@JerryMaSon
Dein Wissensstand ist auch korrekt bzw. in Teilen.
Rauchwarnmelder gehören in Schlafräume, aber nicht Wohnzimmer oder Küche sowie die als Rettungsweg genutzten Flure. Alle anderen Räume sind zu empfehlen, aber keine Pflicht.
Anders sieht es in Einfamilienhäusern aus. Dort ist das Treppenhaus Teil der Wohneinheit und idR gleichzeitig der Fluchtweg, also eigentlich analog zum Flur in Wohnungen zu betrachten. In dem Fall besteht auch da eine Pflicht.
Anders sieht es in Mehrfamilienhäusern aus. Dort ist das Treppenhaus in aller Regel nicht Bestandteil der Wohnung und damit von der Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen nicht erfasst.
Quatsch, gerade da gehört einer rein! - Fluchtweg.
Lies mal die Richtlinie!
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. ... Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten."
In Mehrfamilienhäusern eben dann auch im Treppenhaus!
Dann solltest du auch mal die Richtlinie lesen, bzw. auch dein Zitat.
Es steht ganz klar "in Wohnungen" (steht gleich am Anfang), das Zauberwort heißt hier
in, Treppenhäuser befinden sich in aller Regel
außerhalb der Wohnung. Daher gilt in diesen Bereichen keine Rauchwarnmelderpflicht.
Anders sieht es aus, wenn die Wohnung selber über ein Treppenhaus verfügt, was auch immer das für eine Wohnung sein soll. In dem Fall ist das Treppenhaus Teil der Wohnung, und damit ähnlich dem Flur, und wird damit von der Pflicht erfasst.
Die Rauchwarnmelderpflicht hat nicht die Anforderungen einen Brandschutz im Sinne der DIN VDE 14675 bzw. DIN EN 54 herzustellen. Es soll einfach dafür sorgen, dass die Bewohner einer Wohnung/Hauses (nicht des ganzen Gebäudes) frühzeitig über einen Brand "informiert" werden und entsprechend reagieren können. Reagieren heißt nicht immer Flucht, im Gegenteil, wenn das Haus brennt ist eine Flucht über das Treppenhaus z.B. im Zweifel kontraproduktiv.
Dein Ansatz mit dem Treppenhaus ist also in normalen Wohngebäuden (mit den genannten Ausnahmen) nicht gefordert, sehr wohl aber in anderen Gebäuden wie Bürogebäuden, öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern usw.