Na da zeig mir mal den paragraphen im BGB der geändert wurde, LOL.
§357 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html
Bitte erzähl nicht so einen quatsch, die 40 Euro Regel gilt weiterhin.
Als Kunde hat man in Deutschland ziemlich gute Rechte wenn es um Fernabsatzgeschäfte geht.
Für den TFT kauf gilt: Online bestellen, ultra vorsichtig auspacken so das man ihn wieder problemlos verpacken kann, vorsichtig anschließen und ordentlich durchtesten. -> wenn irgendwas ist geht der zurück, auch bei Pixelfehlern.
Rückversandkosten muß der Onlineshop tragen, meistens sind schond die Rücksendeaufkleber beigelegt. Wertersatz braucht ihr in dem Fall auch nicht leisten, solange keine Gebrauchspuren sichtbar sind. Gab sogar mal den Fall das ein Heimfitnestrainingsgerät das schon eine Woche lang benutzt wurde (inkl. Schweiß^^) für 80% des Ursprungswertes zurückgenommen werden mußte. Wenn ihr vorsichtig seid kann euch da keiner was mit Wertersatz.
Bitte nicht irgendwie anfangen zu Diskutieren warum, beim 14 Tage Widerrufsrecht muß kein Grund für die Rücksendung angegeben werden und wenn man doch was sagen will dann halt das er nicht reingepasst hat und man sich vorher vermessen hatte.
Dann halt bei einem anderen Anbieter neu bestellen bis man einen ordentlichen erwischt hat.
Nochmal um klarzustellen was ihr dürft (das schließt auch ein Testbetrieb mit ein!):
Absatz 3 §357 BGB
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Die Prüfung der Sache schließt bei einem TFT logischerweise die Displayfunktion ein, kann man ja nur prüfen wenn er angeschlossen ist und die Displayfunktion ist nunmal die Hauptfunktion. Man stellt sich ja keinen TFT in das Regal weil er so schick aussieht
Um noch den ersten Satz aufzugreifen: wenn euer Händler Wertersatz will dann muß er bei Vertragsabschluß euch darauf Hinweisen wie ihr die Wertersatzpflicht vermeiden könnt. Nur wenn ihr euch an diese Regeln nicht haltet kann der Händler euch was, er darf aber nicht grundsätzlich die Prüfung der Sache untersagen, also z.B. das man den TFT nicht anschließen darf.
Noch eine Bemerkung: das hier stellt keine Rechtsberatung dar!