horst_lafer
Semiprofi
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- 24.02.2024
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Ja das sagen die Händler immer, in der Hoffnung dass der Kunde sich der Rechtslage nicht bewusst ist.
Bei der Sachmängelgewährleistung hast du einen Anspruch auf kostenlose Herstellung eines einwandfreien Zustandes, sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.
Wichtig ist jetzt die Beweislastumkehr, wobei der Gesetzgeber in den ersten 6 Monaten davon ausgeht, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.
Somit bist du in keinster Weise dazu verpflichtet auf eine Inspektion der Ware zu warten, da sich dein Anspruch sofort mit Inkenntnissetzung des Händlers über den Mangel entfaltete.
Wir reden hier ja doch über eine gehörige Summe Geld, also wenn du von deinem Recht Gebrauch machen möchtest empfehle ich dir dich entweder vertreten zu lassen oder selbst eine Wandlungsfrist aufzustellen. Da gibt es ja genug Musterformulare online.
Bei der Sachmängelgewährleistung hast du einen Anspruch auf kostenlose Herstellung eines einwandfreien Zustandes, sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.
Wichtig ist jetzt die Beweislastumkehr, wobei der Gesetzgeber in den ersten 6 Monaten davon ausgeht, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.
Somit bist du in keinster Weise dazu verpflichtet auf eine Inspektion der Ware zu warten, da sich dein Anspruch sofort mit Inkenntnissetzung des Händlers über den Mangel entfaltete.
Wir reden hier ja doch über eine gehörige Summe Geld, also wenn du von deinem Recht Gebrauch machen möchtest empfehle ich dir dich entweder vertreten zu lassen oder selbst eine Wandlungsfrist aufzustellen. Da gibt es ja genug Musterformulare online.