Rofl - wie lächerlich das hier wiedermal ist. Na gut dann versuchen wir es mal mit BGB für Laien:
1. Ein vertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande. In der Regel werden diese Angebot und Annahme genannt. Richtig ist, dass derjenige der ein Angebot abgibt, an dieses auch rechtlich gebunden ist. Nimmt die andere Partei dann das Angebot an (Annahme) so entsteht der Vertrag und beide Parteien sind rechtlich daran gebunden. Jetzt stellt sich die Frage wer hier das Angebot abgegeben hat. Hobbyjuristen sagen jetzt natürlich - Vobis mit dem Ausschreiben des Produkts auf deren Homepage. Mal abgesehen von den AGBs (die ich jetzt mal auslasse) käme der Vertrag somit mit der Annahme dieses "Angebots" (Bestellung) zustande. Leider stellt jedoch das ausschreiben des Produkts auf der Webpage KEIN Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um eine "invitatio ad offerendum" (lat. Einladung zum Angebot). Jetzt sitzt ihr bestimmt wieder mit dickem Fragezeichen über dem Kopf vor eurem Rechner und sagt "hä????". Tja der Sinn der invitatio ad offerendum ist der, dass der Verkäufer sich mit dem Ausstellen der Ware (hp, schaufenster) gerade noch nicht rechtlich binden will (siehe oben Wirkung des Angebots). Das ist deshalb so, da sonst jeder kommen könnte, der vorbei kommt und sagt ich will das Produkt zu dem Preis. Wenn er aber z.B. nur noch ein Produkt im Lager hat und 10 Leute draussen am schaufenster stehen und auf den Preis beharren, so würde er sich Schadensersatzpflichtig machen in 9 Fällen. Das Risiko soll aber dem Verkäufer nicht auferlegt werden. Zudem gilt, dass Verkäufer grds. selbst entscheiden soll, an wen er verkauft (Vertragsautonomie). Wirkung der "invitatio ad offerendum" ist somit dass der Verkäufer noch kein Angebot abgegeben, sondern euch zur Angebotabgabe eingeladen hat. Das habt ihr alle brav gemacht, indem ihr bestellt habt. Damit der Vertrag jetzt noch wirksam wird, muss der Verkäufer annehmen. Und jetzt kommen wir zu den AGBs. Dort gilt der Vertrag erst als angenommen, wenn er euch das schriftlich mitteilt, bzw. die Ware versendet. Jaja ich weiß - jetzt sitzt wieder 50 % da und schreit - aber ich habe doch die Bestellbestätigung. Sorry, aber die dient mehr dazu um die Formalitäten des ehemals Fernabsatzgesetzes, jetzt BGB zu erfüllen. Demnach muss nämlich nach jeder Bestellung euch eine schriftliche Blehrung inkl. Widerrufrechtsbelehrung zugehen (aber dazu in einem anderen Exkurs mehr :P).
Lange Rede kurzer Sinn: Noch ist kein Vertrag geschlossen und es ist für Vobis vollkommen unverbindlich. (eventuelle Schadensersatzthemen lass ich mal weg, da das den Rahmen jetzt sprengen würde)
2. Jetzt nochmal was kurz zu dem Einwand: "MSI ist insolvent, das könnte also wahr sein mit dem Preis". Unterstellt es wäre so, dass MSI insolvent ist, wovon ich mich hier distanzieren will, so werden deshalb die Sachen nicht zu Schleuderpreisen verhöckert. Auf der Basis des BGBs werden die Zwischenhändler die Waren über Großhändler bezogen haben und diese vom Hersteller. Jeweils zwischen den Parteien wird ein Eigentumsvorbehalt (verlängerter, weitergereichter) vereinbart worden sein, so dass alle bestrebt sein werden das maximum an Verkaufserlös zu erzielen. Des Weitern wäre es insolvenzrechtlich schlichtweg unsinnig durch verschleudern der Waren die Insolvenzmasse nicht zu mehren. Klar wird in der Insolvenz mal das eine odere ander Teil unter Preis verkauft, um die Ware letztendlich los zu werden. Dabei handelt es sich aber meist um Restanten und nicht nagelneue Grakas. Wenn ein Insolvenzverwalter sowas macht, so müsste man schon mal an Haftungstatbestände denken. Aber das gänge jetzt zu weit.
All in all drücke ich euch natürlich die Daumen, dass es vielleicht trotzdem klappt. Die Erfolgsprognose würde ich jedoch bei unter 5 % ansiedeln.
So long