NEWS

Fehlende Digitalisierungsangebote

Bund verfehlt eigene Ziele deutlich

Portrait des Authors


Bund verfehlt eigene Ziele deutlich
3

Werbung

Eigentlich war für den ersten Januar 2023 geplant, und auch juristisch vorgeschrieben, knapp 600 Verwaltungsdienstleistungen zu digitalisieren und diese somit auch online anbieten zu können. So sieht es zumindest das im August 2017 beschlossene Onlinezugangsgesetz (OZG) vor.

An diesem Anspruch sind Bund und Länder nun deutlich gescheitert. Von der Fülle an Verwaltungsdienstleistungen lassen sich nach fünf Jahren gerade einmal wenige Dutzend digital nutzen. Selbst der noch im Mai vergangenen Jahres beschlossene „OZG-Booster“, welcher zumindest 35 der wichtigsten Leistungen online flächendeckend anbieten soll, konnte an der desaströsen Bilanz nichts ändern. Sogar bereits digitalisierte Prozesse machen negativ auf sich aufmerksam, wie etwa der BaföG-Antrag, welcher zwar digital gestellt, anschließend zur Bearbeitung aber ausgedruckt und manuell bearbeitet werden muss, weil es an einer passenden E-Akte fehlt. Fehlende Unterlagen müssen nachträglich so auch per Brief angefordert werden, eine sichere digitale Kommunikation mit dem Antragssteller ist nicht möglich.

Ursächlich für den schleppenden digitalen Ausbau der Verwaltung dürften föderale Kompetenzverteilungen und geteilte Zuständigkeiten sein. Es fehlt schlicht an gemeinsamen, technischen Standards. So werden zwar einzelne Dienstleistungen digitalisiert, aber eine einheitliche Strategie gibt es nicht.

Noch im November vergangenen Jahres forderten Verbände der deutschen Wirtschaft daher einen Rechtsanspruch für Unternehmen auf eine vollständige digitale Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen.

Damit der Digitalisierungsprozess nun Fahrt aufnehmen soll ist die Neuauflage des Onlinezugangsgesetz geplant, welches voraussichtlich im ersten Quartal dieses in den Bundestag eingebracht werden wird. Ob das geplante OZG 2.0 tatsächlich den erwünschten Effekt mit sich bringt, wird sich dann in den kommenden Jahren zeigen müssen.