[Sammelthread] Automobile

Ich würde mein Auto NIE angemeldet verkaufen. Soll er einfach ein KZK mitbringen. Generell brauchst du für ein KZK eine EVB Nummer und du bekommst so einen Schein, wo einträgst, was das für ein Auto ist.

Und Afaik ist es auch nur eine Haftpflicht, die für denjenigen gilt, der das KZK zulässt. Also darf damit dann nicht jeder fahren.
 
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Lass doch den Verkäufer nen KZK kaufen.

Als ich meinen Astra KAUFTE haben wir es mit dem Alten KZ abgeholt.
Wenn alles Schriftlich festgehalten wird alles kein Problem.
Aber klar ,abgemeldet biste auf der ganz sicheren seite ;)
 
hatte meinen angemeldet gekauft.
Wurde alles im Vertrag festgehalten, Uhrzeit der Abgabe und das es am nächsten Werktag abgemeldet wird.
 
Nein, braucht er nicht.

Generell spricht aber auch nichts dagegen ein Auto angemeldet zu verkaufen. Wenn mans - wie Shaqi sagt - ordentlich im Vertrag festhält, dann kann dir auch nichts passieren.
Du sagst deiner Versicherung zu wann das Auto verkauft wurde, wann es abgemeldet wird und eigentlich sollte das dann alles kein Problem sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht so voreilig, je nach Zulassungstelle bzw Landkreis brauchst der Käufer die FIN des Autos das er damit holen möchte !
 
Nicht so voreilig, je nach Zulassungstelle bzw Landkreis brauchst der Käufer die FIN des Autos das er damit holen möchte !

FIN ist aber was anderes als den Fahrzeugschein ;) FIN ist ja kein Problem per Mail oder Telefon durchzugeben.
 




Neue TÜV Plakette bekommen ohne Mängel, morgen wieder vorne nen Ticken runter auf die eingetragene Höhe und auf in die nächstn 2, hoffentlich beschwerdefreien Jahre. :drool:
 
Vorne noch weiter runter? Mal mal lieber rundum 20mm hoch!
 
Verkaufe bitte niemals angemeldet, das sind später einfach nur lästige Fälle.


Im Zweifel angemeldet und dann §13 Abs.4 FZV


(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
 
Tiefendiskussion, ernsthaft schon wieder? :P

Hab nen vorne ca. einen cm fürn TÜV hoch, auch wenn er tiefer eingetragen ist. man weiß ja nie. ;)

Taugt mir so wies jetzt ist vollkommen, eig sogar mehr als wie direkt am Heimweg von Flachwerk. ca. 300mm rundum bei 2 Grad Sturz ( weniger ist mit den aktuellen Buchsen oder wie das heißt nicht möglich ).
 
Gut dass meine beiden Verkäufer das nit so eng gesehen haben, habe beide Fahrzeuge mit dem Kennzeichen des Vorbesitzers überführt :)
 
4 eckige oder 4 runde Zusatzscheinwerfer?



 
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