@timo82:
Ich weiß, der Thread ist bereits sehr lang, aber wir haben bereits alles über die rechtlichen Grundlagen dazu hier geschrieben, daher werde ich mich diesbezüglich nun nicht wiederholen, sondern verweise auf den kompletten Inhalt des Themas.
@Krümelmonster: Dieses Dokument stellt die ganz eigene Interpretation der Gesetzestexte dieser Kanzlei dar und enthält keine Gerichtsurteile. Das sind also nur deren eigene Empfehlungen für Händler und was dort zur Packung steht kann man so nirgendwo sonst finden, sondern eher das komplette Gegenteil und das habe ich hier auch schon mit verlinkt. Auch die aufgeführten Beispiele enthalten Vergleiche, die so nicht passen, z.B. bei dem Fall mit dem Wasserbett, was man ohne es aufzubauen nun mal nicht prüfen kann. Eine Grafikkarte kann man jedoch prüfen ohne die Verpackung sorglos zu beschädigen.
Im Gesetzestext selber ist von dieser Interpretation auch keine Spur zu finden und ich vermute mal, dass du so lange mit Google nach dem gesucht hast, was du finden möchtest, dass du irgendwo tatsächlich eine Kanzlei entdeckt hast, die diese Auffassung vertritt. ^^ Ich einer rechtlichen Auseinandersetzung würde ich mich von denen jedenfalls nicht vertreten lassen.
Ich wiederhole mich hier dann doch mal:
Internetrecht - rueckgabe-originalverpackung ->
"Wenn die Ware mit beschädigter Originalverpackung, ohne Verpackung oder gebraucht zurückgegeben wird, kann der Verkäufer, vorausgesetzt er hat ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend machen. Es liegt somit im Interesse des Käufers, die Ware möglichst unbenutzt mit einer möglichst unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden."
Wann kann ich vom Kunden Wertersatz verlangen? - Trusted Shops ->
"Bei Primärverpackungen wird deshalb im Regelfall eine Wertersatzpflicht bejaht werden, da das Produkt aus Verbrauchersicht ohne diese Originalverpackung unvollständig ist (z.B. die Verpackung von Miniaturmodellen, Notebooks oder Designeruhren)"