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Guten Tag,
wir haben eine Nachricht zu Ihrer aktuellen Bestellung.
Der Artikel 'AMD Phenom II X6 1090T Black Edition Prozessor AM3 mit Turbo Core Technologie inkl. K�hler (HDT90ZFBGRBOX)' (ASIN B003FVI2KQ) wurde von uns auf der Website irrtuemlich mit einem falschen Preis ausgezeichnet.
Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler!
Daher haben wir den Titel aus Ihrer Bestellung gestrichen. Wir hoffen auf Ihr Verständnis - vielleicht haben Sie sich ja schon selbst über die Ungewöhnlichkeit dieses Preises gewundert.
Laut unseren AGB kommt der Kaufvertrag über ein Produkt immer erst mit Absenden der Versand-Mail zustande. Hilfsweise erklären wir jedoch die Anfechtung wegen Irrtums.
Unseren Katalog werden wir umgehend aktualisieren.
Meiner wurde auch gestrichen. Habe gestern Abend sofort zugegriffen.
Erst nach 14 Std. kam die Absage, Geizhals listet noch um 14. Uhr.
Da ist fraglich, ob sich Amazon noch auf einen Irrtum berufen kann oder ob da nicht unlauterer Wettbewerb vorliegt. Haben wir keinen Juristen hier im Forum???
Das habe ich denen mal geschrieben, bin gespannt auf die Antwort:
Hallo,
Sie berufen sich auf einen Irrtum.
Dieser Argumentation kann ich nicht folgen.
Den Artikel habe ich am 4.5.2010 um 22.30 bestellt. Am 5.5.2010. um 12.22.Uhr
war der Artikel zu selbigen Preis noch bei Geizhals gelistet.
Nach herkömmlicher Rechtsauffassung kann man in diesem Fall nicht
von einem Irrtum ausgehen, da mehr als 14 STd vergangen sind
und ausreichend Zeit bestanden hätte, den Artikelpreis zu korrigieren.
Ich bestehe auf die Lieferung zu dem angegebenen Preis.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx
warum sollte das unlauterer wettbewerb sein?
listet nur geizhals den preis oder auch die amazon seite?
wenn nur geizhals, dann liegt der fehler dort.
ausserdem wie amazon sagt, es ist ein angebot, dem beide zustimmen müssen damit ein vertrag zustande kommt. eine bestellung ist erstmal nur eine einseitige willenserklärung. amazon in diesem fall muss auch noch zustimmen.
dies werden sie natürlich nicht tun.
ausserdem wie amazon sagt, es ist ein angebot, dem beide zustimmen müssen damit ein vertrag zustande kommt. eine bestellung ist erstmal nur eine einseitige willenserklärung. amazon in diesem fall muss auch noch zustimmen.
dies werden sie natürlich nicht tun.
Das habe ich denen mal geschrieben, bin gespannt auf die Antwort:
Hallo,
Sie berufen sich auf einen Irrtum.
Dieser Argumentation kann ich nicht folgen.
Den Artikel habe ich am 4.5.2010 um 22.30 bestellt. Am 5.5.2010. um 12.22.Uhr
war der Artikel zu selbigen Preis noch bei Geizhals gelistet.
Nach herkömmlicher Rechtsauffassung kann man in diesem Fall nicht
von einem Irrtum ausgehen, da mehr als 14 STd vergangen sind
und ausreichend Zeit bestanden hätte, den Artikelpreis zu korrigieren.
Ich bestehe auf die Lieferung zu dem angegebenen Preis.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx
Na, nicht ganz richtig. Wäre es ein Angebot und man nimmt es an, dann, ja dann wäre ein Kaufvertrag zustandegekommen.
Solche Offerten sind aber rechtlich gesehen, eine Aufforderung an den potentiellen Käufer ein Angebot über den Kauf abzugeben. Erst wenn dann der Händler dieses Angebot annimmt, ist der Kaufvertrag geschlossen.
Bei eBay ist es aber genau anders herum. Da stellen die Offerten auch Angebote i.o. Sinn dar.
---------- Beitrag hinzugefügt um 15:24 ---------- Vorheriger Beitrag war um 15:22 ----------
Sie müssen sich noch nicht einmal auf einen Irrtum berufen, da eh kein Kaufvertrag zustandegekommen ist aus dem Du evtl. Ansprüche herleiten könntest.
Zum Beispiel deshalb, weil sie so Mitbewerber zu einem niedrigen Preis animieren, weil Kunden auf die Seite gelockt werden durch ein angebliches Schnäppchen, weil gegenüber mydealz falsche Angaben gemacht werden...
Zum Beispiel deshalb, weil sie so Mitbewerber zu einem niedrigen Preis animieren, weil Kunden auf die Seite gelockt werden durch ein angebliches Schnäppchen, weil gegenüber mydealz falsche Angaben gemacht werden...
du hast natürlich recht, das wort aufforderung zur angebotsabgabe ist die richtige formulierung. das wollte ich eigentlich ausdrücken.
Zuerst einmal geht es hier um die Preisnennung eines anderen als dem Anbieter selbst. Da könnte es dann einen Übermittlungsfehler gegeben haben und schon ist die Sache erledigt. Absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben, darfst Du dann gerne nachweisen, was Dir regelmäßig nicht gelingen wird.
---------- Beitrag hinzugefügt um 15:27 ---------- Vorheriger Beitrag war um 15:26 ----------
Das war mir schon klar, aber anderen gelingt es immer wieder, seis absichlich, da Ihr Vorteil oder unabsichtlich, diesen Sachverhalt zu übersehen.
Etwas komisch ist es aber schon, dass der Fehler erst nach über 12 Std. korrigiert wurde.
Abwarten und Tee trinken....
mal sehen wie Amazonien reagiert.
Probieren geht manchmal über..........
Und da wären wir wieder bei Theorie und Praxis. Beides muß nicht unebdingt zusammen passen. Wer weiß vielleicht erweichen Sie sich ja.
Viel Glück.
Sag ich doch unterschwellig. Immerhin entsteht ein Imageschaden, den ein "Kaufmann" tunlichst vermeiden sollte. Gibt bestimmt noch ne ganze Menge
andre Foren, in denen das diskutiert wird und wenn etwa einmal im Netz ist...
das bringt doch kaum imageschaden, zumal die anbieter wissen, dass da rechtlich keine handhabe ist.
will da sicher keine hoffnungen zerstören oder sowas, aber so sachen sind schon unzählige male vorgekommen und nie ist was bei rausgesprungen.