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Klarnamen und Voreinstellungen

Facebook verletzt deutsches Verbraucherrecht

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Facebook verletzt deutsches Verbraucherrecht
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Geht es nach dem Landgericht Berlin, muss Facebook in Deutschland Veränderungen an seinem sozialen Netzwerk vornehmen. Denn die Richter teilten die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und entschieden, dass Klarnamenzwang und verschiedene Voreinstellungen nicht mit deutschem Recht in Einklang stehen. Zu Ende dürfte der Streit damit aber noch nicht sein.

Bereits vor drei Jahren hatte der vzbv Facebook abgemahnt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer waren 19 Klauseln der damals neuen Nutzungsbedingungen unzulässig. Das US-Unternehmen reagierte nicht, entsprechend wurde im Oktober 2015 Klage beim Landgericht Berlin eingereicht.

Dort wurde nun laut vzbv bereits am 16. Januar entschieden (Az. 16 O 341/15), dass Facebook tatsächlich Korrekturen durchführen muss.

Pseudonyme müssen erlaubt sein

Zunächst betrifft dies den sogenannten Klarnamenzwang. So verlangt Facebook, dass Nutzer nicht ihren wahren Namen bei der Account-Erstellung nutzen müssen, sondern auch bei weiteren persönlichen Daten bei den Tatsachen bleiben müssen. Dies, so das Urteil, widerspricht allerdings dem Telemediengesetz. Das erlaubt explizit die Nutzung von Pseudonymen, um die anonyme Teilnahme (§ 13 TMG) zu ermöglichen.

Für das Unternehmen weitreichender dürfte jedoch ein anderer Teil des Urteils sein. Denn das Landgericht Berlin entschied ebenso, dass mehrere Voreinstellungen beim Anlegen eines Accounts unzulässig sind. Laut Bundesdatenschutzgesetz muss ein Nutzer im Vorfeld zustimmen, dass personenbezogener Daten gesammelt und verwertet werden dürfen. Facebook aktiviert diese Sammlung jedoch automatisch, Nutzer können diese nur nachträglich wieder abschalten. Der vzbv bezog sich dabei vor allem auf die aktivierte Ortungsfunktion innerhalb der Facebook-Smartphone-App sowie die Verlinkung mit Suchmaschinen.

Darüber hinaus wurden mehreren Formulierungen für unzulässig erklärt. Diese betreffen die Weiterleitung von Nutzernamen und Profilbild in die USA sowie die Nutzung für kommerzielle und ähnliche Zwecke.

Ob Facebook gegen das Urteil vorgehen wird, ist noch nicht bekannt - rechtskräftig ist es noch nicht. Fest steht jedoch, dass der vzbv in Berufung gehen wird. Denn in einem Punkt konnten sich die Verbraucherschützer nicht durchsetzen: Die Aussage „Facebook ist kostenlos" darf das Unternehmen weiterhin tätigen. Laut Landgericht würden Verbraucher mit Kosten in erster Linie materielle Gegenleistungen, sprich die Zahlung von Geld, verbinden - nicht jedoch immaterielle Gegenleistungen wie die Verwertung von Daten.