Doch rechtlich betrachtet unterfällt ein Tier unumstritten unter den Begriff der „Sache“ und das unabhängig davon, ob man nun auf einen rein strafrechtlichen Sachenbegriff abstellt, wonach Sachen alle körperlichen Gegenstände sind oder ob man das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) heranzieht, das in § 90a Abs. 3 auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Tiere sind demzufolge also Sachen im Sinne des § 303 des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Sachbeschädigung unter Strafe stellt. Das macht auch Sinn, denn dahinter verbirgt sich nämlich die Funktion, den Schutz gegen rechtswidrige Beschädigungen auch auf Tiere auszustrecken. Tötet also jemand den Hund des Nachbarn, dann beschädigt bzw. zerstört diese Person eine fremde Sache und begeht damit eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.