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EuGH-Urteil

Jeder darf erfahren wohin seine Daten fließen

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Jeder darf erfahren wohin seine Daten fließen
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Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, betont in einem neuen Urteil, dass prinzipiell jeder das Recht hat, zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden.

Diese Formel leitet der EuGH aus dem Grundsatz der Transparenz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Absolut kommt dieser Anspruch aber nicht zum tragen. Denn unter der Voraussetzung, dass dem Verantwortlichen eine individuelle Identifizierbarkeit der Empfänger nicht möglich ist, genügt auch die Preisgabe von Empfänger-Kategorie gegenüber dem Betroffenen.

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit in Österreich, der vom Obersten Gerichtshof Österreichs zur Klärung dem EuGH vorgelegt wurde. Demnach forderte ein Bürger die Österreichische Post dazu auf, ihm mitzuteilen, gegenüber wem seine personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Dabei berief er sich auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung, die grundsätzlich auch ein solches Auskunftsrecht einräumt.

Die Post ihrerseits erteilte dem Anfragenden nur eine allgemeine Information, personenbezogene Daten würden, soweit rechtlich zulässig, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern verwendet. Darüber hinaus biete diese die Daten ebenso Geschäftskunden zu Marketingzwecken an.

Darauf folgte eine Klage gegen die Aktiengesellschaft vor den zuständigen Gerichten. Im Laufe des Verfahrens wurde die Post aber mitteilsamer bzgl. ihres Umgangs mit personenbezogene Daten. So wurden die Daten an vielerlei Kunden des Unternehmens weitergegeben, unter denen sich werbetreibende Unternehmen im Versand sowie stationären Handel befinden, dazu an IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spendenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen oder politische Parteien.

Der EuGH entschied, dass der Verantwortliche grundsätzlich dazu verpflichtet ist, auf Anfrage des Betroffenen, über die Identität der einzelnen Empfänger aufzuklären. Nur wenn es momentan, oder zukünftig, nicht möglich ist die Adressaten individuell zu benennen sei es überhaupt legitim nur über die Kategorie der einschlägigen Empfänger zu informieren.

Dieses Auskunftsrecht ist für Betroffene wichtig um Ansprüche aus der DSGVO geltend zu machen, wie etwa die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Nun muss das oberste österreichische Gericht prüfen, inwieweit die österreichische Post diesem Auskunftsanspruch bereits nachgekommen ist.

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