicklung: 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die erste Initiative zur massenhaften Speicherung von Telefon- und Internet-Verbindungsdaten für nichtig erklärt. Eine ebenso lautende EU-Richtlinie wurde 2014 vom europäischen Gerichtshof ebenfalls für rechtswidrig erklärt. Die Richter sahen die Daten von Unternehmen zu wenig geschützt, die Speicherdauer war nicht auf ein Minimum reduziert und auch vor Missbrauch der Daten sei kein Schutz vorgesehen. Auf diese Fragen hat der neue Anlauf der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bisher auch keine befriedigenden Antworten und dennoch haben die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD die erneute Einführung der Vorratsdatenspeicherung beschlossen.
Die von den Regierungsparteien vorgenommenen Änderungen im Vergleich zur ersten Version betreffen vor allem die Standortdaten von Mobiltelefonen, die nur noch vier Wochen lang gespeichert werden sollen. E-Mail-Verbindungsdaten sollten gar nicht mehr erfasst werden. Die Evaluierung sah man als wichtigsten Punkt, auch wenn diese ein schwaches Argument ist, denn bereits etablierte Mechanismen geben die Sicherheitsbehörden nicht mehr gerne her und so könnte die nächste Bundesregierung den Bewertungsprozess entsprechend kurzhalten und die Vorratsdatenspeicherung weiter verlängert.
Neben der Evaluierung neu im Gesetz ist der Strafbestand der Datenhehlerei. Die Ausrichtung des Gesetzes betrifft aber nicht nur offensichtlich rechtswidrige Straftaten, sondern könnte auch zum Problem für Whistleblower werden und stellt somit einen potenziellen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Betroffen ist diese aber schon alleine durch den Umstand, dass ansatzlos sämtliche Kommunikationsdaten gesammelt werden sollen und erst später eine Filterung auf die Geheimnisträger (Rechtsanwälte, Ärzte, Pressevertreter, etc.) stattfinden soll. Geschützt sind dabei unter anderem Vertreter der Presse, doch wie diese Filterung auf die bereits erhobenen Daten erfolgen soll, dazu bleibt das Gesetz eine Antwort schuldig.
[h3]Vorerst kein Stopp durch das Bundesverfassungsgericht[/h3]
Inzwischen sind drei Verfassungsbeschwerden gegen die neue Vorratsdatenspeicherung eingegangen. Die FDP will ebenfalls eine solche einreichen und hat dies bereits angekündigt. An zwei der bereits eingereichten Verfassungsbeschwerden ist eine einstweilige Anordnung anhängig, die einen sofortigen Stopp des Gesetzes fordert. Einer dieser Anträge ist von den Richtern in Karlsruhe am gestrigen Tage abgelehnt worden.
Dazu muss allerdings gesagt werden, dass dabei noch keine inhaltliche Prüfung des Gesetzes stattgefunden hat. Die Richter haben in einem ersten Schritt nur eine Folgenabwägung vorgenommen. Dabei wird beurteilt, welche Folgen ein Stopp des Gesetzes hätte, wenn sich im späteren Hauptverfahren doch herausstellen sollte, dass das Gesetz verfassungsgemäß sei. Auf der anderen Seite muss natürlich auch abgeschätzt werden, wie groß die Folgen sind, wenn das Gericht das Gesetz nicht vorzeitig stoppt und sich doch im Hauptverfahren herausstellen sollte, dass eine Vorratsdatenspeicherung in dieser Form mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Sind die Nachteile eines berechtigten Stopps schwerwiegender, muss das Bundesverfassungsgericht sofort eingreifen. Die Richter haben dies aber anders eingeschätzt.
Auf das Hauptverfahren hat die gestrige Entscheidung keinen Einfluss. Von der Erklärung der kompletten Verfassungswidrigkeit, bis hin zur Aufforderung, einzelne Punkte zu ändern, ist alles möglich. Offen ist zudem eine zweite einstweilige Anordnung, deren Antragsteller Rechtsanwälte sind, die durch die Überwachungsmaßnahmen den Schutz ihrer Klienten in Gefahr sehen. Durch diese anderslautende Argumentation ist also zumindest möglich, dass die Folgenabwägung anders ausgeht und das Gesetz bereits an dieser Stelle gestoppt wird.